Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Freistellungsansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag

Aktenzeichen  23 O 118/18

Datum:
14.2.2019
Fundstelle:
r+s – 2019, 635
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2, § 432
ARB 94 § 5 Abs. 4
BGB § 280, § 286

 

Leitsatz

1. Grundsätzlich ist eine Zusammenfassung mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 3 ARB 94 dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. Allein die Tatsache, dass es zu diversen Rechtsstreitigkeiten wohl nicht gekommen wäre, hätte der Versicherungsnehmer eine bestimmte Wohnung nicht angemietet, genügt jedoch nicht, um verschiedene aus dem betreffenden Mietverhältnis resultierende Streitigkeiten als Teile eines nach der Verkehrsauffassung einheitlichen Lebensvorgangs aufzufassen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwar ist der Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen seine Rechtsschutzversicherung grundsätzlich auf Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten und nicht auf Zahlung gerichtet. Zahlt der Versicherungsnehmer aber die Kosten, von denen er Freistellung verlangen kann, selbst an den Kostengläubiger, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer um. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger zu 2 und 3 von den im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.06.2015, Az.: 413 C 29182/10, titulierten Erstattungsansprüchen der S… GmbH in Höhe von noch 4.339,92 Euro zuzüglich 1.809,61 Euro ausgerechneten Zinsen sowie laufenden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.339,92 Euro seit dem 21.11.2018 freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger zu 2 und 3 von den im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 2.6.2015, Az.: 413 C 29182/10, titulierten Erstattungsansprüchen der P… S.a.r.l. in Höhe von 6.098,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.094,00 Euro seit dem 7.5.2013 und aus einem weiteren Betrag von 2.004,34 Euro seit dem 5.3.2014 freizustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger zu 2 und 3 von den im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 2.6.2015, Az.: 413 C 29182/10, titulierten Erstattungsansprüchen der P… GmbH in Höhe von 5.302,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.560 Euro seit dem 7.5.2013 und aus einem weiteren Betrag von 1.742,90 Euro seit dem 5.3.2014 freizustellen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2 und 3 einen Betrag in Höhe von 2.400,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2018 zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2 und 3 den Schaden zu ersetzen, welchen diese durch die Unterlassung der Freistellung erlitten haben und erleiden.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist für die Kläger in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 20.061,16 Euro festgesetzt.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht München I ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich und nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
2. Soweit die Kläger im Klageantrag 4. beantragen, „die Beklagte ist verpflichtet“, handelt es sich hierbei um einen Leistungs- und nicht um einen Feststellungsantrag. Zwar bringen die Kläger mit dieser Formulierung grundsätzlich zum Ausdruck, dass sie die Feststellung einer Verpflichtung zur Leistung und nicht die Verurteilung zur Zahlung begehren. Andernfalls wäre die Wahl des Ausdrucks „wird verurteilt“ oder „muss“ naheliegend gewesen. Jedoch machen die Kläger neben dem Zahlungsantrag einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach § 291 ZPO geltend. Dieser Anspruch wird nur durch einen Leistungs-, nicht hingegen durch eine Feststellungsklage begründet (vgl. Grüneberg, in: Palandt (2018), § 291 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kläger den Klageantrag 4 als Leistungsklage verstanden wissen wollten, da nur in diesem Fall auch der von ihnen geltend gemachte Zinsanspruch Erfolg verspricht. Überdies sind Erwägungen, die die Kläger dazu veranlasst haben könnten, entgegen dem Regelfall den Zahlungsanspruch im Wege einer Feststellungs- und nicht im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen, nicht ersichtlich.
II. Die Klage ist begründet. Den Klägern zu 2 und 3 stehen gegenüber der Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Freistellungs- sowie Zahlungsansprüche sowie ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2 und 3 den Schaden zu ersetzen, welchen diese durch die Unterlassung der Freistellung erlitten haben und erleiden, aus dem zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 bestehenden Versicherungsvertrag, in welchen die Kläger zu 2 und 3 als versicherte Personen einbezogen sind, zu.
1. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge 1 bis 3 begründet. Den Klägern zu 2 und 3 steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von den in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 02.06.2015, Az.: 413 C 29182/10, festgesetzten Beträgen aus dem zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu, soweit diese Beträge nicht bereits durch die Beklagte in Höhe von 2.993,83 Euro oder die Kläger in Höhe von 2.284,55 Euro beglichen wurden.
a) Die Beklagte hat den Klägern für das Verfahren vor dem Amtsgericht München mit dem Az.: 413 C 29182/10 eine Deckungszusage für alle drei Rechtszüge erteilt. Hiermit hat sie ihre Leistungspflicht im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnis bestätigt mit der Folge, dass ihr Einwendung gegen diese Leistungspflicht, die sie kannte oder mit denen sie gerechnet hat, verwehrt sind (vgl. Insoweit BGH, NJW 2014, 3030 (3031)). Derartige Einwendungen hat die Beklagte im Rahmen dieses Rechtsstreits auch nicht vorgetragen. Die Höhe der in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 02.06.2015, Az.: 413 C 29182/10, festgesetzten Beträge ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.
b) Die Beklagte wendet sich gegen das Bestehen einer Einstandspflicht allein mit der Begründung, die vereinbarte Versicherungssumme von 103.000 Euro sei im Hinblick auf den zwischen den Parteien in Streit stehenden Versicherungsfall überschritten, weshalb eine Einstandspflicht der Beklagten nach § 5 Abs. 4 ARB 94 nicht gegeben sei. Dieser Einwand greift jedoch vorliegend nicht durch.
Gemäß § 5 Abs. 4 ARB 94 zahlt der Versicherer in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, wobei Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, zusammengerechnet werden.
(1) Betrachtet man das Verfahren vor dem Amtsgericht München mit dem Az.: 413 C 29182/10 isoliert, so hat die Beklagte Zahlungen, welche die zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten jedenfalls ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 103.000 Euro überschreiten, nicht erbracht. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
(2) Das Verfahren vor dem Amtsgericht München mit dem Az.: 413 C 29182/10, hängt aber auch nicht zeitlich und ursächlich mit anderen Rechtsschutzfällen der Kläger zusammen. Dementsprechend sind Zahlungen der Beklagten, welche diese im Zusammenhang mit anderen Rechtsschutzfällen der Kläger erbracht hat, bei der Frage, ob die vereinbarte Versicherungssumme erreicht ist, nicht nach § 5 Abs. 4 S. 1, 3 ARB 94 zu berücksichtigen. Auf diesem Weg lässt sich eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 103.000 Euro daher ebenfalls nicht begründen.
Zwar trägt die Beklagte vor, dass ein derartiger zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit den den Verfahren vor dem Amtsgericht München mit den Aktenzeichen 463 C 7342/07, 1533 M 49540/08 und 461 C 2777/10 zugrunde liegenden Rechtsschutzfällen bestehe. Diese von den Klägern bestrittene Behauptung hat die Beklagte damit begründet, dass es sich bei den vorstehend genannten Streitigkeiten ebenso wie bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht München mit der Az.: 413 C 29182/10 um Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Mietminderung bzw. Mängelbeseitigung in der von den Klägern zu 2 und 3 als Mieter privat bewohnten Wohnung in der V… str. … in 85716 gehandelt habe. Dabei habe das Verfahren mit dem Aktenzeichen 463 C 7342/07 eine Klage der Kläger auf Mietminderung und Bevorschussung von Kosten zur Beseitigung von Mietmängeln sowie eine Widerklage auf Räumung und Herausgabe des Objekts aufgrund von Miet- und Betriebskostenrückstandes zum Gegenstand gehabt. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 1533 M 49540/08 hätten die Kläger zu 2 und 3 Vollstreckungsschutz gegen ein Teilurteil aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 463 C 7342/07 begehrt, wonach die Kläger zur Räumung der vorgenannten Wohnung verpflichtet wurden. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 461 C 2777/10 seien die Kläger wegen Mietrückständen aus dem Zeitraum 11/06 bis 01/07 im Zusammenhang mit der vorgenannten Wohnung in Anspruch genommen worden. Gegenstand des hier streitgegenständlichen Verfahrens sei ein Recht auf Urkundeneinsicht gewesen, welches die Kläger gegenüber den Prozessgegner aus den früheren Prozessen geltend gemacht hätten.
