Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis wegen Rechtskraftwirkung eines Urteils in einem Vorprozess

Aktenzeichen  13 U 2846/16

Datum:
6.2.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145301
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO 767

 

Leitsatz

Ein Aufrechnungsanspruch, der sich auf die Ausübung eines Ankaufsrechts stützt, stellt den gleichen Lebenssachverhalt dar, wie der (bereits in einem Vorprozess verbeschiedene) Anspruch, der auf eine behauptete Pflichtverletzung aus einem Finanzierungsvermittlungsvertrag abstellt, wenn der Kläger sein Klagebegehren im dortigen Verfahren auch auf die Ausübung des Ankaufsrechts gestützt hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

41 O 2178/16 2016-06-22 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.06.2016, Az. 41 O 2178/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 112.797,62 € festzusetzen.
III. Der Senat stellt dem Kläger anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.
1. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Der Kläger war Eigentümer zweier nebeneinander liegender Grundstücke in der E.-straße … und … in M.
Das Grundstück E.-straße … bebaute der Kläger. Während der Baumaßnahmen und noch vor deren Fertigstellung geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. In dieser Situation bot ihm der ihm privat bekannte Beklagte Hilfe an. Der Beklagte bot an, ein Darlehen in Höhe von 750.000,- DM zur Verfügung zu stellen. Dazu schlossen die Parteien die als Anlage K 1 geschlossene Vereinbarung. Wegen Projektverzögerungen kam es letzlich nicht dazu, das umzusetzen, was gemäß der Anlage K 1 beabsichtigt war. Deshalb schlossen die Parteien sodann am 15.11.2001 einen notariellen Vertrag, der als Anlage K 2 vorgelegt wurde. Mit diesem Vertrag veräußerte der Kläger an den Beklagten das Grundstück E.-straße … Der Kaufpreis betrug 800.000,- DM. Zu dem Zeitpunkt war die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und u.a. für die Stadtsparkasse M. eine Sicherungshypothek eingetragen, und zwar in Höhe von 1,2 Mio. DM, wobei nur noch rund 970.000,- DM geschuldet wurden. Des Weiteren gewährte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 170.000,- DM zuzüglich eines einmaligen Zinsbetrages von 12.000,- DM. Der Zwangsversteigerungsvermerk und die Grundpfandrechte sollten gelöscht und abgelöst werden.
Unter Ziffer XVI des notariellen Vertrages wurde ein Ankaufsrecht bzw. Rückkaufsrecht zugunsten des Klägers vereinbart. Die dortige Vereinbarung lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Der Käufer räumt hiermit dem Verkäufer das Ankaufsrecht am heutigen Vertragsgrundbesitz ein. Für das Ankaufsrecht gelten die folgenden Bestimmungen:
Das Ankaufsrecht kann vom Berechtigten ab sofort ausgeübt werden.“
Das Ankaufsrecht erlischt mit Ablauf des 1. August 2002 … Das Ankaufsrecht ist schriftlich gegenüber dem heutigen Käufer auszuüben. … Verkäufer und Käufer vereinbaren im Hinblick auf das vorbezeichnete Bauvorhaben, dass der heutige Verkäufer in Absprache mit dem heutigen Käufer berechtigt ist, das Bauvorhaben auf eigene Kosten und eigenes Risiko weiterzuführen. Die Zustimmung zur Fortführung der Bauarbeiten kann der heutige Käufer nur dann verweigern, wenn diese nicht fachgerecht und entsprechend den genehmigten Bauplänen erfolgt. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, dies selbst oder durch Dritte zu überwachen oder überwachen zu lassen. … Soweit das Ankaufsrecht vom heutigen Verkäufer nicht ausgeübt wird, steht ihm gegenüber dem heutigen Käufer als künftigem Eigentümer kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, es sei denn, die Beteiligten vereinbaren ein anderes in Schriftform.“
Zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche des Beklagten ließ sich der Beklagte (Teil-)Grundschulden abtreten, die für das Nachbargrundstück E.-straße … bestellt waren. Die Darlehensrückzahlungsansprüche beliefen sich insgesamt auf 123.114,20 €.
Der Kläger übte das Rückkaufsrecht bis zum 01.08.2002 nicht aus.
Allerdings setzte er Ende 2002 die Bauarbeiten auf dem Grundstück E.-straße … fort. Dieses wurde ihm vom Beklagten im Februar 2003 untersagt. Der Beklagte forderte sodann vom Kläger die Rückzahlung seiner Darlehen in Höhe von 123.114,20 €. Alsdann betrieb er die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in der Abteilung III Nr. 3 des klagegegenständlichen Grundstücks über 92.032,54 €. Das Amtsgericht beschloss am 26.09.2014, den Zuschlag an den Beklagten zu erteilen (Anlage K 10).
