Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Sozialwohnung mit besonderer Ausstattung

Aktenzeichen  M 12 K 15.3771

Datum:
14.1.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWoFG BayWoFG Art. 14 Abs. 3 S. 2
BayWoBindG BayWoBindG Art. 3 Abs. 2 S. 1, Art. 4, Art. 5

 

Leitsatz

1 Die in einem nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 BayWoFG bzw. Art. 4 BayWoBindG ausgestellten Wohnungsberechtigungsschein angegebene maximale Wohnraumgröße ist nicht maßgebend für die Vormerkung für eine Sozialwohnung. Es handelt sich lediglich um eine Obergrenze. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zusätzlicher Wohnraum ist aus gesundheitlichen Gründen angemessen, wenn der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger anderenfalls wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss. (redaktioneller Leitsatz)
3 Es besteht kein Anspruch auf Vormerkung für eine Sozialwohnung, die über ein Bad mit einem Fenster verfügt, da die Ausstattung einer Sozialwohnung einer Regelung durch die zuständige Behörde nicht zugänglich ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2015, mit dem der Kläger für eine öffentlich geförderte Wohnung mit insgesamt 69 Punkten in Rangstufe II vorgemerkt und als angemessene Wohnungsgröße 1 Wohnraum mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt wurde. Ausgehend von dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag wendet sich der Kläger mit seiner Klage allein gegen die Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße (§ 88 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zubilligung zusätzlichen Wohnraums noch auf Vormerkung für eine Sozialwohnung mit einem Bad mit Fenster, §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2015 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zubilligung von zusätzlichem Wohnraum.
Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt. Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.10.2001 zu berücksichtigen.
Nach den Vorgaben der DA Mehrraum ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Zusätzlicher Wohnraum kann insbesondere aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen oder z. B. für junge Familien gewährt werden. Solange kein besonderer Mehrraumbedarf vorliegt, bewegt sich die Behörde innerhalb der durch den Begriff der Angemessenheit vorgegebenen Bandbreite, wenn sie Einpersonenhaushalte nur für Einzimmerwohnungen vormerkt. Die Beklagte verstößt mit dieser restriktiven Praxis auch nicht gegen die sie bindenden Regelungen in Nr. 5.7 Satz 2 der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 2. Mai 2012, wonach für Alleinstehende bis zu 50 qm Wohnfläche oder bis zu zwei Wohnräume angemessen sind. Diese Regelung bezieht sich direkt nur auf die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG (vgl. die Überschrift von Nr. 5 VVWoBindR), der in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 DVWoR), in den Gebieten ohne erhöhtem Wohnungsbedarf für den Verfügungsberechtigten jedoch den Nachweis darstellt, dass die freigewordene Wohnung dem Wohnungssuchenden überlassen werden darf, wenn die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße „nicht überschritten“ wird (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWoBindG). Die in Nr. 5.7 VVWoBindR angegebenen Werte sind daher nur Obergrenzen. Das geht auch aus dem Wortlaut deutlich hervor. Dies korrespondiert auch mit den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Januar 2012, Az. IIC1-4700-001/11 (AllMBl S. 592). Nach Nr. 22.2 WFB 2012 ist eine Einzimmerwohnung mit höchstens 40 qm für eine Person angemessen.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, im Fall des Klägers als angemessene Wohnungsgröße 1 Wohnraum ab 10 qm und 1 Wohnraum unter 10 qm festzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag, wonach seine Tochter als Haushaltsangehörige bei der Vormerkung mitberücksichtigt werden sollte, aufgrund seiner fehlenden Personensorge nicht länger aufrechterhalten, sondern sich mit Schreiben vom … April 2014 mit der Streichung seiner Tochter aus seinem Antrag einverstanden erklärt. Da seine Tochter ihn jedoch regelmäßig besucht und es sich im Fall des Klägers um einen Ein-Personen-Haushalt handelt, hat die Beklagte den Kläger zur Ermöglichung seines Umgangsrechts entsprechend der Vorgaben in der Dienstanweisung „Sorgerecht“ für eine Eineinhalbzimmerwohnung vorgemerkt (vgl. Nr. 3.1 der Dienstanweisung „Sorgerecht“).
Ein hierüber hinausgehender Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen ist hingegen nicht anzunehmen. Nach Nr. 1. der DA Mehrraum ist zusätzlicher Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen angemessen, wenn der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss, falls er keinen zusätzlichen Raum, insbesondere als gesondertes Schlafzimmer erhält. Dabei wird gemäß Nr. 1.3 der DA Mehrraum grundsätzlich eine 1 ½ Zimmerwohnung für eine kranke Einzelperson als ausreichend angesehen, wenn ein getrennter Schlafraum ärztlicherseits für notwendig erachtet wird. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen zusätzlichen Wohnraum angewiesen wäre. Der Kläger wurde am 10. Februar 2015 amtsärztlich untersucht. Hierbei wurde dem Gesundheitszeugnis vom 24. Februar 2015 zufolge festgestellt, dass ein Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen nicht notwendig ist. Aus Sicht der Amtsärztin muss auch nicht mit einer gesundheitlichen Gefährdung des Klägers gerechnet werden, falls kein zusätzlicher Wohnraum genehmigt wird. Ausgehend von den amtsärztlichen Feststellungen ist die Zuerkennung eines zusätzlichen Wohnraums aus medizinischen Gründen daher nicht veranlasst.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den weiteren vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 18. März 2014, 8. April 2014 und 18. Dezember 2009. Diese stellen die amtsärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 24. Februar 2015 nicht durchgreifend in Frage. Die vorgenannten Atteste lagen bereits zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung vor und wurden bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisses berücksichtigt. Dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen zusätzlichen Mehrraum benötigt, geht aus keinem der vorgelegten ärztlichen Atteste hervor: Das Attest vom 18. März 2014 von Herrn Dr. … beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Auflistung der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen ohne jedoch einen Zusammenhang zwischen den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Anzahl der dem Kläger zur Verfügung stehenden Wohnräume herzustellen. In seinem Attest vom 8. April 2014 führt der Arzt zwar aus, dass der Kläger in engen oder z. B. fensterlosen Räumen Angst- und Panikattacken erleidet. Dieser Aussage lässt sich jedoch allenfalls entnehmen, dass der dem Kläger in einer zukünftigen Sozialwohnung zustehende Wohnraum ggf. eine bestimmte Mindestgröße aufweisen muss, damit sich der Kläger darin aufhalten kann. Dass der Kläger aus medizinischen Gründen auf einen zweiten Wohnraum angewiesen ist, ergibt sich aus dem Attest jedoch gerade nicht. Auch aus dem Attest von Frau Dr. med. … vom 18. Dezember 2009 geht nicht hervor, dass der Kläger einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt ist, wenn kein zusätzlicher Wohnraum zuerkannt wird. Das Attest befasst sich mit den Chancen des Klägers für die Wiederaufnahme einer Erwerbsfähigkeit, stellt jedoch keinen Bezug zwischen der Wohnsituation des Klägers und den festgestellten Erkrankungen her. Schließlich ist der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht auf einen Rollstuhl angewiesen, so dass sich ein zusätzlicher Mehrraumbedarf auch nicht hierauf stützen lässt.
2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung für eine Sozialwohnung, die über ein Bad mit einem Fenster verfügt.
Die Ausstattung einer Sozialwohnung ist einer Regelung durch die Beklagte nicht zugänglich. Weder das Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz) noch das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz) vermittelt einen Anspruch darauf, dass eine Sozialwohnung mit einem Bad mit einem Fenster ausgestattet sein muss. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits schon keine Möglichkeit, dem Kläger eine bestimmte Sozialwohnung zur Verfügung zu stellen oder Einfluss auf deren Ausstattung zu nehmen. Denn hierüber entscheidet allein der Vermieter. Sofern es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur möglich ist, eine Sozialwohnung zu beziehen, die über ein Bad mit Fenster verfügt, kann dies daher allenfalls bei der Auswahl der freigemeldeten Wohnungen für die Benennung bzw. ggf. als berechtigter Ablehnungsgrund Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf Vormerkung für eine Sozialwohnung, die über ein Bad mit einem Fenster verfügt, besteht hingegen nicht.
3. Selbst bei einer Auslegung des klägerischen Begehrens dahingehend, dass der Kläger auch die im Bescheid vom 29. Juli 2015 vorgenommene Bewertung der Dringlichkeit seines Antrags mit 69 Gesamtpunkten angreift, wäre die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Dringlichkeit.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).
Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14. 04. 1999 – 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können aus gesundheitlichen Gründen 45 Punkte vergeben werden, soweit nicht 71 oder 88 Punkte zutreffen. Die Vergabe von 71 Punkten ist nach der Punktetabelle bei ungünstigen Wohnverhältnissen aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen, 88 Punkte werden bei einer akuten gesundheitlichen Gefährdung zuerkannt.
Die Beklagte hat die Dringlichkeit des Vormerkantrags des Klägers aufgrund der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hier ermessensfehlerfrei mit 45 Grundpunkten bewertet. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten ist die Vergabe von 71 Grundpunkten nur in Fällen vorgesehen, bei denen eine konkrete und erhebliche gesundheitliche Gefährdung aufgrund der Wohnsituation durch den Antragsteller nachgewiesen wurde. Nach den amtsärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 24. Februar 2015 ist im Fall des Klägers ein Wohnungswechsel aus medizinischen Gründen derzeit nicht zwingend erforderlich. Zwar wäre aus Sicht der Amtsärztin ein Bad mit Fenster wünschenswert; dass das Bad des Klägers kein Fenster aufweist, führt aus Sicht der Amtsärztin jedoch nicht dazu, dass bei einem Verbleib des Klägers in seiner Wohnung mit einer gesundheitlichen Gefährdung des Klägers gerechnet werden muss. Eine konkrete und erhebliche gesundheitliche Gefährdung aufgrund der Wohnsituation lässt sich daher nicht annehmen. Auch aus den weiteren vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt sich keine höhere Dringlichkeit. Weder das Attest von Dr. … vom 18. März 2014 noch das Attest von Frau Dr. med. … vom 18. Dezember 2009 stellen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der aktuellen Wohnsituation des Klägers und seinen physischen und psychischen Erkrankungen her. Laut dem Attest von Herrn Dr. … vom 8. April 2014 erleidet der Kläger zwar in engen oder z. B. fensterlosen Räumen Angst- und Panikattacken. Auch dieses Attest geht jedoch nicht auf die konkrete Wohnsituation des Klägers ein. Dass ein Umzug des Klägers aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich ist, lässt sich dem Attest ebenfalls nicht entnehmen.
Die Vergabe von 5 Vorrangpunkten sowie 19 Anwesenheitspunkten begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Einstufung der Dringlichkeit des Antrags des Klägers mit insgesamt 69 Punkten rechtmäßig ist.
4. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.


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