Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Aktenzeichen  1290 C 15376/20 WEG

Datum:
19.2.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47059
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.532,42 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Das Amtsgericht München ist für die Entscheidung örtlich zuständig, da die Wohnanlage im Bereich des Amtsgerichts belegen ist. Die Berechtigung des Verwalters zur Vertretung der Klägerin gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7 WEG alte Fassung folgt aus § 4 Abs. 1 des Verwaltervertrages vom 15.08.2019 (Anlage K5) in Verbindung mit dem 1. Nachtrag zum Verwaltervertrag vom 18.12.2019.
Der Verband der Wohnungseigentümer vertreten durch den Verwalter ist prozessführungsbefugt, da er ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht.
Es liegt eine Saldoklage vor, bei der der Klageantrag unbestimmt und der Klagegrund nicht eindeutig umfasst ist, § 253 Abs. 2 ZPO.
Aus den Schriftsätzen der Klagepartei ist nicht erkennbar, welche Zahlungen durch den Beklagten erfolgt sind, auf welche konkrete Forderung welche Zahlung in welcher Höhe verrechnet wurde, welche konkrete Forderung noch fortbesteht und auf welchem Rechtsgrund die geltend gemachte Forderung beruht. Unabhängig davon, dass der bloße Verweis auf Anlagen nicht ausreichend ist, geht aus den Anlagen 2e und 8e lediglich der geltend gemachte Saldo hervor. Die Klagepartei trägt betreffend die Wohngeldabrechnungen 2017, 2018 und 2019 nicht vor, für welche Monate das Wohngeld in welcher Höhe offen sein soll. Dies ist aber erforderlich, weil das Wohngeld monatlich geschuldet ist und nicht als Jahreswohngeld beschlossen worden ist (Anlage K 2a ff.). Aus Top 7 des Versammlungsprotokolls über die ordentliche Eigentümerversammlung vom 14.12.2019 geht hervor, dass die Vorauszahlungen (Hausgeld und Instandhaltungsrücklage) gemäß Teilungserklärung bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats fällig sind, es sich also bei Hausgeld um eine monatliche Schuld handelt.
Es ist auch nicht vorgetragen, inwieweit es sich bei den Forderungen aus den Abrechnungen 2018 und 2017 um solche aus der genehmigten Jahresabrechnung oder um solche aus einer Abrechnungsspitze handelt.
Es fehlt auch Vortrag dazu, welche Zahlungen 2017 und 2018 auf welche monatlichen Hausgeldbeitragsforderungen erfolgt sind bzw. wie die Zahlungen verrechnet wurden. Vorgetragen wird nur der Saldo des Nachzahlungsbetrags bzw. des Guthabens.
Soweit Guthaben verrechnet werden, ist eine Verrechnungsbestimmung im Sinn von § 366 Abs. 1 BGB nicht aufgeführt. Eine Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB scheitert an der Auslegungsfähigkeit. Im Schriftsatz vom 26.10.2020 teilt der Klägervertreter mit, dass hinsichtlich der Teileigentumseinheiten 12,13, 23 und 38 keine Zahlungen zu verrechnen seien. Dies widerspricht dem Vortrag im Schriftsatz vom 20.11.2020 und den vorgelegten Anlagen K 2e und K 8e. Im Schriftsatz vom 10.12.2020/11.12.2020 werden unter Ziffer 2. Zahlungen des Beklagten inklusive Zahlungsbestimmungen von diesem vorgetragen, die im Hinblick auf die vorgelegte Anlage K 2e nicht nachvollziehbar sind und insbesondere jedenfalls teilweise der Zahlungsbestimmung durch den Beklagten widersprechen. Daraus geht eindeutig hervor, dass keine Heizkostenvorauszahlung erfolgen sollte.
Aufgrund des dargestellten Sachverhalts ist es auch unter Zuziehung der vorgelegten Anlagen nicht möglich, eine Zuordnung der erfolgten Zahlungen zu konkreten Forderungen weder direkt noch im Weg der Auslegung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO


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