Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fehlende Prozessführungsbefugnis der Gesellschafter bei Ansprüchen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Aktenzeichen  62 O 806/19

Datum:
7.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14754
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 174, § 705

 

Leitsatz

Die Gesellschafter sind zur Geltendmachung eines Anspruchs der GbR nicht prozessführungsbefugt, da nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR nur die GbR selbst Klägerin sein kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 155.400,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis der Klagepartei unzulässig und war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kläger sind nicht prozessführungsbefugt, da sie einen Anspruch der … und … GbR klageweise nicht durch die GbR als Partei sondern im Namen der Gesellschafter persönlich als Streitgenossen geltend machen.
1. Mit der Klage geltend gemacht wird ein Anspruch der … und … GbR.
Vorliegend waren unstrittig nicht die Gesellschafter persönlich Vermieter der Beklagten. Vielmehr trug die Klagepartei sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2019 als auch dann auf Hinweis des Gerichts nachfolgend schriftsätzlich am 20.11.2019 explizit vor, dass Vermieter die … und … GbR gewesen sei. Dies wurde im Verlaufe des Prozesses von der Beklagtenseite unstrittig gestellt. Inhaber eines etwaigen Herausgabeanspruches nach Kündigung waren somit nicht, wie die Klagepartei letztendlich vorträgt, die Gesellschafter selbst, sondern die von ihnen geschlossene GbR.
2. Vorliegend sind die Kläger zur Geltendmachung eines Anspruchs der GbR nicht prozessführungsbefugt, da nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR durch die Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) nur die GbR selbst Klägerin sein kann. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die GbR ist die materielle Rechtsinhaberin.
Die … und … GbR ist als Außen-GbR aufgetreten. So wurde z.B. im hier streitgegenständlichen Mietvertrag die gemeinsame Geschäftsadresse wie die gemeinsame Steuer-Nr. der GbR angegeben.
Eingeklagt wurde der streitgegenständliche Räumungsanspruch jedoch nicht von der … und … GbR, sondern gerade von den Gesellschaftern im eigenen Namen. Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Kläger in der Klageschrift. Im übrigen wird der Herausgabeanspruch auch nicht an die GbR, sondern an die Kläger geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist die GbR auch noch nicht vollständig aufgelöst durch Verkauf des streitgegenständlichen Anwesens, da der GbR zumindest noch der geltend gemachte Herausgabeanspruch zusteht.
3. Es kommt auch nicht in Betracht, dass die Kläger anstellte der parteifähigen GbR als Streitgenossen klagen können im Wegen einer gewillkürten Prozessstandschaft. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 besteht für eine solche gewillkürte Prozessstandschaft kein Bedürfnis mehr. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Kläger, den Anspruch der GbR im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, ist unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar und wird auch von den Klägern nicht nachvollziehbar aufgezeigt (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005, 4 U 86/05, NZG 2006, 381).
4. Die fehlende Prozessführungsbefugnis kann auch nicht durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung geheilt werden. Für eine solche steht im Streitfall kein Raum. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter anderem in seiner Entscheidung vom 15.01.2003 (XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043) nach seiner Änderung der Rechtsprechung zur Partei und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt. Thematisch richtet sich die Entscheidung jedoch an Altfälle, die vor der Rechtsprechungsänderung eingeklagt wurden, aber vor dem 29.01.2001 noch nicht beendet waren. Vorliegend handelt es sich ersichtlich nicht um einen solchen Altfall. Im übrigen liegt ein Fall einer Rubrumsberichtigung des Inhalts, dass richtige Partei die GbR sei und diese bislang nur unrichtig bezeichnet worden sei, auch nicht vor. In sämtlichen Schriftsätzen als auch im Klageantrag selbst gibt die Klagepartei ausdrücklich vor, dass die Klagepartei aus den einzelnen Gesellschaftern und gerade nicht aus der GbR besteht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gem. §§ 3 ZPO, 41 Abs. 2 GKG festgesetzt.


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