Medizinrecht

Zur Zugehörigkeit eines ausgezahlten Versorgungsaufwands zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt

Aktenzeichen  L 10 AL 191/16 NZB

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 74189
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 177

 

Leitsatz

1. Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der gemäß Haustarifvertrag vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versorgungsaufwand für die Altersvorsorge zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt gehört. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

S 7 AL 17/15 2016-07-06 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.07.2016 – S 7 AL 17/15 – wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt.

Gründe

Auch wenn die Klägerin dem Sozialgericht Würzburg (SG) einen die streitgegenständliche Zeit nicht erfassenden Haustarifvertrag vorgelegt hat, die von ihr genannten Fundstellen ihre Auffassung nicht stützen und es sich lediglich um den Haustarifvertrag einer insolventen Firma handelt, hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung und betrifft eine größere Anzahl von Personen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).


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