Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beschwerde, Ehewohnung, Mietvertrag, Beschwerdeverfahren, Kostenentscheidung, Antragsteller, Zustimmung, Nichtabhilfebeschlusses, FamFG, Schriftsatz, Identifizierung, Auflage, Ausscheiden, Verfahrenswert, sofortige Beschwerde, neues Vorbringen

Aktenzeichen  7 WF 103/21

Datum:
10.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44012
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

003 F 872/20 2021-02-10 Bes AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, Tenorziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 10.02.2021, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.243,55 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 10.02.2021 hat das Amtsgericht in einem auf Zustimmung zur Kündigung der gemeinsamen Ehewohnung gerichteten Verfahren nach beidseitiger Erledigterklärung die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf der Grundlage der §§ 113 FamFG, 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt.
Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, die Antragsgegnerin wäre voraussichtlich unterlegen. Gemäß § 1353 BGB sei sie verpflichtet gewesen, einer Kündigung der gemeinsamen Ehewohnung durch den Antragsteller zuzustimmen.
Gegen den ihr am 17.02.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.03.2021, eingegangen bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Justizbehörden in Schweinfurt am gleichen Tag, sofortige Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung eingelegt.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, es fehle bereits an einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Antragsteller, der sie habe zustimmen können.
Im Übrigen habe sie dem Antragsteller unter dem 20.10.2020 eine vorgedruckte Erklärung zugeleitet, nach der dieser mit sofortiger Wirkung aus dem Mietvertrag ausscheidet und das Mietverhältnis mit der Antragsgegnerin allein fortgesetzt wird (Bl. 10 d.A.).
Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückweisen (Bl. 67 d.A.).
Mit Beschluss vom 16.04.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem zuständigen Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt: Es bestehe eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei der Entlassung des Antragstellers aus einem gemeinsamen Mietvertrag mitzuwirken.
Erstmals im Beschwerdeverfahren erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.05.2021 (Bl. 96), sie habe die vom Antragsteller unterzeichnete Erklärung vom 22.10.2020 an die Vermieterin weitergeleitet.
Auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 10.02.2021, die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschwerdebegründung und die Beschwerdeerwiderung, auf den amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss sowie die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 113 FamFG, 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Die vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung, der Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, begegnet keinen Bedenken: 7 WF 103/21 – Seite 3 – Denn der Antrag des Antragstellers war bis zum erledigenden Ereignis, der gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses durch beide Beteiligten am 01.02.2021, zulässig und begründet:
Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.04.2021 vollumfänglich Bezug genommen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Jedenfalls durch die an die Vermieterin gerichtete, vom Antragsteller unterschriebene und der Antragsgegnerin zur Unterschriftsleistung und Weiterleitung an die Vermieterin zugeleitete Erklärung vom 20.10.2020 hat der Antragsteller, für die Antragsgegnerin erkennbar sein Ausscheiden aus dem Mietvertrag erklärt, sodass die Zustimmung der Antragsgegnerin – für diese erkennbar – ausstand.
Dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller unterzeichnete Erklärung vom 22.10.2020 bereits an die Vermieterin weitergeleitet hatte, wurde von dieser erst mit Schriftsatz vom 19.05.2021 und somit erheblich nach der Kostenentscheidung der ersten Instanz vom 10.02.2021 bestritten vorgetragen und kann mithin gemäß §§ 113 FamFG, 91 a Abs. 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz keiner Berücksichtigung mehr finden:
Denn die Kostenentscheidung ist bei beidseitiger Erledigterklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen, §§ 113 FamFG, 91 a Abs. 1 ZPO, sodass neues Vorbringen nach Abgabe der Erledigterklärungen grundsätzlich nicht mehr in die Kostenentscheidung einzubeziehen ist (vgl. zum Ganzen: Schulz, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Rnrs. 49 ff zu § 91 a ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Verfahrenswert berechnet sich wie folgt: Verfahrensgegenständlich sind Verfahrens- und Terminsgebühr für zwei Anwälte in Höhe von (2 * 2,5 * 201,00 Euro) + (2 * 20,00 Euro Auslagenpauschale)* 119% = 1.243,55 Euro.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO liegen nicht vor.


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