Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, Nichtzulassung, Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr, Fahrzeug, Mieter, Unterlassung, Halter, Fahrer, PKW, Kostenentscheidung, Frist, Parkplatz, Vollstreckbarkeit, Kosten des Rechtsstreits, amtliches Kennzeichen, juristische Person

Aktenzeichen  36 C 7252/18

Datum:
8.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55389
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.02.2019 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung zugelassen wird.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die zulässige Gehörsrüge ist in nur teilweise begründet.
1. Die Frist zur Einlegung wurde eingehalten, § 321a II ZPO, die Formalien wurden beachtet. Die Nichtzulassung der Berufung kann im Rahmen des § 321a ZPO gerügt werden, (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 512, Randnr. 41).
2. Die Klägerin hat für die Entscheidung die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Absatz 4 ZPO beantragt. Das Gericht hat hierzu im Urteil vom 28.02.2019 keine Entscheidung getroffen, insbesondere zum Nachteil der Klägerin die Berufung nicht zugelassen, obwohl diese entsprechenden Sachvortrag tätigte.
Die Berufung ist gemäß § 511 Absatz 4 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Streitfrage keinen Einzelfall darstellt und insoweit wegen des regelmäßigen Streitwertes bis 600,00 € auch keine obergerichtliche Rechtsprechung existiert und eine einheitliche Rechtsprechung erforderlich ist.
3. Im Übrigen bleibt das Endurteil vom 28.02.2019 aufrechterhalten, auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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