Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Klageveranlassung wegen fehlender Berufung auf Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB

Aktenzeichen  7 W 1592/18

Datum:
22.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26261
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 93

 

Leitsatz

Keinen Grund zur klageweisen Durchsetzung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs gibt der Beklagte, wenn er bereits vorprozessual gegenüber der Klägerin erklärt hat, dass seine Nichtzahlung auf dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB und damit auf der bislang nicht erfolgten Vorlage der Abtretungserklärung beruht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 HK O 939/18 2018-07-19 AnU LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 19.07.2018, Az. 8 HK O 939/18, in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
“Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Hamburg an das Amtsgericht München entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat, tragen die Klägerin 56%, die Beklagte 44%.“
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Am 29.12.2016 erließ das Amtsgericht Coburg, Az. 16-7934775-0-6, gegen die Beklagte einen dieser am 03.01.2017 zugestellten Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 4.577,94 €, wobei die Hauptforderung wie folgt bezeichnet war: „abgetretener Schadensersatzanspruch aus Mietvertrag vom 22.05./23.05.2007 mit B. SE zu Gebäude L. Straße 290a, M., Wasserschaden November 2013 vom 01.11.13 bis 04.03.14“.
Nachdem die Beklagte ausweislich des Aktenausdrucks nach § 696 Abs. 2 ZPO (Bl. 3 d.A.) dem Mahnbescheid am 23.01.2017 widersprochen hatte und der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 21.02.2017 (Bl. 5 d.A.) nochmals Widerspruch eingelegt hatten, beantragte die Klägerin nach Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht an das Amtsgericht Hamburg am 04.07.2017 mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.08.2017 (Bl. 3/19 d.A.), die Beklagte zur Zahlung von 4.577,94 € nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung dieses Anspruchs trug die Klägerin vor, dass die Beklagte Eigentümerin des streitgegenständlichen Bürogebäudes in M. sei und dieses an die B. B. SE (ehemals B.B. AG) vermietet habe. Die Klägerin wiederum habe als Untermieterin von der B. B. SE Räumlichkeiten in dem streitgegenständlichen Bürogebäude angemietet. Aufgrund eines 2013 eingetretenen Wasserschadens habe die Klägerin die von ihr angemieteten Flächen nicht mehr nutzen können. Ihr sei hieraus ein nicht von ihrer Betriebsausfallversicherung getragener Schaden in Höhe von insgesamt 4.577,94 € entstanden. Die B. B. SE habe die ihr als Hauptmieterin gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.
Nach zwischenzeitlicher Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hamburg an das Amtsgericht München mit Beschluss vom 09.10.2017, Az. 48 C 318/17, (Bl. 26/27 d.A.) beantragte die Beklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.11.2017 (Bl. 31 d.A.) Klageabweisung, die mit weiterem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.12.2017 (Bl. 37/40 d.A.) u.a.damit begründet wurde, dass zwischen den Parteien keine Rechtsbeziehungen bestünden und „eine Abtretung von Ansprüchen an die Klägerin bestritten“ werde.
Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.01.2018 (Bl. 41/43 d.A.), dem Klägervertreter am gleichen Tag zugestellt (vgl. EB Bl. Zu 43 d.A.), beantragte die Beklagte im Wege der Widerklage „festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem vermeintlichen Wasserschaden im August 2013 im Objekt, L.strasse/W.strasse, M./L. keine über 4.577,94 € hinausgehenden Ansprüche zustehen“, und die Verweisung an das „Landgericht München, Kammer für Handelssachen“ nach § 506 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin wies zur Verneinung der funktionellen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2018 (Bl. 45 d.A.) nochmals daraufhin, dass sie „Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend“ mache.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.01.2018 (Bl. 46/48 d.A.) wurde das Verfahren an das Landgericht München I verwiesen.
Nachdem das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 04.07.2018 bestimmt hatte, ergänzte der Klägervertreter seinen bisherigen Vortrag mit Schriftsatz vom 29.06.2018 dahingehend, dass die B. B. SE als Hauptmieterin ihre Ansprüche aus dem Wasserschaden gegen die Beklagte an die Beklagte abgetreten habe und legte gleichzeitig eine Kopie der diesbezüglichen Abtretungsvereinbarung vom 23.12.2016 (Anl. K 11) vor, die für die B. SE durch die B. Hochbau GmbH, diese wiederum durch die Herren P. und M. vertreten, als Vertreter ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden sei. Die Abtretung sei durch die B. SE, vertreten durch die Herren K. und Dr. T. mit Schreiben vom 19.01.2018, das gleichzeitig als Anl. K 12 vorgelegt wurde, genehmigt worden, was die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2018 allerdings bestritt (Bl. 68 d.A.).