Dieser Vortrag ist jedoch nicht ausreichend, um einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 3 ARB 94 anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Zusammenfassung mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 3 ARB 94 dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (so auch OLG Köln, r+s 1996, 105 (106); OLG Hamm, r+s 1989, 54 (54)). Ob diese Kriterien vorliegend erfüllt sind, vermag das Gericht vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten jedoch nicht zu beurteilen. Diesem lässt sich zwar entnehmen, dass sämtliche der vorgenannten Streitigkeiten wohl einen irgendwie gearteten Bezug zu der von den Klägern zu 2 und 3 gemieteten Wohnung in der V… str. … in Unterschleißheim aufweisen. Allein die Tatsache, dass es zu allen Rechtsstreitigkeiten wohl nicht gekommen wäre, hätten die Kläger zu 2 und 3 die vorstehend genannte Wohnung nicht angemietet, genügt jedoch nicht, um die verschiedenen Streitigkeiten als Teile eines nach der Verkehrsauffassung einheitlichen Lebensvorgangs aufzufassen (so im Hinblick auf Streitigkeiten, welche sich auf ein Grundstück beziehen, auch OLG Hamm, r+s 1989, 54 (55)). Soweit die Beklagte weiter vorträgt, sämtliche Rechtsstreitigkeiten stünden im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Mietminderung oder Mängelbeseitigung im Hinblick auf die vorgenannte Wohnung, genügt auch dieser Vortrag alleine nicht, um die den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Versicherungsfälle als Teile eines nach der Verkehrsauffassung einheitlichen Lebensvorgangs aufzufassen. Denn diesen Vortrag hat die Beklagte auch nach dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 nicht näher konkretisiert. Es ist daher für das Gericht weder erkennbar, ob sich die vorgenannten Verfahren sämtlich mit identischen Mängeln beschäftigen, noch, in welchem konkreten Zusammenhang das hier in Frage stehende Verfahren vor dem Amtsgericht München mit dem Az.: 413 C 29182/10 mit etwaigen Mängeln der Wohnung der Kläger zu 2 und 3 in der V… str. … in Unterschleißheim steht. Insoweit hat die Beklagte nur Parteiidentität vorgetragen, ohne einen inhaltlichen Bezug zu der vorgenannten Wohnung der Kläger zu 2 und 3 oder den den vorgenannten Verfahren zugrundeliegenden Rechtsschutzfällen herzustellen. Auch lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, ob und wenn ja wie die in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 461 C 2777/10 streitgegenständlichen Mietrückstände aus dem Zeitraum 11/06 bis 01/07 mit den in anderen Verfahren geltend gemachten Mängelrechten zusammenhängen.
Ein weitergehender Vortrag der Beklagten zu einem möglichen ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang des dem Verfahren mit dem Az.: 413 C 29182/10 zugrundeliegenden Rechtsschutzfalls mit anderen Rechtsschutzfällen der Kläger war auch nicht vor dem Hintergrund der Anregung der Beklagten entbehrlich, „die entsprechenden Gerichtsakten im Falle des Bestreitens durch die Kläger beizuziehen.“ Diese Anregung ist wohl als Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO auszulegen. Als solcher genügt er aber nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Beklagte in diesem Antrag nicht näher bezeichnet hat, welche Urkunden und Aktenteile sie für erheblich hält (so auch BGH, NJW 1994, 3295 (3296)). Auch soweit man die Beklagte beim Wort nimmt und von einer Anregung zur Urkundenbeiziehung ausgeht, war eine solche im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Denn es ist im Parteiprozess Sache der Beklagten, die von ihr erhobenen Einwendungen schlüssig vorzutragen. Diese Aufgabe kann nicht über den pauschalen Verweis auf „die entsprechenden Gerichtsakten“ auf das Gericht übertragen werden, welches in diesem Fall quasi im Wege der Amtsermittlung diese Akten auf möglichen für die vorliegende Problematik relevanten Sachverhalt durchsehen müsste. Ein derartiges Vorgehen ist mit dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar.
(3) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die von der Beklagten bestrittene Behauptung der Kläger, die Versicherungssumme des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags sei im März 2007 auf eine unbeschränkte Deckung umgestellt worden, zutrifft. Ebenso kann kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob die von den Klägern bestrittene Behauptung der Beklagten, sie habe im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten der Kläger zu 2 und 3 im Hinblick auf die von ihnen gemietete Wohnung in der V… str. … in 85716 Unterschließheim insgesamt bereits 104.012,81 Euro an Leistungen ausgekehrt, zutrifft.
2. Den Klägern zu 2 und 3 steht gegenüber der Beklagten auch der im Klageantrag 4 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.400 Euro zu.
a) Dieser Zahlungsanspruch folgt in Höhe von 2.284,55 Euro daraus, dass die Kläger in dieser Höhe auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2015 titulierte Forderung der S… GmbH gezahlt haben.
