Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Widerruf eines Darlehensvertrags

Aktenzeichen  19 U 1790/20

Datum:
29.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43146
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 148, § 522 Abs. 2
BGB § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

19 U 1790/20 2020-05-20 Vfg OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.02.2020, Aktenzeichen 28 O 15904/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 04.07.2016 (Anlage K 1) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 27.804,91 €, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufes eines Fahrzeuges der Marke …, Typ …D … bei Leistung einer Anzahlung i. H. v. 4.000,00 € weiter, den er mit Schreiben vom 10.12.2018 (Anlage K 2) widerrufen hat. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 17.02.2020, Aktenzeichen 28 O 15904/19, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
1.Der Kläger schuldet ab seiner Widerrufserklärung vom 10.12.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: …, Modell: …d … … 160kW, Fahrgestell-Nr.: …, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Antragsnummer … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 13.018,42 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: …, Modell: …d … 160kW, Fahrgestell-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: …, Modell: …d … 160kW, Fahrgestell-Nr.: …, in Verzug befindet.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € € 1.474,89 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird hilfsweise beantragt,
die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.05.2020 (Bl. 393 / 408 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 (Bl. 409 / 425 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.02.2020, Aktenzeichen 28 O 15904/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 20.05.2020. Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2020 gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Soweit die Berufung auf ihrer Ansicht zum sog. „Kaskadenverweis“ beharrt, hat es bei den Ausführungen im Hinweis vom 20.05.2020 sein Bewenden. Zudem hat der Bundesgerichtshof der vom Kläger vertretenen Ansicht erneut in zahlreichen Beschlüssen eine deutliche Absage erteilt und die Rechtsprechung des Senats sowie des 5. und 17. Senats des OLG München bestätigt. Auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2020 – XI ZR 570/19; XI ZR 103/19; XI ZR 359/19; XI ZR 569/19; XI ZR 213/19; XI ZR 413/19; XI ZR 424/19; XI ZR 64/19; XI ZR 65/19; XI ZR 261/19; XI ZR 444/19; XI ZR 372/19; XI ZR 252/19; XI ZR 262/19; XI ZR 434/19 wird Bezug genommen.
Auch im Übrigen bleibt es bei den Ausführungen des Senates im Hinweis vom 20.05.2020, denen die Berufung auch in der Stellungnahme nichts Durchgreifendes entgegensetzt.
Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß Art. 148 ZPO und Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist entgegen der Auffassung der Berufung weiterhin nicht veranlasst. Die Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Damit besteht schon deshalb kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV und eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO. Auf die Ausführungen im Hinweis vom 20.05.2020 wird verwiesen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind ersichtlich nicht gegeben noch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 522 Abs. Nr. 2 und 3 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt, wobei der Nettodarlehensbetrag und die geleistete Anzahlung zu Grunde gelegt wurden.
19 U 1790/20
Verfügung
1. Beschluss vom 29.07.2020 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …
2. Schlussbehandlung
… Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht


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