Familienrecht

Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts im Rahmen der Unterstützung bei Beweisaufnahme

Aktenzeichen  I ZB 45/19

Datum:
20.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:200220BIZB45.19.0
Normen:
§ 567 Abs 1 ZPO
§ 574 Abs 1 S 1 ZPO
§ 1050 S 1 Alt 1 ZPO
§ 1062 Abs 4 ZPO
§ 1065 Abs 1 ZPO
§ 159 Abs 1 S 1 GVG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Unterstützung eines Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme gemäß § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO richtet sich allein nach der allgemeinen Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 14. Mai 2019, Az: 7 T 169/19vorgehend AG Schwarzenbek, 14. Februar 2019, Az: 2 AR 38/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1
A. Die Parteien führen ein ICC-Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht in Frankfurt am Main. Die Antragstellerin hat in dem Schiedsverfahren beantragt, mehrere Zeugen zu vernehmen. Mit Zustimmung des Schiedsgerichts hat sie am 12. September 2018 beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Unterstützung bei der Beweisaufnahme beantragt. Bezüglich eines im Bezirk des Amtsgerichts Schwarzenbek wohnenden Zeugen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verfahren mit Beschluss vom 21. September 2018 dorthin abgegeben. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat mit Beschluss vom 14. Februar 2019 entschieden, der Zeuge werde in Bezug auf fünf von sechs Beweisfragen zu einer Vernehmung geladen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung hat das Landgericht Lübeck mit Beschluss vom 15. Mai 2019 verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf (vollständige) Ablehnung der Einvernahme des Zeugen weiterverfolgt.
2
B. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sei nicht nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Das Gesetz sehe für den Fall, dass einem Antrag gemäß § 1050 ZPO entsprochen worden sei, kein Rechtsmittel vor. Dies entspreche der Systematik der Zivilprozessordnung, nach der auch in gerichtlichen Verfahren weder Beweisbeschlüsse noch die Art und Weise der Beweisaufnahme anfechtbar seien. Auch im Schiedsverfahren bleibe es dabei, dass Fehler bei der Beweisaufnahme im Rahmen der Überprüfung des Schiedsspruches zu rügen seien. Soweit die herrschende Meinung in der Literatur eine andere Auffassung vertrete, werde diese nicht begründet. Die sofortige Beschwerde erweise sich auch nicht ausnahmsweise deshalb als statthaft, weil ein Verfahrensstillstand drohe oder nicht mehr behebbare Grundrechtsverletzungen dargelegt seien.
3
Dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin, die sofortige Beschwerde in einen Antrag nach § 159 Abs. 2 GVG umzudeuten und das Verfahren an das Oberlandesgericht abzugeben, werde nicht entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG lägen nicht vor, weil der beschrittene Rechtsweg zulässig sei. Eine formlose Abgabe an das Oberlandesgericht komme nicht in Betracht, denn es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 159 Abs. 2 GVG vorlägen. Es bleibe der Antragsgegnerin unbenommen, einen solchen Antrag direkt beim Oberlandesgericht zu stellen.
4
C. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, weil sie unzulässig ist.
5
I. Die Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung statthaft. Insbesondere trifft die Vorschrift des § 1065 Abs. 1 ZPO, die für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Rahmen der Überprüfung von Schiedsverfahren die Rechtsbeschwerde eröffnet (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und andere für unanfechtbar erklärt (§ 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 ZPO), keine Aussage zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren auf Unterstützung bei der Beweisaufnahme nach § 1062 Abs. 4, § 1050 Satz 1 ZPO.
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II. Auch nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde – ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht – nicht eröffnet.
7
1. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde statthaft war. War bereits die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, hat sie das Verfahren rechtswirksam beendet, so dass es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt. Hieran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nichts (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 17. Oktober 2005 – II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 4; Beschluss vom 20. Dezember 2005 – VII ZB 52/05, InVo 2006, 146 Rn. 7; Beschluss vom 17. November 2009 – VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 Rn. 5; Beschluss vom 21. Januar 2016 – IX ZB 24/15, MDR 2016, 553 Rn. 6; Beschluss vom 20. April 2017 – IX ZB 15/15, NZI 2017, 487 Rn. 6). Die Rechtsbeschwerde ist ausnahmsweise dennoch eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (vgl. BGH, MDR 2016, 553 Rn. 7; BGH, NZI 2017, 487 Rn. 6).
8
Im Streitfall war bereits die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (dazu C II 2). Ein Ausnahmefall, in dem die Rechtsbeschwerde wegen einer erstmals durch die Beschwerdeentscheidung ausgelösten Beschwer statthaft ist, liegt nicht vor (dazu C III 3). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher wirkungslos.
9
2. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts als unanfechtbar und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin daher als unstatthaft angesehen. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Unterstützung eines Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme allein nach der allgemeinen Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO richtet und § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG insoweit nicht entsprechend anwendbar ist.
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aa) Die Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dass Entscheidungen des Amtsgerichts nach § 1050 Satz 1 ZPO generell der Anfechtung entzogen seien, wird – soweit ersichtlich – nicht vertreten. Einzelne Stimmen in der Literatur sprechen sich für eine Anfechtbarkeit “in Anlehnung an” § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG aus (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1050 Rn. 28; Saenger in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1050 Rn. 7; wohl auch Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1050 Rn. 6 [Fn. 29]). Die überwiegende Auffassung geht dahin, eine Anfechtbarkeit unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften zur sofortigen Beschwerde – insbesondere § 567 Abs. 1 ZPO – zuzulassen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 17 Rn. 13; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 35. Edition [Stand 1. Januar 2020], § 1050 Rn. 14; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1050 Rn. 27; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1050 Rn. 26; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 1050 Rn. 3; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 1050 Rn. 2; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl., § 1050 Rn. 7).
12
bb) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.
13
(1) Die Gesetzgebungsmaterialen zur am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Reform des Schiedsverfahrens sprechen für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften und gegen die generelle Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Amtsgerichts nach § 1050 Satz 1 ZPO.
14
Im Regierungsentwurf des Reformgesetzes wird die Gefahr, dass Rechtsmittel das noch laufende Schiedsverfahren erheblich stören könnten, zwar ausdrücklich benannt. Sie dient insbesondere als Begründung dafür, die Zuständigkeit für Entscheidungen der staatlichen Gerichte während des Schiedsverfahrens und nach dem Schiedsverfahren bei den Oberlandesgerichten zu bündeln (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrens, BT-Drucks. 13/5274, S. 63). Damit geht auch die Intention einher, die Rechtsmittel gegenüber der früheren Rechtslage stark einzuschränken (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 65). Soweit in der Begründung zu § 1065 ZPO ausgeführt wird, dass “die Entscheidungen der staatlichen Gerichte im übrigen” unanfechtbar sein sollen (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 66), bezieht sich dies aber nur auf die in § 1062 Abs. 1 ZPO geregelten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte.
15
Mit der Ausnahmeregelung des § 1062 Abs. 4 ZPO hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 1050 ZPO aufgrund der Orts- und der Praxisnähe sowie im Einklang mit den Regelungen zur Rechtshilfe bei dem Amtsgericht anzusiedeln, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist (BT-Drucks. 13/5274, S. 64). Die Erläuterung zu § 1050 Satz 2, dass Anträge nach § 1050 Satz 1 ZPO gemäß den für die staatlichen Gerichte geltenden Verfahrensvorschriften, also nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, zu erledigen sind (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 51), legt nahe, dass sich auch die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Amtsgerichts nach den allgemeinen Vorschriften richten soll.
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(2) Es besteht somit keine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG auf Unterstützungsersuchen nach § 1050 Satz 1 ZPO geschlossen werden müsste.
