Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassung über plangerechte Herstellung von Dachbodenabteilen

Aktenzeichen  14 S 3883/18 WEG

Datum:
20.3.2019
Fundstelle:
ZMR – 2020, 231
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 1, § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8
BGB § 139, § 242

 

Leitsatz

1. Die Ablehnung eines in der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung gestellten Antrags entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der zur Beschlussfassung gestellte Antrag seinerseits nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und daher im Falle der positiven Beschlussfassung über den Antrag die Gefahr der Ungültigerklärung auf eine Anfechtungsklage hin bestünde oder der antragsgemäß gefasste Beschluss nichtig wäre. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist. Gleiches gilt für das Sondereigentum (hier: Herstellung von Dachbodenabteilen entsprechend Aufteilungsplan nach planabweichender Bauausführung), denn der Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung des herzustellenden Baukörpers und ebenfalls Aufgabe aller Wohnungs- und Teileigentümer (Anschluss an BGH BeckRS 2015, 20729). (Rn. 48 und 49) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

16 C 6458/17 WEG 2018-05-18 Endurteil AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten hm wird das Endurteil des Amtsgerichtes Nürnberg vom 18.05.2018, Az. 16 C 6458/17 WEG, in Ziffer 1. und 2. abgeändert wie folgt:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 unter Tagesordnungspunkt 10 wird hinsichtlich des Negativbeschlusses über den Beschlussteil „Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch inklusive des hierfür notwendigen Mauerabbruchs und der dadurch notwendigen Verlegung der Lüftungsleitungen. Die Dachbodenabteile sollen wieder in Holz Lattenrost erstellt werden. Das alte Material ist wieder zu verwenden“ für ungültig erklärt.
Es ist beschlossen, dass der Dachboden im Anwesen … so umzubauen ist, dass die Dachbodenabteile nach Lage und Größe dem der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 11.08.1993, UR-Nr. 3801 A/93 des Notars … vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Nürnberg für den Buchungsbezirk Tafelhof für die Flurnummer 22/33, als Anlage I beigefügten Aufteilungsplan entsprechen. Die Hausverwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, ein Architekturburo mit der Planung der baulichen Maßnahme und Einholung von Kostenvoranschlägen zu beauftragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites 1. und 2. Instanz tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 20 %, die Beklagten 80 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.072,50 € festgesetzt.

Gründe

I.
Durch Endurteil vom 18.05.2018 erklärte das Amtsgericht Nürnberg den in der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 unter dem Tagesordnungspunkt 10 „Beschlussfassung zur zügigen Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch“ gefassten Beschluss insgesamt für ungültig und verurteilte die Beklagten, dem in Ziffer 2 des Tenors formulierten Beschluss zum Umbau des Dachbodens gemäß Aufteilungsplan zuzustimmen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die für den Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG erforderliche Vorbefassung sei erfolgt.
Die mit der Zuordnung der Dachbodenabteile verbundene Problematik und etwaige Umbaumaßnahmen seien in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Eigentumerversammlungen bereits angesprochen worden. Die Versammlung der Wohnungseigentümer sei mit der Thematik ausreichend befasst gewesen, ohne dass eine erforderliche Mehrheit zustande gekommen sei. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei damit gegeben.
Den Klägern stehe ein Anspruch auf plangerechte Herstellung des Dachbodens gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu.
Die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands entsprechend des im Grundbuch festgelegten Bauplans stelle eine Instandsetzungsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der tatsächliche Zustand des Dachbodens nicht dem Grundbuchplan entspreche. So seien mittig im Flur des Dachbodens Lüftungsrohre angebracht, eine L-förmige Massivwand um die Abteile A 45, A 30 und A 16 aufgemauert, einzelne Abteile stimmten in Lage und Größe nicht vollständig mit dem Grundbuchplan überein Unstreitig sei auch, dass unabhängig vom Umbau des Dachbodens eine Dämmung des Dachbodens aufgrund der Energiesparverordnung durchgeführt werden müsse Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die Herstellung des Dachbodens entsprechend dem Grundbuchplan auch bei Durchführung der erforderlichen Dämmmaßnahmen möglich sei. Dies sei durch den sachverständigen Zeugen … nachvollziehbar dargelegt worden.
Die Herstellung des nach dem Aufteilungsplan geschuldeten Zustands sei weder unmöglich, noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt oder entfallen, da die Erfüllung des Anspruchs den Beklagten weder nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar sei, noch die tatsächliche Bauausführung eine nur unwesentliche Abweichung vom Grundbuchplan darstelle. Die tatsächliche Bauausführung sei wegen Art und Anzahl der Abweichungen zum Grundbuchplan nicht nur unwesentlich abweichend.
Die plangerechte Herstellung des Dachbodens erfordere weder tiefgreifende Eingriffe in die Bausubstanz, noch führten die voraussichtlichen Kosten von insgesamt ca 50.000 € zu einer übermäßigen finanziellen Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer.
Der Negativbeschluss unter TOP 10 der Eigentumerversammlung vom 07.09.2017 sei daher für ungültig zu erklären gewesen Den Klägern stünde gemäß § 21 Abs. 8 WEG ein Anspruch auf Beschlussersetzung zu.
