Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

Aktenzeichen  M 10 K 18.785

Datum:
8.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23302
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a
VwGO § 40, § 173
ZPO § 29 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen zwei Rechnungen der Beklagten.
Am 20. September 2019 wurde der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau auf dem Gelände der ehemaligen …kaserne im …-Bogen 27 untergebracht.
Mit Schreiben der Beklagten vom 20. September 2017 übernahm diese gegenüber der Unterkunft die Kosten für die Unterbringung des Klägers und seiner Ehefrau.
Mit Kostenrechnung vom 22. Januar 2018 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Monat Oktober 2015 (sic) eine Forderung in Höhe von 940,00 EUR für die Unterbringung in der …kaserne in Rechnung.
Mit Kostenrechnung vom 23. Januar 2018 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Monat September 2017 eine Forderung in Höhe von 344,74 EUR für die Unterbringung in der …kaserne in Rechnung.
Am 19. Februar 2018 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt sinngemäß,
die Rechnungen vom 22. Januar 2018 und vom 23. Januar 2018 aufzuheben.
Er sei über die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten nicht informiert worden und halte die in Rechnung gestellten Beträge deshalb für sittenwidrig stark überhöht und dem Standard der Unterkunft in keiner Weise angebracht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen nicht um rechtsmittelfähige Entscheidungen der Beklagten handele, sondern um die haushalterische Umsetzung der Ansprüche der Beklagten aus dem abgetretenen Anspruch des Betreibers gegen den beherbergten Haushalt.
Mit Schreiben vom 5. August 2020 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht das Amtsgericht München für die Klage zuständig sei, da es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten handele und der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31. August 2020 Stellung zu der beabsichtigten Verweisung zu nehmen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24. August 2020 ihr Einverständnis mit einer Verweisung an das Amtsgericht München erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Klage war an das Amtsgericht München zu verweisen, da dieses für den Rechtsstreit zuständig und der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, § 40 Abs. 1 VwGO.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Streitentscheidende Normen sind öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger in dessen spezifischer Eigenschaft als Ausübender öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich demnach, wenn eine ausdrückliche Rechtszuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klage- bzw. Antragsanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 – 9 B 37/12 – juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 40 Rn. 6).
Der Kläger wendet sich gegen zwei Kostenrechnungen, die die Beklagte nach eigenen Angaben aus abgetretenem Recht geltend macht. Dafür, dass die Beklagte gegenüber der Unterkunft die Kosten übernommen hat, wurden ihr im Gegenzug die zivilrechtlichen Forderungen der Unterkunft gegenüber dem Kläger abgetreten. Somit handelt die Beklagte nicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekt. Vorliegend liegt daher eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Forderungsübergang, etwa aus dem Sozialrecht, sind nicht gegeben.
2. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig. Vorliegend ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts München begründet, § 23 Nr. 1 GVG, § 29 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 12 f. ZPO.
3. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.


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