Zwar ist der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte als Rechtsschutzversicherung grundsätzlich auf Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten und nicht auf Zahlung gerichtet (vgl. BGH, NJW 2014, 3030 (3032); ebenso OLG Hamm, r+s 1989, 89 (89)). Zahlt der Versicherungsnehmer aber die Kosten, von denen er Freistellung verlangen kann, selbst an den Kostengläubiger, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer um (so auch OLG Hamm, r+s 1989, 89 (89)). Vorliegend haben die Kläger auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2015 gegenüber der S… GmbH Kosten in Höhe von 2.284,55 Euro gezahlt, die von dem gegen die Beklagte bestehenden Freistellungsanspruch erfasst werden. Damit hat sich der ursprünglich gegenüber der Beklagten bestehende Freistellungsanspruch in Höhe der gezahlten Kosten von 2.284,55 Euro in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.
b) In Höhe von 115,45 Euro folgt der Zahlungsanspruch der Kläger zu 2 und 3 gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i.V.m. dem zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Beklagte befindet sich aufgrund ihrer Weigerung, der vorstehend festgestellten Freistellungsverpflichtung nachzukommen, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Verzug. Den Klägern zu 2 und 3 ist durch den Verzug der Beklagten auch ein kausaler Schaden in Höhe von 115,45 Euro entstanden. Denn ausweislich der Anlage K2 (Positionen 27, 32, 33, 32, 38, 40, 41, 42) hat die S… GmbH den Klägern in dieser Höhe Kosten in Rechnung gestellt, welche ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2015 titulierten Forderung bei den Klägern zu 2 und 3 entstanden sind. Wäre die Beklagte ihrer Freistellungsverpflichtung nachgekommen, wären diese Kosten der S… GmbH nicht entstanden und sie hätte sie dementsprechend den Klägern zu 2 und 3 auch nicht in Rechnung gestellt.
3. Der hinsichtlich des Klageantrags 4 geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291 S. 1, 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Schriftsatz der Kläger vom 03.12.2018, in welchem der Zahlungsanspruch erstmals klageweise geltend gemacht wird, ist der Beklagten ausweislich am 10.12.2018 zugestellt worden, so dass der Anspruch an diesem Tag rechtshängig geworden ist. Die geltend gemachte Zinsanspruch besteht somit gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 11.12.2018.
4. Den Klägern zu 2 und 3 steht gegenüber der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i.V.m. dem zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag auch ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2 und 3 den Schaden zu ersetzen, welchen diese durch die Unterlassung der Freistellung erlitten haben und erleiden. Nach dem vorstehend Dargelegten befindet sich die Beklagte aufgrund ihrer Weigerung, der vorstehend festgestellten Freistellungsverpflichtung nachzukommen, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Verzug. Es ist auch mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass den Klägern zu 2 und 3 aus dem Verzug der Beklagten ein Schaden erwächst (vgl. zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für gegenwärtige und zukünftige Schäden BGH, NVwZ 2015, 1237 (1238)). Die Beklagten haben nachvollziehbar vorgetragen, von einem der Kostengläubiger aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 02.06.2015, namentlich der S… GmbH, bereits in Anspruch genommen worden zu sein. Es erscheint auch naheliegend, dass die anderen Gläubiger aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 02.06.2015 ebenfalls nicht auf Dauer mit einer Beitreibung der Forderung zuwarten werden. Für diesen Fall erscheint es aufgrund der Höhe der Forderung und der Tatsache, dass die Kläger zu 2 und 3 mit der S… GmbH bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, naheliegend, dass den Klägern aufgrund der Weigerung zur Freistellung durch die Beklagte ein Schaden in Gestalt von Finanzierungskosten oder Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung durch die Gläubiger entsteht.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 S… 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Streitwert der in den Klageanträgen 1 bis 3 geltend gemachten Freistellungsansprüche bemisst sich nach der Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Kläger, wobei aufgrund der ziffernmäßigen Geltendmachung vorliegend dieser Wert anzusetzen ist (vgl. insoweit Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl. 2018, ZPO § 3 Rn. 27). Hinsichtlich des Klageantrags 5 schätzt das Gericht den Wert des behaupteten Schadens auf 2.400 Euro. Da vorliegend eine Feststellungsklage geltend gemacht wird, ist ein Abschlag in Höhe von 20 % geboten (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl. 2018, ZPO § 3 Rn. 27), so dass insoweit ein Betrag in Höhe von 1.920 Euro angemessen erscheint. Die geltend gemachten Nebenforderungen erhöhen den Streitwert nicht, vgl. § 4 Abs. 1 ZPO.


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