17
Ein solcher Rückgriff wäre auch nicht sachgerecht. Die §§ 156 ff. GVG gestalten die in Art. 35 Abs. 1 GG niedergelegte Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus (vgl. BeckOK.GVG/Graf, 5. Edition [Stand 1. November 2019], § 156 Rn. 1). Als Rechtsbehelf gegen Beschlüsse des ersuchten Amtsgerichts sieht § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG in bestimmten Fällen den – ähnlich einer Beschwerde ausgestalten – Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts und § 159 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GVG die (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof vor, wenn die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Die zuletzt genannte Regelung ermöglicht insbesondere in länderübergreifenden Fällen eine weitere Beschwerde an ein Bundesgericht. Sie kann auf Ersuchen von Schiedsgerichten, die nicht einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk angehören und auch nicht der Gerichtsbarkeit der Länder zuzurechnen sind, nicht übertragen werden. Schließlich ist die Anwendung der §§ 567 ff. ZPO auf Unterstützungsersuchen nach § 1050 Satz 1 ZPO auch deswegen sachgerechter, weil die fristgebundene sofortige Beschwerde dem Ziel einer zügigen Durchführung des Schiedsverfahrens besser Rechnung trägt als der nicht fristgebundene Antrag nach § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG.
18
b) Im Streitfall war die sofortige Beschwerde nach beiden Alternativen des § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft und auch nicht wegen besonderer Umstände ausnahmsweise als statthaft anzusehen.
19
aa) Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (Nr. 2). Unerheblich ist demgegenüber die Frage, ob das Ausgangsgericht – wie im Streitfall – seinem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 Satz 1 ZPO beigefügt hat, weil eine unrichtige Belehrung nicht zur Statthaftigkeit eines unstatthaften Rechtsbehelfs führt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 232 Rn. 1a; MünchKomm.ZPO/Stackmann aaO § 232 Rn. 14 mwN).
20
bb) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts war nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil das Gesetz keine Vorschrift zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Amtsgerichte über die Unterstützung des Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme gemäß § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO enthält. Insbesondere regelt § 1065 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO nur die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 1062 Abs. 1 ZPO, trifft aber keine Aussage zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 1050 Satz 1 ZPO (hierzu bereits vorstehend Rn. 14; vgl. auch Schwab/Walter aaO Kap. 17 Rn. 13; Voit in Musielak/Voit aaO § 1050 Rn. 6; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1050 Rn. 14; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1050 Rn. 27; Prütting in Prütting/Gehrlein aaO § 1050 Rn. 3).
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cc) Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem es dem Antrag der Antragstellerin auf Vernehmung eines Zeugen überwiegend entsprochen hat, ist auch nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar.
22
(1) Es handelt sich zwar um eine Entscheidung, die keine mündliche Verhandlung erfordert. Das Amtsgericht trifft Entscheidungen über die Unterstützung des Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme durch Beschluss. Ob es zuvor eine mündliche Verhandlung durchführt, ist ihm nach der allgemeinen Regel des § 128 Abs. 4 ZPO freigestellt, da es keine speziellere Vorschrift gibt, die eine mündliche Verhandlung vor Entscheidungen nach § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO anordnet.
23
(2) Jedoch hat das Amtsgericht keine Entscheidung getroffen, mit der es ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Antragsgegnerin zurückgewiesen hat. Mit “Verfahren” ist dabei nicht nur der äußere Verfahrensgang, sondern der Rechtsstreit schlechthin gemeint (vgl. MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 8; Ball in Musielak/Voit aaO § 567 Rn. 14; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 6). Erforderlich ist aber die Zurückweisung eines Gesuchs, das heißt eines den Rechtsstreit betreffenden Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – VI ZB 23/16, MDR 2017, 357 Rn. 9; MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 10; Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 31; Ball in Musielak/Voit aaO § 567 Rn. 14; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30; Jänich in Wieczorek/Schütze aaO § 567 Rn. 9; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein das Verfahren betreffendes Gesuch vor, wenn einem Antrag des Gegners lediglich widersprochen oder dessen Zurückweisung beantragt wird (vgl. RG, Urteil vom 27. April 1900 – III 67/00, RGZ 46, 366; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 – XII ZB 142/15, MDR 2016, 1286 Rn. 16; Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 31; Ball in Musielak/Voit aaO § 567 Rn. 14; Lohmann in Prütting/Gehrlein aaO § 567 Rn. 9; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 567 Rn. 6; Koch in Saenger aaO § 567 Rn. 12; Diehm in Kern/Diehm, ZPO, § 567 Rn. 6; im Ergebnis auch Hunke in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 567 Rn. 7; kritisch MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 11 ff.; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30.1; Jänich in Wieczorek/Schütze aaO § 567 Rn. 9; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 11). Der Antrag der Antragsgegnerin, mit dem sie dem Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht auf Vernehmung eines Zeugen lediglich entgegengetreten ist, stellt daher kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar.
