Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufungszurückweisung durch Beschluss

Aktenzeichen  19 U 2764/20

Datum:
3.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47043
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (Rn. 6). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 O 807/20 2020-04-02 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.04.2020, Aktenzeichen 27 O 807/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.450,59 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 02.04.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der im Berufungsverfahren beantragt,
I. Das am 2. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts München I – Az. 27 O 807/20 – wird abgeändert,
II. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 3.781,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke BMW 320d GT mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …9071,
III. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die H. Rechtsschutzversicherung AG, … (zur Schaden-Nr.: …RS1000) weitere 1.092,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
IV. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
V. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 17.01.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr…001 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet,
VI. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet,
VII. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13.07.2020 (Bl. 286/295 d. A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger nahm am 19 U 2764/20 – Seite 3 – 31.07.2020 zu der Hinweisverfügung Stellung (Bl. 296/301 d. A.).
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.04.2020, Aktenzeichen 27 O 807/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 13.07.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 31.07.2020 (Bl. 296/301 d. A.) gibt keine Veranlassung von der ständigen und durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt Beschlüsse des BGH vom 30.06.2020 – XI ZR 32/19, XI ZR 132/19, XI ZR 141/19, XI ZR 161/19, XI ZR 241/19, XI ZR 280/19, XI ZR 292/19, XI ZR 345/19, XI ZR 365/19, XI ZR 382/19, XI ZR 385/19,XI ZR 403/19, XI ZR 405/19, XI ZR 406/19, XI ZR 421/19, XI ZR 451/19, XI ZR 452/19, XI ZR 459/19, XI ZR 464/19, XI ZR 510/19, XI ZR 515/19, XI ZR 545/19, XI ZR 571/19, XI ZR 587/19, XI ZR 597/19, XI ZR 615/19) bestätigten Rechtsauffassung des Senates abzuweichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 23.450,59 Euro) wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.


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