Gegen das ihren Prozessbevollmachtigten am 23.05.2018 zugestellte erstinstanzliche Urteil legten die Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.06.2018 – bei Gericht am selben Tage eingegangen – Berufung ein.
Mit der am 29.08.2018 innerhalb verlängerter Frist eingegangenen Berufungsbegründung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klageziel auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter.
Der Negativbeschluss zu dem Tagesordnungspunkt 10 der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 sei zu Unrecht für ungültig erklärt worden, da er der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.
Der zur Beschlussfassung gestellte Beschlussantrag sei bereits inhaltlich zu unbestimmt gewesen, als dass die Eigentümer einen Beschluss dieses Inhalts hätten fassen können. Es bleibe völlig unklar, was mit der Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch gemeint sein könne.
Hinzu komme, dass nach dem Beschlusswortlaut umgehend eine Auftragsvergabe habe erfolgen sollen, wobei unklar geblieben sei, wer die Auftragsvergabe habe durchführen sollen und ob – wie erforderlich – vorher Angebote eingeholt werden sollten. Es habe eine Absprache mit dem Verwaltungsbeirat stattfinden sollen, in welcher Weise dieser allerdings an der Entscheidung habe beteiligt werden sollen, sei offen geblieben. Außerdem sei ein willkürlicher Kostenrahmen von bis zu 25.000,00 € festgelegt worden, ohne dass den Eigentumern vorab – mangels vorliegender Angebote oder Kostenschätzung – die tatsächlichen Kosten für die anstehende Maßnahme bekannt gewesen wären. Eine Beschlussfassung auf dieser Grundlage hatte nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen.
Auch eine Beschlussersetzung hätte nicht erfolgen dürfen.
Die Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG setze voraus, dass eine Vorbefassung der Eigentümer stattgefunden habe. Der Umstand, dass in früheren Eigentümerversammlungen die Problematik der Zuordnung der Dachbodenabteile mehrfach besprochen worden sei, genüge nicht für die Annahme einer Vorbefassung als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG. Für eine Beschlussersetzung sei nur Raum bei inhaltlicher Identität zwischen dem von der Gemeinschaft abgelehnten Beschlussantrag einerseits und dem zur Beschlussersetzung gestellten Antrag andererseits Voraussetzung hierbei sei wiederum, dass dem Negativbeschluss, der angefochten werde, ein Beschlussantrag vorangegangen sei, dem die Eigentümer im Sinne ordnungsgemaßer Verwaltung hätten zustimmen müssen Denn erst mit der erfolgreichen Anfechtung des Negativbeschlusses stehe zugleich rechtskräftig fest, dass eine Handlungspflicht der Wohnungseigentumer bestehe, was wiederum eine Beschlussersetzung begründe.
Dies bedeute, dass die eingeklagte Beschlussersetzung ihrem Wortlaut und Inhalt nach dem zu Unrecht von der Gemeinschaft abgelehnten Beschlussantrag entsprechen müsse Vorliegend sei dies nicht der Fall Der zur Beschlussfassung gestellte Antrag sei inhaltlich zu unbestimmt gewesen, als dass die Eigentumer ihm hätten entsprechen können. Er entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und darüber hinaus entspreche der im Wege der Gestaltungsklage geltend gemachte Anspruch nach § 21 Abs. 8 WEG inhaltlich nicht dem zur Beschlussfassung gestellten Antrag.
Ungeachtet dessen, dass es an der erforderlichen Vorbefassung der Eigentümerversammlung fehle, stehe den Klägern aber ohnehin ein Anspruch auf erstmalige Herstellung der Dachbodenabteile nicht zu.
Weiche – wie hier – die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan ab, müsse eine eindeutige sachliche und rechtliche Abgrenzung des Sondereigentums hergestellt werden. Ziel sei es, die Bauausführung und den Aufteilungsplan in Übereinstimmung zu bringen. Dies geschehe vorrangig im Falle geringfügiger Abweichungen dadurch, dass die Bauausführung dem Aufteilungsplan angeglichen werde oder, soweit dies nicht zumutbar sei oder infolge erheblicher Abweichung einen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand erfordere, indem der Aufteilungsplan geändert werde. Im letztgenannten Fall seien die Wohnungseigentümer im Grundsatz verpflichtet, die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsachlichen Bauausführung entsprechen.
Im vorliegenden Fall sei es wegen des hohen Kostenaufwandes von mindestens 72.000 € bis 84.000 € zur räumlichen Anpassung von 34 Holzlatten-Dachbodenabteilen der Gemeinschaft nicht zumutbar, die im Aufteilungsplan vorgesehene Bauausführung herzustellen, sodass den Klägern der von ihnen geltend gemachte Gestaltungsanspruch nicht zustehe.
Die Beklagten beantragen:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.05.2018, Az.: 16 C 6458/17, abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger beantragen
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beschlussersetzung sei zu Recht erfolgt, da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Ist-Zustand vom Soll-Zustand gemäß Aufteilungsplan abweiche.
Die erforderliche Vorbefassung habe stattgefunden, da mehrfach in Eigentümerversammlungen über diese Abweichung diskutiert und die Verwalterin beauftragt worden sei, die Rechtslage zu klaren, was geschehen sei, worüber die Eigentümer auch informiert worden seien.
