Aktenzeichen VIII ZR 91/10
§ 543 BGB
§ 551 BGB
§ 812 BGB
§ 321a ZPO
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 1. Juni 2011, Az: VIII ZR 91/10, Urteilvorgehend OLG Stuttgart, 25. März 2010, Az: 13 U 136/09, Urteilvorgehend AG Wangen, 7. Juli 2009, Az: 4 C 90/09, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 und 4 gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Beklagten zu 1 und 4 wenden sich mit einem am 12. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am 1. Juli 2011 zugestellte Senatsurteil vom 1. Juni 2011. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen.
2
Der Senat hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 das Berufungsurteil aufgehoben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der Beklagten, die nach dem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 1.440 € zu zahlen hatten, zur fristlosen Kündigung berechtigt war.
3
Die Beklagten zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der Senat in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe.
II.
4
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als – offensichtlich – nicht entscheidungserheblich erachtet.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger