Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Streit um Mietminderung bei einer Balletschule

Aktenzeichen  10 O 5908/18

Datum:
11.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54799
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 536

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.580,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Voraussetzungen einer Minderung der Miete gemäß § 536 BGB liegen nicht vor. Ein erheblicher Mangel des Mietobjekts ist nicht gegeben, da eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorliegt.
1. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie nicht in der Lage bzw. nicht berechtigt sei, den zum Treppenhaus führenden Raum zu nutzen, da dieser Gemeinschaftsfläche sei, so ist der Vortrag bereits unsubstantiiert, da nicht klar ist, ob sie den Raum nicht nutzen kann oder sie ihn nicht nutzen darf.
Jedenfalls ist aus der als Anlage K 2 vorgelegten Anlage 1 zum Mietvertrag ersichtlich, dass von diesem Raum eine weitere Türe zu dem weiteren Mietobjekt auf derselben Etage abgeht. Auch ist auf dem Plan ersichtlich, dass es sich dabei um die einzige Zugangsmöglichkeit zu diesem weiteren Mietobjekt handelt, so dass die Klägerin bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, diesen Vorraum mit der weiteren Mietpartei zu teilen. Da der Mietvertrag für die Beschreibung der Mieträume auf den Grundrissplan Bezug nimmt, ist die insoweit eingeschränkte Nutzung Bestandteil des Vertrags geworden. Eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit liegt nicht vor.
2. Auch führt der weiter vorgetragene Umstand, dass die Klägerin eine Fläche von ca. 10 qm zu wenig erhalten habe, nicht zu einer erheblich eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit. Zwar trifft die Argumentation der Klägerin wohl zu, dass die Rechtsprechung zur Erheblichkeit von Flächenabweichungen meist die Fallkonstellation betrifft, dass die tatsächliche Fläche von der vereinbarten Fläche abweicht, das Objekt im Übrigen jedoch wie vereinbart bzw. besichtigt übergeben wurde. Vorliegend wurde – nach dem Vortrag der Klägerin – bei der Durchführung von Umbauarbeiten der kleinere Übungsraum zugunsten des anderen Mietobjekts im Verhältnis zum vereinbarten Grundriss verkleinert. Der Klägerin wurde also eine Fläche, die in dem als Anlage zum Mietvertrag beigefügten Grundrissplan als zum Mietobjekt gehörend eingetragen ist, nicht mitübergeben. Allerdings führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Es handelt sich dennoch um eine Abweichung der Fläche, die nicht erheblich ist. Dagegen fehlt den Mieträumen nicht ein bestimmtes wertbildendes Merkmal, wie beispielsweise Büro oder Waschräume.
Die Abweichung von der vereinbarten Gesamtmietfläche von unstreitig mindestens 300 qm beträgt lediglich 3 %. Die Abweichung von der vereinbarten Fläche der Übungsräume von 208,80 qm beträgt lediglich 5 % (aufgerundet). Der Grenzwert von 10 % wird somit deutlich unterschritten.
Auch wenn der Vortrag der Klägerin unterstellt wird, dass vier Schüler mehr auf der Fläche von 10 qm unterrichtet werden könnten und eine Umsatzeinbuße von 5.120,00 EUR bestehe, führt dies nicht zu einer erheblichen Abweichung. Die Klägerin trägt insoweit lediglich absolute Zahlen vor, die nicht ins Verhältnis zum Gesamtumsatz gestellt werden, so dass nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine verhältnismäßig erhebliche Umsatzeinbuße darstellt. Dies liegt bei Übungsflächen von über 200 qm auch nicht nahe.
Der Klage blieb deshalb der Erfolg versagt.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO.


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