Patent- und Markenrecht

18 W (pat) 8/21

Aktenzeichen  18 W (pat) 8/21

Datum:
17.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2022:170322B18Wpat8.21.0
Spruchkörper:
18. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Erinnerungsführerin hat am 20. August 2020 sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2020 eingelegt, mit der ihre Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. Nachdem die tarifgemäße Beschwerdegebühr innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nicht gezahlt wurde, erfolgte durch Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 2021 die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem als “Beschwerde” bezeichneten Schriftsatz vom “07.01.2021”, der am 11. Januar 2022 beim Bundespatentgericht eingegangen ist.
2
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
3
Der am 11. Januar 2022 eingegangene Schriftsatz der Erinnerungsführerin mit dem offensichtlichen Schreibfehler “2021” ist als zulässige Erinnerung nach § 23 Abs. 2 RPflG auszulegen, die in der Sache keinen Erfolg hat.
4
Im Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat die Rechtspflegerin zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2020 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt worden ist.
5
Die Erinnerungsführerin hat keine sachbezogenen Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass die Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt, ist somit zu Recht erfolgt.
6
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.


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