Der Antrag auf Zustimmung sei auch nicht etwa deswegen unzulässig gewesen, weil er dem Wortlaut des für ungültig erklarten Beschlusses nicht exakt entspreche. Es komme nicht darauf an, dass der Wortlaut genau identisch sei, sondern darauf, dass die begehrte Maßnahme, die abgelehnt worden sei, im Wege der Gestaltungsklage weiterverfolgt werde.
Vorliegend werde begehrt, im Wege der erstmaligen Herstellung den Dachboden so umzubauen, dass er dem Aufteilungsplan entspreche. Da für diese Maßnahme noch keine Kostenvoranschläge vorlägen, sei beantragt worden, was ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, zunächst nur grundsätzlich die Durchführung der Maßnahme und die erforderlichen Vorarbeiten, z.B. die Einholung von Kostenvoranschlägen, zu beschließen Erst danach könne eine Entscheidung darüber getroffen werden, von wem die Maßnahme letztendlich durchgeführt werden solle.
Der Beschlussantrag sei auch nicht zu unbestimmt gewesen.
Den Klägern stehe ein Anspruch auf erstmalige Herstellung zu.
Tatsache sei, dass den Klägern kein Dachbodenabteil zur Verfügung stehe, obwohl ein solches nach dem Aufteilungsplan vorhanden sein müsste. Von einer geringen Abweichung könne daher nicht gesprochen werden. Was den Kostenaufwand anbelange, seien die Angaben der Berufungskläger nicht korrekt. Die Verwaltung habe selbst auf der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung mitgeteilt, dass die Kosten, wenn nur die erstmalige Herstellung der Dachbodenabteile gemäß Aufteilungsplan erfolge, bei ca. 25.000,00 € liegen würden. Die von den Berufungsklägern angegebenen Kosten würden nur dann anfallen, wenn die Eigentümergemeinschaft zusatzlich zur erstmaligen Herstellung der Dachbodenabteile gemäß Aufteilungsplan die gesetzlich vorgeschriebene Dachdämmung gemäß EnEV durchführen würde.
Berucksichtige man zusätzlich, dass, wenn die Dachdammung durchgeführt werde, im Zuge dieser Maßnahme ohnehin die von den Klägern begehrte Maßnahme mit ausgeführt werden müsse, konnten die Wohnungseigentümer ihrer Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung der Dachbodenabteile kostengünstig nachkommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen
II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Auf die Berufung der Beklagten hin ist das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 1. abzuändern und die Ungültigerklärung des Beschlusses zu dem Tagesordnungspunkt 10 unter „Beschlussfassung zur zügigen Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch“ der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 auf den im Tenor des Berufungsurteils genannten Beschlussteil (Beschlussteil 1, siehe nachfolgend) zu beschränken, während die Beschlussanfechtungsklage im Übrigen abzuweisen ist. Die weitergehende Berufung ist dagegen unbegründet.
1. Der in der Eigentumerversammlung vom 07.09.2017 zu dem Tagesordnungspunkt 10 „Beschlussfassung zur zugigen Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch“ zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag umfasst inhaltlich mehrere Regelungen, die als „Gesamtpaket“ zur Abstimmung gestellt wurden.
Der erste Absatz des Beschlusses – bestehend aus drei Sätzen, nachfolgend als „Teil 1“ bezeichnet – ist darauf gerichtet, die Dachbodenabteile „gemäß Grundbuch“, d h. gemäß dem im Grundbuch hinterlegten Aufteilungsplan, herstellen zu lassen, wobei die Sätze 2 und 3 die von der Maßnahme umfasste Bauausführung dahingehend konkretisieren, dass auch der erforderliche Mauerabbruch (drei der Dachbodenabteile sind abweichend vom Aufteilungsplan mit einer nichttragenden Wand eingefasst) und die Verlegung der Lüftungsleitungen (für innen liegende Bäder, die über den Dachboden geführt wurden) mit umfasst sein sollen, dass die Dachbodenabteile selbst mit Holzlattenkonstruktionen erstellt werden sollen und nach Möglichkeit hierzu das vorhandene, „alte“ Material verwendet werden solle.
Teil 2 des Beschlusses regelt, dass die Auftragsvergabe in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat erfolgen solle, Teil 3 regelt, dass das Investitionsvolumen für die Baumaßnahme unter Teil 1 den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten solle und die Kosten der Maßnahme durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu bestreiten seien.
2. Die Ablehnung des unter TOP 10 in der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 unter der Überschrift „Beschlussfassung zur zügigen Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch“ zur Beschlussfassung gestellten Beschlussantrages entsprach nur bezogen auf die Beschlussteile 2 und 3 (Auftragsvergabe, Vorgabe Investitionslimit und Finanzierung) ordnungsgemäßer Verwaltung i.S. d § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG Hinsichtlich des Beschlussteiles 1 (Grundsatzbeschluss zur Herstellung der Dachbodenabteile gemäß Aufteilungsplan) steht den Klägern ein Anspruch auf erstmalige Errichtung des Sondereigentums an den Dachbodenabteilen gemäß dem im Grundbuch enthaltenen Aufteilungsplan gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu, sodass die Ablehnung dieses Beschlussantrages nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.
2.1 Die Ablehnung eines in der Eigentumerversammlung zur Beschlussfassung gestellten Antrages entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der zur Beschlussfassung gestellte Antrag seinerseits nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und daher im Falle der positiven Beschlussfassung über den Antrag die Gefahr der Ungültigerklärung auf eine Anfechtungsklage hin bestünde oder der antragsgemäß gefasste Beschluss nichtig wäre.
Umgekehrt ausgedruckt. Ist ein zur Beschlussfassung gestellter Antrag formal nicht zu beanstanden und besteht ein Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Durchführung der zur Beschlussfassung gestellten Maßnahme, entspricht ein Negativbeschluss über die beantragte Maßnahme nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2.2 Teil 1 des in der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 zu dem Tagesordnungspunkt 10 „Beschlussfassung zur zügigen Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch“ zur Abstimmung gestellten Beschlussantrages entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung, weil den Klägern gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG ein Anspruch auf erstmalige Herstellung der Dachbodenabteile gemäß Aufteilungsplan zusteht, sodass die Ablehnung des Beschlussantrages der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht, mit der Folge, dass der (Negativ-)Beschluss insoweit für ungültig zu erklären ist.
2.2.1 Soweit die Berufung vorträgt, dieser Teil des in der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 zur Beschlussfassung gestellten Antrages sei zu unbestimmt,- mit der Konsequenz, dass eine positive Beschlussfassung über den Antrag nichtig gewesen wäre und folglich die negative Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte – trifft dies nicht zu.
Ausweislich des Wortlauts des Beschlussantrages sollten die Dachbodenabteile „gemäß Grundbuch“ hergestellt werden. Damit ist ersichtlich gemeint, dass die Dachbodenabteile nach Lage und Größe gemäß dem Aufteilungsplan, auf den die Teilungserklärung Bezug nimmt und der folglich inhaltlich als Teil der Grundbucheintragung Lage und Größe der dem einzelnen Wohnungseigentum als Teil des Sondereigentums zugehörigen Dachbodenabteile verbindlich bestimmt, hergestellt werden sollten.
Die weiteren Regelungen, wonach der Mauerabbruch vorzunehmen und die Lüftungsleitungen zu verlegen seien, stellen nichts anderes als eine erläuternde – nicht den Anspruch auf Vollzähligkeit erhebende – Aufzählung von im Zuge der Herstellung der Dachbodenabteile nach Aufteilungsplan erforderlichen baulichen Maßnahmen dar.
Die Regelung, dass die Dachbodenabteile in „Holz Lattenrost“ zu erstellen seien, gibt die gewünschte konkrete Bauausführung wieder. Insoweit hat die Berufung nichts zu erinnern. Auch die Regelung, dass nach Möglichkeit das vorhandene Material für die Dachbodenabteile zu verwenden sei, ist nicht zu beanstanden.
Der Regelungsgehalt des Teiles 1 des gestellten Antrages ist dem Wortlaut somit eindeutig zu entnehmen, er stellt den Grundlagenbeschluss der Gemeinschaft über das „ob“ der Instandsetzungsmaßnahme dar und ist als solcher ausreichend bestimmt.
2.2.2 Den Klägern als Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft steht gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG auch ein Anspruch auf erstmalige Herstellung des nach dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan geschuldeten Zustands ihres Sondereigentums „Dachbodenabteile Nr. A 36 und A 40“ zu.
Nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist.
Gleiches gilt für das Sondereigentum, denn der Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung des herzustellenden Baukörpers und ebenfalls Aufgabe aller Wohnungs- und Teileigentümer (vgl. BGH, 20.11.2015, V ZR 284/14, zitiert nach juris).
2.2.2.1 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die räumliche Lage und der Zuschnitt der vorhandenen Dachbodenabteile A 15 bis einschließlich A 48 (35 Stück), die gemäß Ziffer II der Teilungserklärung vom 11.08.1993 als Sondereigentum zu den Wohnungen mit der jeweiligen gleichen Ordnungszahl zugeordnet wurden und deren vorgesehene Ausführung sich aus dem als Anlage I der Teilungserklärung beigefugten Aufteilungsplan ergibt, nicht dem als Anlage K 5 (obere Abbildung, im Folgenden: Aufteilungsplan) vorgelegten nach der Teilungserklärung verbindlichen Aufteilungsplan entsprechen.
Die tatsächliche Lage und der tatsächliche Zuschnitt der Dachbodenabteile zeigt vielmehr die in der Anlage K 5 enthaltene „untere“ Planskizze (nachfolgend IST-Plan).
2.2.2.2 Ein Vergleich der als Anlage K 5 vorgelegten Pläne zeigt, dass die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in vielen Bereichen abweicht.
Rechts oben, rechts vom Treppenaufgang, sollten sich laut Aufteilungsplan drei Dachbodenabteile befinden. Indes zeigt der IST-Plan, dass auf dieser Flache nur ein einziges großes Dachbodenabteil errichtet wurde, das zudem für die beiden Wohnungen A 47 und A 48, die derzeit im Eigentum eines Wohnungseigentümers stehen, einheitlich und gemeinsam zur Nutzung vorgesehen ist. Dies bedeutet für die beiden Wohnungseigentumseinheiten A 47 und A 48, dass ihnen eindeutig zuordenbares Sondereigentum an den Dachbodenabteilen wegen planabweichender Bauausführung nicht entstanden ist. Es ist anhand eines Abgleiches des Aufteilungsplans mit der tatsächlichen Bauausführung nicht feststellbar, welchem Sondereigentum welche Flache zuzuordnen ist.
Das im IST-Plan mit A 44 bezeichnete Dachbodenabteil wurde unter Inanspruchnahme der ausweislich des Aufteilungsplanes als Zuwegung zu den Dachbodenabteilen rechts neben dem Treppenaufgang dienenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche so vergrößert, dass es an das Dachbodenabteil A 47/A 48 (laut IST-Plan) heranreicht, mithin wurde Gemeinschaftseigentum der gemeinschaftlichen Nutzung entzogen.
Beim Dachbodenabteil A 43 (lt. IST-Plan) wurde die Abtrennung zum Nachbarabteil zulasten des Dachbodenabteils A 42 (lt. IST-Plan) nach links verschoben, mit der Konsequenz eines Flachenzuwachses für das Dachbodenabteil A 43 (lt. IST-Plan).
Darüber hinaus wurden im südlichen Bereich des Daches zwischen den beiden Treppenaufgangen insgesamt 11 anstatt geplanter 10 Dachbodenabteile errichtet, die zudem planabweichend nicht mit jeweils identischem Flächenzuschnitt erbaut wurden, die jedoch – offensichtlich um einen Flächenausgleich zu erzielen – in die im Gemeinschaftseigentum stehende Zuwegungsfläche hinein verlängert wurden.
Um die im IST-Plan mit A 45, A 30 und A 16 bezeichneten Dachbodenabteile wurde planabweichend eine – nach den Angaben des Zeugen … erster Instanz nichttragende – Wandabmauerung in Massivbauweise erstellt. Die drei Dachbodenabteile wurden verkürzt, d h. in ihrer Fläche verkleinert, zugunsten eines gemeinsamen Vorraumes innerhalb des umbauten Raumes Auf der gegenüberliegenden Nordseite des Dachraums bis hin zum 2 Treppenaufgang sollten sich ausweislich des Aufteilungsplans drei in etwa gleichgroße Dachbodenabteile befinden, stattdessen sind dort vier Dachbodenabteile erstellt worden, dies geht naturgemäß mit einer Verkleinerung der Fläche der einzelnen Dachbodenabteile einher.
Im nördlichen Bereich des Daches zwischen den beiden Treppenaufgängen waren laut Aufteilungsplan 12 nahezu gleichgroße Dachbodenabteile als Sondereigentum ausgewiesen. Tatsächlich wurden aber nur 11 Dachbodenabteile in diesem Bereich errichtet, die darüber hinaus verkürzt wurden und in den Bereichen, in denen ausweislich des IST-Planes – auf der Durchgangsfläche als zwei unterschiedlich große Rechtecke dargestellte – Entlüftungsschächte liegen, noch zusätzliche Verkürzungen vorgenommen – dies betrifft die im IST-Plan mit A 19, A 21, A 22 und A 23 bezeichneten Dachbodenabteile, die dadurch eine unregelmäßige Form erhielten. Insgesamt haben die Dachbodenabteile im nördlichen Dachbereich dadurch eine Flächenverkleinerung erlitten.
Hinzukommt, dass für die Erstellung der Dachbodenabteile im südlichen Bereich Flächen des im Gemeinschaftseigentum stehenden Durchgangsbereichs in Anspruch genommen wurden. Die dadurch bedingte Verengung des Durchgangsbereiches wurde ersichtlich dadurch kompensiert, dass die Dachbodenabteile im nördlichen Bereich verkürzt wurden, sodass nunmehr Flächen, die nach dem Aufteilungsplan zum Sondereigentum gehörten, sich phanotypisch als Gemeinschaftseigentum zur Nutzung als Durchgangsbereich erweisen.
Die tatsächliche Bauausführung weicht mithin vom für die Abgrenzung von Sonder- zu Gemeinschaftseigentum maßgeblichen Aufteilungsplan in vielerlei Hinsicht erheblich ab.
2.2.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe z.B. Urteil vom 20.11.2015, Az V ZR 284/14, zitiert nach juris), der die Kammer folgt, steht jedem Wohnungs- oder Teileigentümer im Falle einer planabweichenden Bauausführung ein Anspruch auf Herstellung des baulichen Zustandes, wie er sich aus dem zur Eintragung im Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergibt, zu.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob sich die Abweichung ihrem Ausmaß nach als erheblich oder unerheblich darstellt, weil – wie der Bundesgerichtshof zu Recht ausführt – eine abweichende Bauausführung einen Umstand außerhalb des Grundbuches darstellt, der nicht für jedermann ersichtlich ist.
Danach käme es vorliegend schon nicht darauf an, ob die streitgegenständliche abweichende Bauausführung als erheblich oder als unerheblich einzustufen ware.
