Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Prüfungsgegenstand im Kostenfestsetzungsverfahren

Aktenzeichen  11 T 42/21

Datum:
18.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18906
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Im Kostenfestsetzungsverfahren werden grundsätzlich keine Einwände mehr gegen die Kostengrundentscheidung bzw. die Kostentragung dem Grunde nach geprüft. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 C 699/20 2021-02-23 Kostenfestsetzungsbeschluss AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.02.2021 (BI. 95 d.A.) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Schweinfurt hat mit Endurteil vom 14.10.2020 u.a. angeordnet, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Landgericht Schweinfurt hat mit Beschluss vom 08.12.2020 die Berufung des Beklagten gegen dieses Endurteil verworfen und angeordnet, dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Das Amtsgericht Schweinfurt mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2021 (BI. 95 d.A.) die vom Beklagten an die Klägerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten auf 404,00 € festgesetzt.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 04.03.2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, erklärt, Beschwerde einzulegen, und zur Begründung ausgeführt, er habe der Klägerin mitgeteilt, dass die Forderungen an eine andere Person zu richten sei.
Das Amtsgericht Schweinfurt hat mit Beschluss vom 08.03.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.02.2021 ist zulässig, aber nicht begründet.
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. In einem solchen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt das Gericht nur noch fest, in welcher Höhe die Parteien Verfahrenskosten zu zahlen haben. In welchem Verhältnis die Parteien dem Grunde nach die Verfahrenskosten zu tragen haben wurde bereits zuvor in der Kostengrundentscheidung, hier dem Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020, festgelegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt diese Kostengrundentscheidung lediglich noch der Höhe nach um.
Mit der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss werden hier lediglich Einwände gegen die Kostengrundentscheidung bzw. die Kostentragung dem Grunde nach vorgebracht. Solche Einwände gegen die Kostengrundentscheidung werden im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf; diese ist für den Rechtspfleger bindend, selbst wenn sie falsch wäre, er muss betragsmäßig umsetzen, was in der Kostengrundentscheidung festgelegt ist (BGH, Beschluss vom 18.5.2017 – IX ZB 79/16 Rn. 7). Die Einwände hätten im Verfahren über die Kostengrundentscheidung vorgebracht werden müssen.
Konkrete Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Kosten werden nicht erhoben, Fehler sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO.


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