Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, Einrichtung, Hinweis, Bedeutung, Sicherung, Verhandlung, Rechtssache, Vollstreckbarkeit, Darstellung, Beklagte, Fortbildung, Feststellungen, Rechtsprechung, Erfolg, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aktenzeichen  4 U 1292/21

Datum:
11.10.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53571
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 U 1292/21 2021-09-22 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 30.03.2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf den Räumungsausspruch (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils) bezieht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.03.2021 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.411,01 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über rückständige Heimkosten und die Räumung eines Zimmers im Seniorenwohnheim.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.03.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das in der Einrichtung B., gelegene Zimmer Nr. 203 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Heimkosten in Höhe von 8.877,13 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2020 zu zahlen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
II.
1. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Räumung des Zimmers Nr. 203 in der Einrichtung B.richtet, hat die Beklagte die Berufung nicht begründet, so dass die Berufung insoweit bereits unzulässig ist, § 520 Abs. 1 ZPO. Der Senat hatte hierauf bereits hingewiesen.
2. Die im Übrigen zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 22.09.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Der Beklagtenvertreter hat innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist keine Erklärung abgegeben und nur mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Berufung nicht erfolgt. Die von der Beklagten persönlich geschriebene und auf deren ausdrücklichen Wunsch beigefügte Stellungnahme hat sich der Beklagtenvertreter nicht zu eigen gemacht und ist daher unbeachtlich, da vor den Oberlandesgerichten Anwaltszwang herrscht, § 78 Abs. 1 S.1 ZPO.
Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, hat der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben