Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam

Aktenzeichen  432 C 14856/17

Datum:
16.11.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133920
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 558 b Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 551,76 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist, dass die Überlegungsfrist des § 558 b Abs. 2 S. 1 BGB abgelaufen ist. Voraussetzung hierfür ist wiederum ein wirksames Erhöhungsverlangen an den/die Mieter.
Hieran fehlt es vorliegend.
Das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam.
Das Mieterhöhungsverlangen hätte schon nicht mit dem Mietspiegel der Landeshauptstadt München begründet werden dürfen, da es sich um eine EOF-Wohnung handelt, auf die der Mietspiegel keine Anwendung findet.
Nach den Mietspiegeln der Landeshauptstadt München 2015 und 2017 ist der jeweilige Mietspiegel für frei finanzierte Mietwohnungen im Stadtgebiet München anzuwenden und gilt daher nicht für preisgebundene Wohnungen, etwa Sozialwohnungen und Belegrechtswohnungen (Mietspiegel, jeweils S. 7). Aus den Dokumentationen (dort jeweils S. 7) ergibt sich ergänzend, dass unter preisgebundenen Wohnraum solche Wohnungen fallen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, etwa sog. Sozialwohnungen oder „EOF-Wohnungen“, sowie Belegrechtswohnungen.
Das Gericht hält insoweit – jedenfalls derzeit noch – an der im Rahmen des Endurteils vom 17.03.2016, Az. 432 C 25595/15, vertretenen Rechtsauffassung fest.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für die Streitwertfestsetzung ist § 41 Abs. 5 GKG maßgeblich.


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