In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2018 vor dem Landgericht übergab der Klägervertreter einen Schriftsatz vom 03.07.2018 (Bl. 69/76 d.A.), in dem die Abweisung der Widerklage beantragt wurde. Nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Vertretungskette, erkannten der Beklagtenvertreter die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kosten und der Klägervertreter die Widerklage an.
Mit Anerkenntnisurteil vom 19.07.2018 (Bl. 109/112 d.A.), dem Klägervertreter am 24.07.2018 zugestellt, legte das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Hinsichtlich der durch die Klage verursachten Kosten stellte das Landgericht auf § 93 ZPO ab und nahm ein sofortiges Anerkenntnis von Seiten der Beklagten an. Die Beklagte sei nämlich, da die Klägerin einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend mache, nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB erst nach Vorlage der Abtretungsurkunde zur Leistung an die Zessionarin, das heißt die Klägerin, verpflichtet. Diese Urkundenvorlage sei aber erst mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.06.2018 erfolgt, sodass das Anerkenntnis der Beklagten noch sofort erfolgt sei.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.08.2018 (Bl. 96/101 d.A.), eingegangen beim Landgericht am selben Tag, wendet sich die Klägerin insoweit gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 19.07.2018, als die durch die Klage verursachten Kosten der Klägerin auferlegt wurden. Das Kostenprivileg nach § 93 ZPO greife nämlich nicht, wenn – wie hier – die Beklagte erst auf Druck eines gerichtlichen Hinweises anerkenne. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin gegen die Beklagte (auch) einen Direktanspruch habe, sodass es auf die Abtretung gar nicht ankomme. Nur dieser Hinweis, nicht aber die Vorlage der Abtretungserklärung mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.06.2018, sei also kausal für das Anerkenntnis der Beklagten geworden.
Mit Beschluss vom 28.08.2018 (Bl. 105/108 d.A.) half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, da der von der Klägerin behauptete Hinweis ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht erteilt worden sei, und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht an.
II.
Die statthafte (§ 99 Abs. 2 ZPO) und zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet, da die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt sind.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04, Rdnr. 5).
1. Das Verhalten der Beklagten rechtfertigte im streitgegenständlichen Fall die Notwendigkeit eines Prozesses. Zwar ist richtig, dass nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB der Schuldner gegenüber dem Zessionar seine Leistung so lange verweigern darf, bis ihm eine vom Zedenten ausgestellte Urkunde über die Abtretung vorgelegt wird. Da streitgegenständlich die Klägerin stets ausdrücklich Zahlung nur aus abgetretenem Recht verlangt hat, stand der Beklagten deshalb grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Keinen Grund zur klageweisen Durchsetzung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs hätte die Beklagte aber nur gegeben, wenn sie bereits vorprozessual gegenüber der Klägerin erklärt hätte, dass ihre Nichtzahlung auf dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB und damit der bislang nicht erfolgten Vorlage der Abtretungserklärung beruhe (vgl. insoweit zum vergleichbaren Fall eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04, Rdnr. 6).
Dies hat die Beklagte jedoch gerade nicht getan. Vielmehr hat sie, nachdem das Amtsgericht Coburg gegen sie einen Mahnbescheid über den streitgegenständlichen Anspruch erlassen hatte und die Forderung im Mahnbescheid ausdrücklich als „abgetretener“ Schadensersatzanspruch bezeichnet war, (zweifach) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, ohne darin zum Ausdruck zu bringen, dass sie wegen der behaupteten Abtretung widerspreche. Die Klägerin konnte also davon ausgehen, dass die Beklagte dem Anspruch aus allen denkbaren Gründen entgegentrete und dass der Anspruch deshalb nur noch klageweise durchzusetzen sei.
Die undifferenzierte mehrfache Widerspruchseinlegung der Beklagten am 23.01.2017 und 21.02.2017 erfolgte auch vorprozessual, weil die Streitsache nach § 696 Abs. 3 ZPO nicht mit Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte am 03.01.2017 als rechtshängig geworden gilt, sondern erst mit vollzogener Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht am 04.07.2017. Die Abgabe erfolgte nämlich erst mehrere Monate nach Widerspruchseinlegung und damit nicht mehr „alsbald“ iSd. § 696 Abs. 3 ZPO (zur Alsbaldigkeit vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, 38. Auflage, München 2017, Rdnr. 12 zu § 696 ZPO m.w.N.). Im Übrigen wäre der im Mahnverfahren erhobene Widerspruch aber auch so zumindest ein Indiz für einen Anlass zur Klageerhebung (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1979, Az. VIII ZR 233/78, Rdnr. 21 a.E., Hüßtege, aaO, Rdnr. 7 zu § 93 ZPO).
Da die Beklagte damit jedenfalls bis dahin ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ausgeübt hatte, musste die Klägerin das noch gar nicht geltend gemachte Gegenrecht der Beklagten bei der Antragstellung in ihrem Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 08.08.2017 auch nicht berücksichtigen.
Da § 93 ZPO kumulativ voraussetzt, dass der Beklagte dem Kläger vorprozessual keine Veranlassung zur Klageerhebung gab und sodann ein sofortiges Anerkenntnis des Klägers erfolgt ist, im streitgegenständlichen Fall es aber bereits an der ersten Voraussetzung der fehlenden Veranlassung zur Klageerhebung mangelt, scheidet eine Überbürdung der durch die Klage verursachten Kosten auf die Klägerin schon deshalb aus.
2. Eine fehlende Klageveranlassung wurde auch nicht durch eine unschlüssige Klage indiziert (vgl. zu dieser Konstellation Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 6 zu § 93 ZPO, Stichwort „unschlüssige Klage“), da die Klage in der Form des Anspruchsbegründungsschriftsatzes vom 08.08.2017 nicht unschlüssig war. Die Klägerin hat dort Tatsachenvortrag erbracht, der – seine Richtigkeit unterstellt – geeignet war, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Insbesondere hat die Klägerin vortragen lassen, dass sie Ansprüche aus abgetretenem Recht der B. B. SE geltend macht. Der Vortrag von Einzelheiten des Sachverhalts gehört dagegen nicht zur Schlüssigkeit des Vortrags.
3. a. Der Beklagte kann sich auch nicht deshalb auf § 93 ZPO berufen, weil das Verfahren aufgrund des diesbezüglichen Abgabeantrags der Klägerin im Mahnverfahren nach Abgabe durch das Amtsgericht Coburg als Mahngericht zunächst beim Amtsgericht Hamburg rechtshängig wurde, obwohl aufgrund der Belegenheit des streitgegenständlichen Mietobjekts in München nach § 29a Abs. 1 ZPO eine ausschließlich örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München bestand. Denn zwar würde eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht eine fehlende Klageveranlassung indizieren (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 6 zu § 93 ZPO, Stichwort „Unzuständigkeit“), jedoch hätte in diesem Fall die Beklagte nicht noch nach Verweisung des Rechtsstreits an das zu diesem Zeitpunkt sowohl örtlich als auch (noch) sachlich zuständige Amtsgericht München einen unbeschränkten Klageabweisungsantrag stellen dürfen. Die vom Amtsgericht Hamburg aufgrund des Verweisungsbeschlusses vom 09.10.2017 an das Amtsgericht München übersandten Verfahrensakten gingen am 18.10.2017 (Bl. 28 d.A.) dort ein. Nachdem das Amtsgericht München gemäß § 697 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 20.10.2017 (Bl. 29/30 d.A.) ein schriftliches Vorverfahren angeordnet hatte, zeigte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2017 ihre Verteidigungsbereitschaft an und stellte gleichzeitig einen unbeschränkten Klageabweisungsantrag (Bl. 31 d.A.). Damit war, da die Einrede nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht geltend gemacht worden war (dies erfolgte erst mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.12.2017 durch Bestreiten der Abtretung), auch unter Berücksichtigung, dass die Klage anfänglich beim örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden war, ein sofortiges Anerkenntnis iSd. § 93 ZPO nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2006, Az. VI ZB 64/05, Rdnr. 22, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 4 zu § 93 ZPO).
b. Der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.01.2018 im Wege der Widerklage gestellte Festellungsantrag (Bl. 41 d.A.), der nach § 506 Abs. 1 ZPO zu einer nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts München führte, ändert daran nichts, da das Amtsgericht zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig war.
4. Nach alledem hat die Beklagte die Kosten der Klage zu tragen, da sie insoweit ihrem Anerkenntnis entsprechend vollumfäglich unterlag. Die Klägerin trägt infolge ihres insoweitigen Anerkenntnis die Kosten der Widerklage. Dies ergibt bei einem Gesamtstreitwert von 10.298,61 €, wobei 4.577,94 € auf die Klage entfallen, gerundet eine Quote von 44% zu Lasten der Beklagten und 56% zu Lasten der Klägerin. Der Ausspruch zur Tragung der durch die Anrufung des Amtsgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten gründet auf § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.
III.
1. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die sofortige Beschwerde der Klägerin vollumfänglich erfolgreich war.
2. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt den in der ersten Instanz entstandenen streitigen Kosten.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 574 Abs, 2 ZPO) nicht vorliegen.
7 W 1592/18 Verfügung


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