Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Schadensersatz, Zustimmung, RVG, Vereinbarung, Klage, Auflage, Klageschrift, Zinsen, Ausgleich, Klageerhebung, Abschluss, Beklagte, Rechtsstreit, Rechtsgrund, Frankfurt Main

Aktenzeichen  15 C 3269/20

Datum:
16.2.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33036
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 233,16 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.

Gründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer 233,16 € als Teil des Schadensersatzes nach dem Verkehrsunfall vom 12.06.2020 zu, §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Verbindung mit RVG.
Es ist eine Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nummer 1003, 1000 VV RVG angefallen. Die Parteien hatten um den Ausgleich von Schadensersatz der Höhe nach gestritten. Nachdem die Beklagte nicht vollständig reguliert hatte, bedurfte es der Klageerhebung. Erst im Laufe des Zivilrechtsstreits hat die Beklagte in zwei Schritten die Klageforderung ausgeglichen. Sie hat dabei jeweils den Kläger gebeten, die Klage zurückzunehmen. Hierin ist eine Vereinbarung zu sehen. Insoweit verweist der Kläger auf den Kommentar von Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018 bzw. die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main 31 C 4638/19 vom 15.12.2019. Die Beklagte kann nicht mit der Argumentation durchdringen, dass es alternativ dem Kläger unbenommen gewesen wäre, nach Zahlungseingang den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wozu bereits dem Gericht gegenüber die Beklagte ihre Zustimmung erteilt und Kostenübernahme erklärt hatte. Mit der Bitte um Klagerücknahme hat die Beklagte den Antrag zum Abschluss eines Vertrags gestellt, welcher konkludent klägerseits angenommen wurde. Dies löst die Gebühr nach RVG aus. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, auf die Bitte um Klagerücknahme zu verzichten und damit nicht den Antrag zum Abschluss einer Vereinbarung zu stellen, sondern ausschließlich zu bezahlen und einer bevorstehenden Erledigterklärung zuzustimmen.
Auch der Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist das Rechenwerk auf Seiten 3/4 der Klageschrift nachvollziehbar und richtig.
Zinsen ergeben sich aus dem Rechtsgrund des Verzugs, §§ 286 ff. BGB.
Da erkennbar eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik nicht vorliegt, lässt das Gericht die Berufung zu, § 511 Abs. 4 ZPO.


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