Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die gemeldete Adresse ist eine gesetzliche Vermutung der Inhaberschaft einer Wohnung

Aktenzeichen  M 26 K 18.557

Datum:
9.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55080
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Beitragsschuldner ist der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den fraglichen Zeitraum für die Wohnung in M* … 3 in … … im streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Im Übrigen wird folgendes ausgeführt: Beitragsschuldner ist der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Der Kläger bestreitet, im fraglichen Zeitraum die genannte Wohnung selbst bewohnt zu haben. Das Gericht kann diese Frage nicht zu seiner vollen Überzeugung aufklären. Dennoch ergibt die richterliche Überzeugungsbildung, dass von einer Wohnungsinhaberschaft durch den Kläger auszugehen ist. Das ergibt sich aus folgendem: Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Laut Auskunft der Meldebehörde ist der Mandant seit dem 01.10.1995 unter der Anschrift M* … 3 in … … gemeldet. Der Kläger hat nicht behauptet, unter dieser Anschrift nicht mehr gemeldet zu sein; unabhängig hiervon bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür. Vor diesem Hintergrund streitet die gesetzliche Vermutung, bei der sich um eine Beweisregel handelt, zulasten des Klägers. Die gesetzliche Vermutung ist auch nicht widerlegt. Hierzu wäre es Sache des Klägers gewesen, vorzutragen, wo er tatsächlich im fraglichen Zeitpunkt gewohnt hat. Das hat der Kläger wohl aus prozesstaktischen Gründen unterlassen. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes war das Gericht nicht gehalten, dieser Frage weiter nachzugehen. Es handelt sich nämlich insoweit um eine Frage, der in der höchstpersönlichen Rechtssphäre des Klägers gründet und in erster Linie von diesem aufgrund seines insoweit überlegenen Wissens ohne Schwierigkeiten hätte dargelegt werden können. Unter Berücksichtigung der prozessualen Wahrheitspflicht kommt dem Kläger auch kein Recht zu, seine privaten Wohnungsumstände zu verschweigen. Aufgrund ihrer Sachherrschaft kommt der Widerspruchsbehörde, die hier mit der Ausgangsbehörde identisch ist, ohne weiteres die Befugnis zu, den Ausgangsbescheid im Widerspruchsbescheid wie geschehen abzuändern. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anfechtungsklage ist hier derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids.
Die Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben