Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, Rechtsanwaltskosten, Freistellung, Anspruch, Sache, BGB, Urteils

Aktenzeichen  14 S 3061/19

Datum:
6.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44645
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 C 552/19 2019-11-15 Urt AGPFAFFENHOFEN AG Pfaffenhofen

Tenor

(abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 15.11.2019, Az. 1 C 552/19, abgeändert:
1. Der Beklagte hat es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, den Parkplatz der Klägerin, Von-Plüschow- Straße 10, 8..5077 Manching, zu nutzen, oder durch Dritte nutzen zu lassen, es sei denn, dass die Klägerin der Benutzung vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts Jan Bröcker in Höhe von 201, 71 € freizustellen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist in der Sache vollumfänglich begründet und führt zu Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
1. Die Klägerin ist Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers und hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 862 Abs. 1 S. 2, 858 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt, anders die Berufungsbeklagtenpartei meint, vor. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863, 865 Rn. 25) hat unter Aufrechterhaltung der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass schon das – wie hier unstreitig erfolgte – einmalige, unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Der Halter und Zustandsstörer kann unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er – wie hier – auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen zumindest wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass das Vorliegen eines „geringfügigen [oder auch kurzfristigen] Parkverstoßes“ der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegenstand. Die Ausführungen der Berufungserwiderung gehen damit ins Leere. Mit Schreiben vom 17.05.2020 hat die Klagepartei bzw. der Berufungsführer den Beklagten dazu aufgefordert, den Namen des Fahrzeugführers zu benennen, was nicht erfolgte. Das Amtsgericht hat die streitentscheidende Passage im Urteil ersichtlich nicht zugrunde gelegt, sondern das Gegenteil angenommen.
2. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 862, 1004 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 14 S 3061/19 – Seite 3 – 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt nach § 708 Nr. 9 ZPO.


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