2.2.2.4 Allerdings schränkt der Bundesgerichtshof im Falle unwesentlicher Divergenzen zwischen Aufteilungsplan und tatsächlicher Bauausführung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den Anspruch auf plangerechte Herstellung dahingehend ein, dass der Anspruch sich darauf richtet, Teilungserklärung und Aufteilungsplan so abzuändern, dass sie der tatsächlichen Bauausführung entsprechen oder – sollten die mit der Anpassung des Aufteilungsplanes verbundenen Kosten sich als unverhältnismäßig erweisen – der Anspruch an sich untergeht und es bei den bestehenden Verhältnissen verbleiben müsse.
Eine solche Beschränkung des Anspruchs auf erstmalige plangerechte Herstellung der Dachbodenabteile nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kommt vorliegend indes nicht in Betracht.
Wie ausgeführt, ist die Abweichung der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan in ihrem Ausmaß erheblich.
Es wurde für nahezu alle Dachbodenabteile deren Zuschnitt und Fläche abgeändert Die Dachbodenabteile, wie sie der Aufteilungsplan vorsieht, waren so bemessen, dass bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Abteile in etwa die gleiche Flache einnehmen und einen deckungsgleichen Zuschnitt aufweisen Der tatsachliche Bauzustand weicht von diesem Prinzip so weit ab, dass es als solches nicht mehr erkennbar ist, mit der Konsequenz, dass einzelne Eigentumer einen erheblichen Flächenzuwachs verbuchen können, wohingegen andere eine erhebliche Flächeneinbuße hinnehmen mussten.
Nach der Rechtsprechung kommt folglich eine Einschränkung des Anspruchs auf erstmalige plangerechte Herstellung nach Treu und Glauben nicht in Betracht.
2.2.2.5 Selbst wenn man die vorgefundene Planabweichung als lediglich unwesentlich einstufen wollte, wäre im vorliegenden Fall dennoch der Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung nicht nach Treu und Glauben auf die Abänderung der Teilungserklärung und des Aufteilungsplanes beschränkt oder gar ausgeschlossen.
Denn diese Beschränkung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass entweder die plangerechte Herstellung tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erfordern wurde oder, dass durch die plangerechte Herstellung Kosten verursacht würden, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der von der abweichenden Bauausführung unmittelbar betroffenen Wohnungseigentümer unverhältnismäßig wären.
Beides wäre hier nicht der Fall.
Nach den Ausführungen des Zeuge … in erster Instanz müssten zur plangerechten Herstellung der Dachbodenabteile die Entlüftungsrohre umverlegt werden, die aus Holz konstruierten, vorhandenen Dachbodenabteile eingerissen und neu errichtet werden, sowie die nichttragende in Massivbauweise errichtete Abmauerung links neben dem zweiten Treppenaufgang an der Südseite abgerissen werden. Diese Maßnahmen sind ersichtlich nicht mit Eingriffen in das Bauwerk an sich – etwa in die Gebäudehülle oder die tragenden bzw. aussteifenden Bauwerksteile – verbunden, sondern sind eher als „Innenausbaumaßnahmen“ zu bezeichnen, die die wesentlichen Bauwerksteile unberührt lassen.
Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die für die plangerechte Herstellung der Dachbodenabteile zu erwartenden Kosten – nach dem Sachvortrag der Beklagten zwischen 72.000 € und 84.000 € – außer Verhältnis zu den den betroffenen Eigentümern erwachsenden Vorteilen stünden.
Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 48 Einheiten, sodass das „Investitionsvolumen“ pro Einheit sich – unterstellt die Kostenangaben der Beklagten träfen zu – auf einen überschaubaren Betrag von einmalig unter 2.000 € belaufen würde.
Würde man den Angaben des Zeugen … folgen, lägen die Kosten der Baumaßnahme bei etwa 50.000 €, mithin um die 1.000 € pro Einheit. Gemessen daran, dass manchen Eigentümern die Fläche des Dachbodenabteils nahezu halbiert wurde und im Falle der Ablehnung des Anspruches auf plangerechte Herstellung dieser Zustand für die komplette noch offene Lebensdauer des Bauwerkes perpetuiert werden würde, kann von unverhältnismäßig hohen Kosten nicht die Rede sein.
Zudem stünden den durch die plangerechte Herstellung verursachten Kosten auch Vorteile für alle Eigentumer gegenüber. Die Dachbodenabteile sind – unterstellt sie wurden etwa zeitgleich mit der Teilungserklarung im Jahre 1993 errichtet – mehr als zwanzig Jahre alt und nähern sich ohnehin dem Ende ihrer durchschnittlichen technischen Lebensdauer. Die Neuerrichtung nimmt daher die mittelfristig zu erwartende Instandhaltung vorweg und erspart diese.
Sollte zudem in den nächsten Jahren zwingend nach den Vorgaben der EnEV eine Dammung des Daches erfolgen müssen, wären die Dachbodenabteile im Zuge der Durchführung der Dämmmaßnahme (sofern die Dämmung an der Geschossdecke aufgebracht werden sollte) ohnehin ab – und neu aufzubauen, sodass für diesen Fall das Gros der Kosten als „Sowiesokosten“ zu betrachten wäre.
Bei dieser Sachlage scheidet eine Beschränkung des Anspruchs auf erstmalige Herstellung der Dachbodenabteile wie im Aufteilungsplan festgelegt nach Treu und Glauben aus.
