Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Türen gehören zur Praxiseinrichtung

Aktenzeichen  32 U 917/17

Datum:
17.2.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145191
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 539 Abs. 2, § 950
EGZPO § 26 Nr. 8
GKG § 47
ZPO § 3, § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 O 780/16 2017-02-17 Urt LGPASSAU LG Passau

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17.02.2017, Aktenzeichen 4 O 780/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.156,11 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17.02.2017, Aktenzeichen 4 O 780/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 25.04.2017 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Da die Türen unstreitig gerade auf Wunsch der Beklagten auf das sonstige Praxisambiente abgestimmt wurden, sind sie, wie im Hinweis des Senats ausgeführt, Praxiseinrichtung geworden. Aus der Auslegung der Nr. 12 Satz 2 des Nachtrags ergibt sich, dass die Praxiseinrichtung und damit auch die Türen dem § 539 Abs. 2 BGB unterliegen sollen, denn nur diese Auslegung ist interessengerecht. Wollte man Satz 2 dahingehend auslegen, dass die Beklagten die Einrichtungsgegenstände nur an den neuen Mieter der Räume vermieten dürfen, könnte der Vermieter dieses Recht dadurch zunichte machen, dass sie an einen neuen Mieter vermieten, der die Räume selbst anders ausgestalten will. Der vom Kläger benannte Zeuge ist nicht zur Auslegung des Vertragsnachtrags benannt. Für das Bestehen des Wegnahmerechts des § 539 Abs. 2 BGB ist unerheblich, ob der Vermieter Eigentümer der Einrichtung geworden ist (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB 76. Aufl. § 539 Rn. 9).
Wie bereits im Hinweis ausgeführt, spricht zwar viel dafür, die Vertragsbestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu sehen ist, dass im Falle der Entfernung der Gegenstände aus den Räumen der Vermieter als Ausgleichsleistung den anteiligen Zeitwert seiner hierauf geleisteten Zahlungen zu erhalten hat, doch kommt es zur Entscheidung des Rechtsstreits hierauf nicht an.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da streitentscheidend die Auslegung einer einzelvertraglichen Vertragsklausel ist. Auf die Frage, ob die an den Türen vorgenommenen Arbeiten eine Verarbeitung nach § 950 BGB darstellt, kam es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Der Beschluss ist offensichtlich unanfechtbar, da die Beschwer des Klägers nach seinen eigenen Angaben 20.000 € unterschreitet und damit die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO, dessen Geltungsdauer durch das „Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ vom 22.12.2016 (BGBl. Teil I 2016, 3249 vom 28.12.2014) bis 30.06.2018 verlängert wurde, unzulässig ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 47 GKG, § 3 ZPO bestimmt.


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