Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ablehnung des Wohngeldantrags nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast

Aktenzeichen  M 22 K 17.2772

Datum:
18.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7621
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WoGG § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Lässt sich das für einen Wohngeldanspruch relevante Einkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens müssen bislang fehlende Angaben zum Einkommen durch den Antragsteller nachgeholt werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2019 entschieden werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin wurde zum Termin mit Ladung vom 19. März 2019 ordnungsgemäß gegen Empfangsbekenntnis vom 21. März 2019 geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen.
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
2. Eine Bewilligung von Wohngeld kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin im Wohngeldverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, womit sie im maßgeblichen Zeitraum ihre Lebenshaltungskosten bestritten hat. Der Beklagte hat den Wohngeldantrag daher im Ergebnis zu Recht mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt.
2.1 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Der Bewilligungszeitraum beträgt dabei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG üblicherweise zwölf Monate. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 12 ZB 14.701 – juris Rn. 14). Dabei hat die Wohngeldbehörde den relevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, diese Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Die Pflicht zu einer weiteren Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, der insbesondere beinhaltet, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin von dieser hinreichend substantiiert darzulegen sind. Kann deren Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt im Bezugszeitraum finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört aber zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Einkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. (BVerwG, U.v. 16.1.1974 – VIII C 117.72; BayVGH, B.v. 4.10.2005 – 9 ZB 05. 1654; B.v. 2.8.2011 – 12 ZB 11.1179 – alle in juris).
Insbesondere wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden (vgl. auch 15.01 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes -WoGVwV), sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig zu überprüfen und der Wohngeldantrag bei verbleibenden Zweifeln an der Bestreitung des Lebensunterhalts abzulehnen („Plausibilitätskontrolle“). Ein solches Vorgehen kommt auch bei nicht glaubhaften, unplausiblen oder widersprüchlichen Angaben in Betracht, wobei aber zu beachten ist, dass es in einem solchen Fall regelmäßig geboten sein wird, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die aus Sicht der Behörde gegebenen Mängel zu beheben, indem er etwa dazu aufgefordert wird, als fehlend erscheinende Angaben zu ergänzen (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2007 – 12 C 05.1898 – juris Rn. 3).
2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten im Ergebnis ausreichend ermittelten Einkommensverhältnisse nicht erkennen, wie die Klägerin im betreffenden Bewilligungszeitraum ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Auch im Widerspruchsverfahren ist eine Plausibilisierung der Einkommensverhältnisse nicht erfolgt.
Anhand der von der Klägerin zusammen mit dem Wohngeldantrag vorgelegten Unterlagen lässt sich keine verlässliche Grundlage für das im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einkommen bestimmen. Die von der Klägerin nachgewiesenen Einnahmen belaufen sich auf 737,10 Euro (Übergangs- bzw. Krankengeld). Dem steht jedoch bereits ein monatlicher Mietzins in Höhe von 812,40 Euro gegenüber. Der Klägerin entstehen dementsprechend tatsächlich Aufwendungen, die sie mit den von ihr nachgewiesenen Einnahmen nicht decken kann. Auch unter Hinzurechnung eines fiktiven Wohngeldes, das sich unter den hier gegebenen Voraussetzungen wie von der Widerspruchsbehörde zutreffend angegeben auf 147,00 Euro und nicht wie vom Bevollmächtigten der Klägerin beantragt auf 434,00 Euro (Miethöchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG) belaufen würde, kann die Klägerin ihren Bedarf nicht decken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
2.3 Der Beklagte ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und -ermittlung im Ergebnis auch ausreichend nachgekommen. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Wohngeldbehörde – will sie einen Antrag nach den Regeln der materiellen Beweislast ablehnen – grundsätzlich nicht nur alle ihr vom Wohngeldantragsteller zugänglich gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum auszuwerten hat. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I und ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB X den unkundigen Antragsteller auch in für ihn verständlicher Weise dazu aufzufordern, als fehlend erscheinende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.5.2007 – 12 C 05.1898 – juris Rn. 3). Dies hat der Beklagte vorliegend unterlassen; er hat den Wohngeldantrag ohne weitere Nachfrage zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin aus Gründen der materiellen Beweislast abgelehnt.
Jedoch hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, im Rahmen ihres Widerspruchs Angaben und Nachweise nachzureichen, die der Plausibilisierung ihrer finanziellen Situation hätten dienen können. Aus dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2017 (insbesondere aus der dem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung) war für die Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten hinreichend deutlich erkennbar, weshalb die der Wohngeldbehörde zugänglich gemachten Unterlagen bisher nicht als ausreichend erachtet wurden. Es hätte dementsprechend der Klagepartei oblegen, die zur Bedarfsdeckung fehlenden Angaben im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegenüber der Widerspruchsbehörde, die insoweit eine eigenständige Sachentscheidung trifft, nachzuholen. Dies ist jedoch weder in der Widerspruchsbegründung noch in sonstiger Weise erfolgt.
Eine Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens (hier beispielsweise durch Vorlage des Rentenbescheids für den Zeitraum ab 1.7.2017) kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldbehörden (insbesondere die Widerspruchsbehörde) wie bereits dargestellt nicht als fehlerhaft erweist und die getroffene Prognose daher nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 12 ZB 14.701 – juris Rn. 16). Dazu sei weiter bemerkt, dass der Klägerin – selbst wenn man den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Bescheid über die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Juli 2017 berücksichtigen wollte – auch ab diesem Zeitpunkt kein Wohngeldanspruch zustehen würde, da nach der maßgeblichen Wohngeldtabelle ein Wohngeldanspruch bei einer hier zu berücksichtigenden Miete in Höhe von 434,00 Euro ab einem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen von 960,00 Euro generell keine Wohngeldanspruch mehr besteht. Der Klägerin steht ab dem 1. Juli 2017 bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.324,00 Euro jedoch ein anrechenbares monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.052,40 Euro zur Verfügung (vgl. zur Berechnung §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1, 15, 16 Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGG).
3. Die Klage war dementsprechend mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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