Der Beklagte betreibt weiterhin die Zwangsvollstreckung aus diesem Zuschlagsbeschluss. Die Parteien führten bereits mehrere Vorprozesse, die die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hatten. Zuletzt hatte der Kläger im Verfahren 34 O 10025/14 vor dem Landgericht München I versucht, die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Beschluss für unzulässig zu erklären. Seine dortige Klage war darauf gestützt, dass er mit dem Beklagten einen Finanzierungsvermittlungsvertrag geschlossen habe, der Beklagte jedoch seine Pflicht aus dieser Vereinbarung verletzt habe. Mit den daraus sich ergebenden, behaupteten Gegenforderungen rechnete der Kläger auf. Das Landgericht München I wies mit Urteil vom 27.03.2015 die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil die Urteile in den Vorverfahren einer Sachentscheidung nicht entgegenstünden, da es sich um einen anderen Lebenssachverhalt handele. Allerdings sei die Klage unbegründet, da dem Kläger der behauptete Schadensersatzanspruch aus einer Finanzierungsvereinbarung nicht zustünde. Der Kläger habe die vertragliche Grundlage nicht beweisen können.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Im dortigen Verfahren unter dem Az.: 20 U 1439/15 wies der Senat mit Beschluss vom 28.07.2015 (dort Bl. 248/254 d. A.) darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass der Kläger seinen behaupteten Schadensersatzanspruch aus einem angeblich geschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag nicht habe beweisen können.
Der Kläger hatte seine Berufung darauf gestützt, dass die Parteien die Befristung des vereinbarten Ankaufsrechts verlängert hätten. In der Stellungnahme vom 22.09.2015, dort Seite 5, trug der Kläger vor, dass er das einvernehmlich verlängerte Ankaufsrecht mit Schreiben vom 05.12.2002 ausgeübt und zugleich den Abschluss des Rückkaufsvertrages vom Beklagten gefordert habe.
Der 20. Senat des Oberlandesgerichts München wies mit Beschluss vom 24.09.2015 im Verfahren 20 U 1439/15 die Berufung des Klägers zurück. In dem Beschluss heißt es unter Ziffer II. 4. unter anderem:
„Soweit der Kläger nunmehr meint, bereicherungsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf vergebliche Aufwendungen wegen Wiederaufnahme der Bauarbeiten seien vertraglich durch die Baukostenklauseln nicht ausgeschlossen, weil er sein Ankaufsrecht mit Schreiben vom 05.12.2002 ausgeübt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen … Die nunmehr behauptete Ausübung des Ankaufsrechts lässt sich auch bei großzügiger Auslegung nicht in das Schreiben vom 05.12.2002 hineinlesen. … Es bleibt deshalb dabei, dass Bereicherungsansprüche im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Bauarbeiten vertraglich ausgeschlossen waren … Eben dies war der Grund, weshalb sich der Kläger erstinstanzlich ausdrücklich nicht auf Bereicherungsrecht, sondern auf die angebliche Pflichtverletzung aus einer Finanzierungsvermittlungsvereinbarung gestützt hat.“
Im hiesigen Verfahren trug der Kläger erstinstanzlich vor, die Parteien hätten im Juli 2002 einvernehmlich die Ausübungsfrist für das Ankaufsrecht zunächst bis September/Oktober 2002 und dann bei einer Besprechung am 30.10.2002 bis Dezember 2002 verlängert. Der Beklagte habe dem Kläger wegen dessen Finanzierungsproblemen zugesagt, eine Rückkaufsfinanzierung zu vermitteln, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Kläger die Bauarbeiten auf dem Grundstück E.-straße … wieder aufnehme. Weiterhin trägt der Kläger vor, er habe das Ankaufsrecht am 28.11.2002 bei einem gemeinsamen Gespräch mündlich ausgeübt und dies mit Schreiben vom 05.12.2002 dem Beklagten bestätigt und zugleich den Abschluss des notariellen Rückkaufvertrages gefordert.
Er habe eine Aufrechnungsforderung in Höhe von 112.797,62 €. Diese Forderung resultiere aus ungerechtfertigter Bereicherung der Baukosten beim Beklagten. Der Kläger habe die Bauleistungen nur vorgenommen, weil die Parteien einen Finanzierungsvermittlungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen hätten, dass der Kläger die Bauarbeiten auf dem Grundstück E.-straße … wieder aufnehme. Der Beklagte habe seine Verpflichtung aus dem Finanzierungsvermittlungsvertrag jedoch nicht erfüllt.
2. Erstinstanzlich beantragte der Kläger:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, Az.: 1515 K 263/03, wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, Az.: 1515 K 263/03, wird bis zur Rechtskraft eines Urteils einstweilen eingestellt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Gemarkung O., Flurstück-Nr. …70, Gebäude- und Freifläche, E.-straße …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von O., Blatt …31 an den Kläger zu übereignen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 192.913,61 €.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss und der Zwangsversteigerung des Anwesens Gemarkung O., Flurstück-Nr. …70, Gebäude- und Freifläche, E.-straße …, entstanden sind und entstehen werden, zu ersetzen.
Hilfsweise zu Antrag 3:
3. a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112.797,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2003 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
3. Mit Endurteil vom 22.06.2016 wies das Landgericht München I die Klage als unzulässig ab. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr die Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Endurteils des Landgerichts München I vom 27.03.2015 im Verfahren 34 O 10025/14 entgegenstehe. Es handele sich vorliegend um den gleichen Streitgegenstand wie in dem zuvor geführten Prozess.
Ein Nachweis für die Zustellung des Urteils an den Kläger findet sich nicht bei den Akten. Die Zustellungsverfügung wurde am 23. Juni 2016 erledigt. Der Kläger trägt vor, das Urteil sei ihm am 28.06.2016 zugestellt worden (Bl. 134 d. A.).
Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.07.2016 Berufung ein. Diese wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, begründet (Bl. 139/149 d. A.).
Das Landgericht habe die Klageanträge zu Unrecht abgewiesen. Bei der hier vorliegenden Klage handele es sich um einen anderen Streitgegenstand als im Vorprozess. Der Kläger stütze sich hier auf die Ausübung des Ankaufsrechts. Insoweit sei der Streitgegenstand nicht identisch mit dem Lebenssachverhalt, der dem Urteil vom 27.03.2015 im Vorprozess zugrunde liege. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, darüber hinaus gestützt auf die Ausübung des Ankaufsrechts, sei im Vorprozess nicht gegenständlich gewesen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 22.06.2016, Az. 41 O 2178/16:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, Az.: 1515 K 263/03, wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, Az.: 1515 K 263/03, wird bis zur Rechtskraft eines Urteils einstweilen eingestellt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Gemarkung O., Flurstück Nr. .70, Gebäude- und Freifläche, E.-straße …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von O., Blatt …31, an den Kläger zu übereignen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 192.913,61 €.
Hilfsweise zu Antrag 3:
3. a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112.797,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2013 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem gegenständlichen Zuschlagsbeschluss und der Zwangsversteigerung des gegenständlichen Anwesens entstanden sind und entstehen werden, zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts sei richtig, da das Vorverfahren den gleichen Streitgegenstand gehabt habe wie dieses Verfahren.
Im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat nicht aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513, 546 ZPO) oder dass nach § 529 Abs. 1 zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Auch nach Auffassung des Senats ist der Streitgegenstand im hiesigen Verfahren identisch mit dem Verfahren, das vor dem Landgericht München I unter dem Az.: 34 O 10025/14 und sodann vor dem Oberlandesgericht München unter dem Az.: 20 U 1439/15 geführt wurde.
Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des Klägers an, dass der hiesige Tatsachenvortrag, dass der Aufrechnungsanspruch sich auf die Ausübung des Ankaufsrechts durch den Kläger stütze, einen anderen Lebenssachverhalt darstellt als der im Vorprozess entschiedene. Richtig ist zwar, dass in der ersten Instanz im Vorprozess der Kläger seinen Anspruch lediglich auf eine behauptete Pflichtverletzung des Finanzierungsvermittlungsvertrages, den die Parteien geschlossen haben sollen, gestützt hat. Allerdings ist es so, dass der Kläger sein Klagebegehren in der dortigen Berufungsinstanz auch auf die Ausübung des Ankaufsrechts gestützt hat. Im dortigen Schriftsatz vom 22.09.2015 argumentiert der Kläger zunächst, dass die Frist für die Ausübung des Ankaufsrechts zwischen den Parteien verlängert worden sei. Sodann heißt es auf Seite 5 oben wortwörtlich: „Der Kläger hat das einvernehmlich verlängerte Ankaufsrecht mit Schreiben vom 05.12.2002 ausgeübt und zugleich Abschluss des Rückkaufvertrages spätestens zum Jahresende 2002 vom Beklagten gefordert.“
Demgemäß hat sich der 20. Senat mit diesem Vorbringen des Klägers unter Ziffer II. 4. ausführlich mit der angeblichen Ausübung des Rückkaufsrechts befasst. Auf die unter Ziffer I. zitierte Textpassage wird Bezug genommen.
Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts München I an.
Die Sache ist eindeutig: Ein anderer Lebenssachverhalt bzw. ein anderer Streitgegenstand in diesem Verfahren ist im Verhältnis zu dem Vorprozess 34 O 10025/14 nicht ersichtlich.
Die Berufung ist deshalb unbegründet.
III.
Der Senat stellt dem Kläger anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Auf Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz wird hingewiesen.


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