Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mahnkosten, Zahlung, Gasversorgungsunternehmen, Verfahren, Inkassokosten, Grundpreis, Verrechnung, Beendigung, Klage, Rechnung, Zinsen, Vertrag, Nebenforderungen, Parteiwechsel

Aktenzeichen  2 C 699/20

Datum:
14.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50347
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.3.2020 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145,50 € Nebenforderungen zu bezahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 699,48 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
I.
Die Hauptforderungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Erdgas-Versorgungsvertrag, § 433 II BGB.
Die Einwendung des Beklagten überzeugt nicht:
Die Veräußerung des Hauses mit der gegenständlichen Verbrauchsstelle führt nicht automatisch zur Beendigung des Erdgas-Versorgungsvertrags. Auch findet kein automatischer Parteiwechsel statt. Vielmehr hätte der Beklagte den Vertrag rechtzeitig beenden müssen (durch Kündigung), was er offensichtlich versäumt hatte.
II.
Die Nebenforderungen ergeben sich jeweils aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs, §§ 280 I 1, II, 286, 288, 291 ZPO. Der Höhe nach begegnen sie jeweils keinen Bedenken, §§ 249 f. BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 92 II Nr. 1, 269 II 2 Hs. 2 Var. 2, 495, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben