Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unbegründete Richterablehnung

Aktenzeichen  1 T 12780/20

Datum:
16.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43840
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

Behauptete Verfahrensfehler, eine falsche Rechtsanwendung oder die Verletzung rechtlichen Gehörs stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, weil das Ablehnungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet und nicht der Fehler- und Verhaltenskontrolle dient.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

142 C 11475/20 2020-09-14 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.09.2020, Az. 142 C 11475/20, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.09.2020, Az. 142 C 11475/20, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 ZPO hat.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.09.2020 (Bl. 10/13 d.A.), mit dem das gegen Richter am Amtsgericht V1. gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 14.08.2020 (Bl. 14 des PKH-Hefts) zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Darunter sind Gründe zu verstehen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus (Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 9 m. w. N).
Behauptete Verfahrensfehler, eine falsche Rechtsanwendung oder die Verletzung rechtlichen Gehörs stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, weil das Ablehnungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet und nicht der Fehler- und Verhaltenskontrolle dient. Derartiges Vorbringen kann grundsätzlich nur im dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. Zöller/G. Vollkommer, § 42 Rn. 24).
Ein Grund, der nach diesem Maßstab die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters am Amtsgericht V1. rechtfertigen könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Der Vortrag des Klägers, der Richter habe in seinem Beschluss vom 10.08.2020 „vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen wiedergegeben und damit wissentlich und willentlich Recht gebeugt“, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, bestehen für eine unsachgemäße Sachbehandlung durch den abgelehnten Richter keine Anhaltspunkte.
Die Behauptung des Klägers, der angegriffene Beschluss vom 14.09.2020 sei „von keinem Richter eigenhändig unterschrieben“ ist ebenso unzutreffend wie seine Rechtsauffassung, es hätten eine „öffentliche Anhörung“ sowie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV erfolgen müssen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache als Beurteilung eines Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat, zumal nur gängige Rechtsregeln zur Anwendung gelangten und eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist, § 574 Abs. 3 und Abs. 2 ZPO.


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