Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Streitwertfestsetzung: Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung

Aktenzeichen  1 T 7014/16

Datum:
13.4.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 123308
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 2,§ 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

481 C 18356/15 WEG 2016-03-11 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 11.03.2016, Az. 481 C 18356/15 WEG, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Rechtsstreit in 1. Instanz auf € 18.970,10 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 11.03.2016 ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 I GKG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 68 I Satz 3 und 5, 63 III Satz 2, 66 V GKG).
Auch in der Sache ist die Beschwerde überwiegend begründet.
In Wohnungseigentumssachen ist gemäß § 49 a I GKG der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, wobei er allerdings das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten darf.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestimmt sich das Gesamtinteresse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach der Summe der in die Abrechnung eingestellten Ausgaben, die sich vorliegend (ohne die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage) auf € 222.835,54 beläuft. Maßgeblich für das Einzelinteresse der Klägerin ist demgegenüber der auf sie umgelegte Anteil an den Gesamtausgaben. Dieser beträgt vorliegend (wiederum ohne die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage) € 3.494,02. Da der Streitwert gemäß § 49 a I Satz 2 GKG das Fünffache des Einzelinteresses der Klägerin nicht überschreiten darf und dieses vorliegend unterhalb des hälftigen Gesamtinteresses liegt, war der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2014 (TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 29.06.2015) auf 5 × € 3.494,02 = € 17.470,10 festzusetzten. Für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung der Verwaltung war der Streitwert auf € 1.000,00 anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2011, Az: V ZB 236/10, juris Rn. 10–12). Für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwaltungsbeirates ist der Ansatz eines Streitwertes von € 500,00 angemessen. Insgesamt errechnet sich damit der Streitwert auf € 18.970,10.
Dass die Klägerin selbst in der Klage den Streitwert niedriger bemessen hat, ist unerheblich.
Denn der Streitwert ist von dem Gericht von Amts wegen anzusetzen. An irgendwelche Anträge ist es dabei nicht gebunden.
II.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren gemäß § 68 III GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Die weitere Beschwerde war gemäß §§ 68 I, 66 IV GKG nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde nicht erforderlich ist. Es ging um eine reine Einzelfallentscheidung.


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