24
(3) Auf die ergänzende Begründung des Beschwerdegerichts, mit der es auf die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über die Beweiserhebung vor den staatlichen Gerichten abgestellt hat, kommt es somit nicht entscheidend an. Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Recht, dass diese Begründung nicht trägt. Es trifft zwar zu, dass ein Beweisbeschluss im Verfahren vor einem staatlichen Gericht regelmäßig nicht selbstständig durch ein Rechtsmittel, sondern nur zusammen mit der die Instanz abschließenden Entscheidung des Gerichts überprüft werden kann (vgl. Zöller/Greger aaO § 358 Rn. 4). Diese Erwägung ist jedoch bereits deswegen nicht auf einen Beschluss des Amtsgerichts nach § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO über die Anordnung oder Ablehnung von Unterstützungsmaßnahmen bei der Beweisaufnahme in Schiedsverfahren übertragbar, weil diesem regelmäßig keine weitere Entscheidung desselben Gerichts nachfolgt, die ihrerseits mit einem Rechtsmittel überprüft werden könnte. Eine entsprechende Anwendung des § 355 Abs. 2 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur Entscheidungen mit Bezug zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, insbesondere zur Übertragung auf den beauftragten oder ersuchten Richter, der Anfechtbarkeit entzieht. Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor; das Amtsgericht ist nicht ersuchter Richter des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 156 ff. GVG.
25
dd) Im Streitfall war das Beschwerdegericht nicht gehalten, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als statthaft anzusehen.
26
(1) Die Rechtsbeschwerde beruft sich ohne Erfolg auf eine erweiternde Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wie sie von Teilen der Literatur befürwortet wird. Diese wird mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und dem auf die Prozessökonomie zielenden Argument begründet, dass der Gegner sich selbst eine Beschwerdemöglichkeit eröffnen könne, wenn er gegenüber der Entscheidung einen Abänderungsantrag stelle (vgl. MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 13; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30.1; Jänich in Wieczorek/Schütze aaO § 567 Rn. 9; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 11). Diese Überlegungen rechtfertigen es jedoch nicht, die begrenzende Wirkung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht, generell auszuhebeln.
27
(2) Die stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts beeinträchtigt den Gegner des Beweisführers wesentlich geringer in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten als eine ablehnende Entscheidung.
28
Eine Unterstützung durch das Amtsgericht bei der Beweisaufnahme nach § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO wird in Schiedsverfahren typischerweise angefordert, wenn Handlungen vorzunehmen sind, zu denen das Schiedsgericht selbst nicht befugt ist, insbesondere das Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen erzwungen werden muss oder eine eidliche Vernehmung erforderlich erscheint (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1050 Rn. 2). Der Unterstützungsantrag kommt nach überwiegender Auffassung nur in Betracht, wenn das Schiedsgericht seine eigenen Möglichkeiten insoweit ausgeschöpft hat (MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1050 Rn. 4 und 26 mwN; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1050 Rn. 1 und 4; Voit in Musielak/Voit aaO § 1050 Rn. 2; Prütting in Prütting/Gehrlein aaO § 1050 Rn. 2; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 1050 Rn. 4; Dietrich in Kern/Diehm aaO § 1050 Rn. 2; aA Zöller/Geimer aaO § 1050 Rn. 8; wohl auch Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1050 Rn. 11).
29
Lehnt das Amtsgericht den Unterstützungsantrag ab, hat dies zur Folge, dass das Beweismittel dem Schiedsgericht nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Regelmäßig können die Parteien hieran im Schiedsverfahren nichts mehr ändern, weil das Schiedsgericht seine Möglichkeiten bereits ausgeschöpft hat. Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts ist in dieser Konstellation daher sachlich gerechtfertigt, weil die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts sonst erstmals im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, §§ 1059, 1060 ZPO – mit dem in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten eingeschränkten Prüfungsmaßstab – überprüft werden könnte.
30
Gibt das Amtsgericht einem Unterstützungsuntersuchen statt, kann demgegenüber das Schiedsgericht die Verwertbarkeit der durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse überprüfen und hierüber eine eigene Entscheidung treffen. Eine weitere Kontrollmöglichkeit besteht – mit den genannten Einschränkungen – im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, §§ 1059, 1060 ZPO.