Im Ergebnis steht den Klägern somit weiterhin ein Anspruch auf erstmalige Herstellung des plangerechten Zustandes gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu, sodass der angefochtene Negativbeschluss hinsichtlich Teil 1 des Beschlussantrages nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.
2.3 Anders verhält es sich mit Teil 2 des Beschlussantrags.
Dort wird unmissverständlich geregelt, dass die Auftragsvergabe erfolgen soll, mithin sollte nach dem Wortlaut ein Ausführungsbeschluss zu der in Teil 1 zu beschließenden Instandsetzungsmaßnahme gefasst werden.
Es ist zwar unschädlich, dass dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, dass der WEG-Verwalter die Auftragsvergabe durchführen soll, da der WEG-Verwalter nach dem Gesetz ohnehin zum Vollzug der Beschlüsse der Eigentümer verpflichtet ist.
Allerdings ergibt sich aus § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG, dass die Instandsetzung, unter die auch die erstmalige plangerechte Herstellung der Dachbodenabteile fällt, Aufgabe der Eigentümer ist. Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz, dass die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern obliegen.
Die Entscheidungskompetenz über Instandsetzungsmaßnahmen kann auf den Verwaltungsbeirat oder die Verwaltung nur durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WEG übertragen werden. Zwar ist für Instandsetzungsmaßnahmen entschieden, dass es in engen Grenzen möglich ist, die Vergabe und Durchführung eines Sanierungsauftrages – also über das „Wie“ der Instandsetzungsmaßnahme – durch Mehrheitsbeschluss auf die Verwaltung zu delegieren, wenn dies nur zu einem überschaubaren und für den einzelnen Wohnungseigentumer begrenzten finanziellen Risiko fuhrt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss – also über das „Ob“ der Instandsetzungsmaßnahme – bei der Eigentümerversammlung bleibt.
Der Umfang der zulassigen Delegation bestimmt sich nach der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Je großer die Eigentümergemeinschaft ist, desto eher wird eine Zustandigkeitsverlagerung möglich sein, die allerdings der Höhe des finanziellen Risikos nach begrenzt sein muss.
Im Hinblick darauf, dass vorliegend – nach dem Inhalt des Beschlussantrages – ein Investitionsvolumen von 25.000 € in Rede steht, nach dem Sachvortrag der Parteien ein solches von 50.000 € bis gar 84.000 €, kann das finanzielle Risiko, das die Gemeinschaft und letztlich den einzelnen Eigentümer trifft, bei einer aus 47 Eigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft aber nicht als gering oder überschaubar angesehen werden, weil für den einzelnen Eigentümer eine einmalige zusätzliche finanzielle Belastung zwischen 532 € bis maximal 1.787 € abgerufen werden könnte.
Zudem entspricht die mit dem Beschlussantrag beabsichtigte Delegation der Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme schon deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil das erforderliche Investitionsvolumen absehbar deutlich außerhalb des Delegationsrahmens liegen wird und daher die Ausführung des Beschlusses ins Leere laufen würde. Auch die Art und Weise der Beteiligung des Verwaltungsbeirates an der Ausführung bleibt letztlich offen.
Teil 2 des Beschlussantrages entsprach folglich nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, sodass die Beschlussfassung von den Eigentümern insoweit zu Recht abgelehnt wurde und folglich die gegen den Negativbeschluss gerichtete Anfechtungsklage unbegründet ist.
2.4 Da Teil 3 des Beschlussantrages die zu Teil 2 des Beschlussantrages zugehörige Finanzierung der Instandsetzungsmaßnahme regeln sollte, der intendierte Ausführungsbeschluss aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, hatte auch der beabsichtigte Beschluss über die Finanzierung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen und wurde daher ebenfalls zu Recht von den Eigentümern abgelehnt, sodass auch für diesen Teil des Negativbeschlusses die Beschlussanfechtungsklage unbegründet ist.
2.5 Der Negativbeschluss zu dem Tagesordnungspunkt 10 „Beschlussfassung zur zügigen Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch“ ist nicht insgesamt für ungültig zu erklären, weil eine positive Beschlussfassung in Teilen nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen hätte.
Wie ausgeführt hat der angefochtene Negativbeschluss einen teilbaren Inhalt.
Für die Beantwortung der Frage, ob es gleichwohl der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach, den Beschlussantrag insgesamt abzulehnen, kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendbarkeit des § 139 BGB auf Beschlüsse der Wohnungseigentumer zurückgegriffen werden.
Sinn und Zweck der Regelung des § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht. Bei der Beurteilung, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Parteien das objektiv Vernünftige gewollt hätten. Dabei wird es regelmäßig dem Willen der Beteiligten entsprechen, den im Vordergrund stehenden überwiegenden (nicht zu beanstandenden) Teil des Geschäfts aufrechtzuerhalten, wenn nur ein geringfügiger Teil unwirksam oder für ungültig zu erklären ist (BGH, 11.05.2012, V ZR 193/11, zitiert nach juris, Rn. 13, m.w.N.).
Da davon auszugehen ist, dass den Eigentümern grundsätzlich daran gelegen ist, Beschlüsse über die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschafts- und Sondereigentums, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, weil den einzelnen Eigentümern ein entsprechender durchsetzbarer Anspruch zusteht, zu fassen und nur dies den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht, heißt dies für den vorliegenden Fall, dass die Eigentumer, hätten sie die Teilbarkeit der Beschlussgegenstande bedacht, über den Beschlussteil 1 positiv entschieden hatten.
