Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil

Aktenzeichen  22 S 19/20

Datum:
7.12.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49358
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 C 372/19 2019-12-09 AGREGENSBURG AG Regensburg

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 09.12.19, Aktenzeichen …, wird verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.809,29 € festgesetzt.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 05.06.2019 (Az.: …) zur Zahlung von 2.809,29 € nebst Säumniszuschlägen an die Klägerin. Der Beklagte legte gegen dieses ihm am 08.06.2019 zugestellte Urteil am 22.06.2019 Einspruch ein, eingegangen bei Gericht am 24.06.2019, den das Amtsgericht Regensburg durch Zweites Versäumnisurteil vom 09.12.2019 verwarf. Dieses Zweite Versäumnisurteil wurde dem Beklagten am 19.12.2019 zugestellt.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte am 20.01.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung ein, die er mit Schreiben vom 18.3.2020 begründete.
II.
Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Wie bereits im Beschluss vom 18.09.2020 mitgeteilt, ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil gem. § 514 Abs. 2 ZPO, dass die Berufung damit begründet wird, dass kein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen hat. Die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass kein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen habe, muss der Berufungskläger schon in der Berufungsbegründung darlegen (Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 514 Rn. 11).
Der Berufungskläger legt weder in der Berufungsbegründung noch innerhalb der Stellungnahmefrist auf den Beschluss der Kammer vom 18.09.2020 derartige Gründe dar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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