31
(3) Eine erweiternde Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist ferner deshalb nicht veranlasst, weil die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Beweisgegners im Vergleich zu Schiedsverfahren bewirkte, bei denen die Beweisaufnahme ohne Unterstützung des Amtsgerichts durchgeführt wird.
32
Das Schiedsverfahrensrecht sieht keinen Rechtsbehelf gegen die Anordnung oder Durchführung einer Beweisaufnahme durch das Schiedsgericht vor. Deren Rechtmäßigkeit kann daher vor einem staatlichen Gericht erstmals im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs überprüft werden. Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen stattgebende Beschlüsse des Amtsgerichts nach § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO würde die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beweisgegners im Vergleich zu Verfahren, in denen das Schiedsgericht die Beweisaufnahme ohne die Unterstützung staatlicher Gerichte durchführt, erweitern. Alleine der Umstand, dass ein staatliches Gericht mit hoheitlichen Befugnissen hinzugezogen wird, vermag diese Besserstellung indes nicht zu rechtfertigen. Hiervon zu unterscheiden sind vom Gesetz im Einzelfall eröffnete Rechtsmittel gegen Maßnahmen des staatlichen Gerichts in Ausübung seiner Unterstützungsfunktion, beispielsweise nach § 380 Abs. 3 ZPO gegen die Verhängung von Ordnungsgeld bei Nichterscheinen eines Zeugen.
33
(4) Eine generelle Beschwerdemöglichkeit bereits gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, einem Unterstützungsersuchen stattzugeben, liefe darüber hinaus dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, den gerichtlichen Rechtsschutz im Schiedsverfahren so auszugestalten, dass eine zügige Durchführung der gerichtlichen Verfahren gewährleistet ist und gleichzeitig eine Entlastung der staatlichen Justiz erreicht werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 63).
34
(5) Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf führen kann (vgl. hierzu MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 21). Hierfür ist im Streitfall nichts dargetan. Soweit eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör im Raum stünde, wäre ohnehin vorrangig eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den ansonsten unanfechtbaren Beschluss des Amtsgerichts zu erheben.
35
3. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt schließlich auch nicht daraus, dass das Beschwerdegericht dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Umdeutung der sofortigen Beschwerde in einen Antrag nach § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG und auf Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht nicht entsprochen hat. Im Streitfall liegt keine ausnahmsweise die Rechtsbeschwerde eröffnende Konstellation vor, in der das Beschwerdegericht eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abgeändert hat und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können.
36
a) Es ist unschädlich, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht tenoriert hat, da die getroffene Entscheidung aus den Gründen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht und der Beschlusstenor jederzeit in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1991 – IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278 [juris Rn. 12]).
37
b) Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts nicht abgeändert, sondern über einen erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag entschieden. Auch wenn dieser Antrag bereits in der ersten Instanz gestellt und vom Amtsgericht abgelehnt worden wäre, hätte die Antragsgegnerin gegen eine solche Entscheidung keine sofortige Beschwerde eingelegen können.
38
aa) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass eine förmliche Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht auf Grundlage des § 17a Abs. 2 GVG ausschied. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch das Oberlandesgericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit zu demselben Rechtsweg gehört.
39
bb) Das Beschwerdegericht hat eine formlose Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht in Betracht gezogen, aber abgelehnt. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar und begründet auch keine Beschwer der Antragsgegnerin. Dies folgt bereits daraus, dass ein Antrag nach § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG im Streitfall unstatthaft (vgl. hierzu bereits Rn. 10 ff.) und daher vom Oberlandesgericht zurückzuweisen wäre. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Beschwerdegericht zunächst mit Hinweisbeschluss vom 3. April 2019 angekündigt hat, es werde das Verfahren im Falle einer entsprechenden Klarstellung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht abgeben. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darin sieht, dass das Beschwerdegericht hiervon ohne erneuten Hinweis abgewichen sei, ist diese jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
40
D. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Koch     
        
Löffler     
        
Schwonke
        
Feddersen      
        
Odörfer      
        


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