Aktenzeichen 003 F 872/20
Leitsatz
Tenor
1. Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3000 Euro.
Gründe
Das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a ZPO; 113 FamFG. Nach billigem Ermessen war es angemessen, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie wäre voraussichtlich unterlegen. Jedenfalls aus § 1353 BGB besteht vorliegend eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen. Ein berechtigtes Interesse dies nicht zu tun ist nicht ersichtlich.
Streitgegenständlich war insofern lediglich die Zustimmung der AG zur Kündigung. Ob diese akzeptiert wird von der Vermieterin oder nicht, spielte diesbezüglich zunächst keine Rolle.