Infolgedessen ist der Negativbeschluss teilweise für ungültig zu erklären und nur im Übrigen die Beschlussanfechtungsklage abzuweisen.
3. Die gegen die vom Erstgericht gemäß § 21 Abs. 8 WEG unter Ziffer 2 des Tenors vorgenommene Beschlussersetzung gerichtete Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
3.1 Die Beschlussersetzungsklage ist zulässig.
Nach allgemeiner Auffassung, die auch von der Kammer geteilt wird, muss der Anspruchsteller vor einer Klage auf Beschlussersetzung die Eigentümerversammlung mit seinem Anliegen befassen. Geschieht dies nicht, fehlt einer auf Beschlussersetzung gerichteten Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, sodass die Befassung der Eigentumerversammlung eine unnötige Formelei wäre (siehe BGH, 17.10.2014, V ZR 9/14, zitiert nach juris).
Es kann dahin stehen, ob die Auffassung des Erstgerichts, dass sich aus den Protokollen der Eigentumerversammlungen vom 21.06.2012, 05.06.2013, 21.07.2014, 23.06.2015, 06.09.2016 und 12.10.2006 allein schon eine hinreichende Vorbefassung der Eigentumer mit der Maßnahme „erstmalige plangerechte Herstellung der Dachbodenabteile“ ergibt.
Denn jedenfalls in der Zusammenschau damit, dass sich die Eigentümer trotz einer Vielzahl von Anläufen zu keinem Zeitpunkt dazu durchringen konnten, einen entsprechenden Instandsetzungsbeschluss zu fassen und umzusetzen und sich stattdessen bis in das gerichtliche Verfahren, ja bis in die Berufungsinstanz hinein, stets auf den Standpunkt stellten, den Klägern stünde ein Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung der Dachbodenabteile gerade nicht zu, ist zu schließen, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen von einer Entbehrlichkeit der Vorbefassung ausgegangen werden kann.
Letztlich könnte dies vorliegend aber sogar dahinstehen.
Denn eine ausreichende Vorbefassung der Eigentümer ist in Teil 1 des Beschlussantrags zu dem Tagesordnungspunkt 10 unter „Beschlussfassung zur zugigen Herstellung und Übergabe aller Dachbodenabteile gemäß Grundbuch“ der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 zu sehen. Seinem Inhalt nach entsprach die zur Beschlussfassung gestellte Instandsetzungsmaßnahme „erstmalige plangerechte Herstellung der Dachbodenabteile nach Grundbuch“ derjenigen, auf die die Kläger einen gebundenen Anspruch haben (s.o.).
Eine entsprechende Beschlussfassung wurde indes seitens der Wohnungseigentümer mehrheitlich abgelehnt.
3.2 Die Beschlussersetzungsklage ist auch begründet.
Wie ausgeführt steht den Klägern gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG ein Anspruch auf erstmalige Herstellung des nach dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan geschuldeten Zustandes des Dachbodens zu.
Unschädlich ist, dass der klägerische Beschlussersetzungsantrag in seinem Wortlaut nicht exakt dem abgelehnten Beschlussantrag aus der Eigentümerversammlung vom 07.09.2017 unter Tagesordnungspunkt 10 entsprach. Ausschlaggebend ist, dass das mit der Beschlussersetzungsklage angestrebte Rechtsschutzziel, d.h. die Maßnahme für die die Beschlussersetzung beantragt wird, erkennbar identisch mit der Maßnahme ist, für die die Vorbefassung erfolgte. Steht demjenigen, der die Beschlussersetzung durch das Geripht gemäß § 21 Abs. 8 WEG begehrt, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gegenüber den Eigentumern ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme zu, ohne dass den Eigentümern insoweit ein Ermessensspielraum verbleibt („gebundener Anspruch“), entscheidet das Gericht anstelle der Eigentumer nach billigem Ermessen, wobei das Gericht nicht an die konkreten klägerischen Anträge gebunden ist, gleichwohl aber nur insoweit in die Privatautonomie der Eigentümer eingreifen darf, als es unbedingt notwendig ist.
Angesichts dessen, dass die Eigentümer über nunmehr mehr als zehn Jahre hinweg über die erstmalige plangerechte Herstellung der Dachbodenabteile keine Einigkeit erzielen konnten und zuletzt mehrheitlich einen darauf gerichteten Anspruch der Kläger negierten, früher gefasste Beschlusse über die Instandsetzungsmaßnahme revidierten, jedenfalls aber nicht weiterverfolgten, war es gerechtfertigt, neben der Beschlussersetzung zum „Ob“ der Instandsetzungsmaßnahme zugleich über den denknotwendig ersten Schritt zu deren Umsetzung zu befinden.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Einer Rechtssache kommt dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn eine klarungsbedurftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klarungsbedurftig ist eine Rechtsfrage dabei dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl, § 543 ZPO Rn. 11).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Es handelt es sich um eine spezielle Fallkonstellation aufgrund der Besonderheiten eines Einzelfalles. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur umstritten.


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