Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Versendung von Vergleichsangeboten zur Neubestellung des Verwalters

Aktenzeichen  28 C 2010/18 WEG

Datum:
7.11.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51941
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WEG § 23, § 24, § 26

 

Leitsatz

Voraussetzung für die Wahl eines neuen Verwalters ist zwar die Einholung mehrerer Angebote. Es ist aber nicht erforderlich, den Wohnungseigentümern vor der einberufenen Eigentümerversammlung die Vergleichsangebote zukommen zu lassen.  (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.333,55 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Beschlüsse entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Voraussetzung für die Wahl eines neuen Verwalters ist die Einholung mehrerer Angebote. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist das Einholen von insgesamt 3 Angeboten ausreichend. Auch wenn die Firma Tiefel hier bereits Verwaltertätigkeit ausgeübt hat, handelt es sich nicht um eine „Wiederbestellung“, da die Geschäfte lediglich kommisarisch für die Firma Eichel Hausverwaltungen geführt wurde. Eine Vorschrift, gemäß welcher die Angebote den Eigentümern vor der Versammlung zukommen müssen, existiert nicht. Die Angebote lagen hier zum Zeitpunkt der Versammlung vor und wurden gemäß dem (hier unstreitig geringen) Interesse der übrigen Eigentümer der Versammlung vorgestellt. Dass konkrete Nachfragen bezüglich der Einzelbedingungen durch die Eigentümer nicht beantwortet worden seien, wurde nicht vorgetragen. Weitere Angebote, die von Miteigentümern eingeholt wurden, wurden nicht vorgetragen. Für eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Vergleichsangebote wurde kein ausreichender Tatsachenvortrag erbracht. Der Behauptung „ins Blaue hinein“ mußte nicht durch eine Beweisaufnahme nachgegangen werden. Eine Empfehlung nach Vorprüfung durch den Verwaltungsbeirat ist gestattet.
Soweit die Kläger vortragen, daß die Verwaltung nicht ordnungsgemäß arbeitet, waren die behaupteten Verfehlungen (wie die Verhinderung der Einsichtnahme durch Eigentümer, Nichtvorhandensein einer Beschlußsammlung etc.) am Tag der Eigentümerversammlung noch nicht bekannt. Das Gericht hat lediglich zu überprüfen, ob die abstimmenden Miteigentümer im Termin vom 20.03.2018 eine ausreichende Tatsachenbasis hatten, um eine Entscheidung zu treffen. Das Ermessen darf nicht durch das Gericht ersetzt werden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Eigentümer ihr Ermessen in der Verwalterwahl nicht ausreichend ausgeübt haben oder ausüben konnten, sind nicht vorgetragen.
Auch der Beschluss über die Vertragsverhandlung und den Abschluß mit der Verwaltung durch den Verwaltungsbeirat entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Miteigentümer müssen jemanden damit beauftragen, den Vertragsabschluß in Person durchzuführen. Der TOP 3 wäre lediglich aufzuheben gewesen, wenn die Bestellung der Firma … nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte.
II.
Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.


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