Patent- und Markenrecht

25 W (pat) 536/20

Aktenzeichen  25 W (pat) 536/20

Datum:
4.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:040321B25Wpat536.20.0
Spruchkörper:
25. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 014 039.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. März 2021 unter Mitwirkung der Richterin Kriener, des Richters Schödel und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Zeichen
2
ist am 11. Juni 2019 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
3
Klasse 09: Mobile Apps; Aufgezeichnete Daten; Datenbanken; Bespielte Medien;
4
Klasse 16: Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel;
5
Klasse 37: Durchführung von Bau-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen für die Wasserwirtschaft, insbesondere an Wasser- und Abwasserleitungen, Klärwerken, Pumpstationen, Brunnen, Sammelanlagen, Abwasserverregnungsanlagen, Wasser-aufbereitungsanlagen und Hausanschlüssen; Beaufsichtigung von Bau-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen für die Wasserwirtschaft; Fördern von Wasser und/oder Abwasser und/oder Klärschlamm; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Installation, Reparatur, Reinigung und Wartung von Hochwasserschutzausrüstung; Installation, Reparatur und Wartung von Hochwasserwarnsystemen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
6
Klasse 39: Anliefern, Verteilen, Weiterleiten, Sammeln und Abführen [Entsorgung, Transport] von Wasser und/oder Abwasser und/oder Klärschlamm; Versorgung/Entsorgung bei Verbrauchern durch Anlieferung von Wasser und Abfuhr von Abwasser; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
7
Klasse 40: Aufbereitung, Klärung und/oder Behandlung [Umwandlung] von Wasser und/oder Abwasser und/oder Klärschlamm; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
8
Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Verlags- und Berichtswesen; Organisation und Durchführung von Tagungen, Ausstellungen, Kongressen, Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen sowie Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- oder sportliche oder Bildungszwecke; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
9
Klasse 42: Vorbeugende Schutzmaßnahmen für das Wasser/Grundwasser, nämlich regelmäßige Wasser-, Grundwasser- und Bodenuntersuchungen und technische Beratung von potentiellen Wassereinleitern als Maßnahme zur Reduzierung von Stoffeinträgen in das Wasser/Grundwasser; Technische Beratung im Bereich von Hochwasserschutzanlagen; Wissenschaftliche und Ingenieurdienstleistungen mit Bezug zur Wasserwirtschaft, insbesondere zum Wasser/Grundwasserschutz sowie für Maßnahmen des Hochwasserschutzes; Technologische Dienstleistungen; Technische Überwachung und Inspektion von Kanälen und Röhren; Dichtheitsprüfung von Kanälen und Röhren; Durchführung chemischer Analysen; Wasseranalyse; Wasserqualitätskontrolle; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von geologischen Gutachten; Geologische Forschungen; Wissenschaftliche Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design und Aktualisieren von Computersoftware; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Endabnahme [Qualitätsprüfung] von Bau-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen für die Wasserwirtschaft;
10
Klasse 44: Land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen, auch im Bereich Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung; Schädlingsbekämpfung für Landwirtschaft, Aquakultur, Gartenbau und Forstwirtschaft; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
11
Klasse 45: Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung und Schutz; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
12
Mit dem Beschluss vom 6. März 2020 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter dem Aktenzeichen 30 2019 014 039.3 geführte Anmeldung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen:
13
Klasse 09: Mobile Apps; Aufgezeichnete Daten; Datenbanken; Bespielte Medien;
14
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel;
15
Klasse 37: Durchführung von Bau-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen für die Wasserwirtschaft, insbesondere an Wasser- und Abwasserleitungen, Klärwerken, Pumpstationen, Brunnen, Sammelanlagen, Abwasserverregnungsanlagen, Wasser-aufbereitungsanlagen und Hausanschlüssen; Beaufsichtigung von Bau-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen für die Wasserwirtschaft; Fördern von Wasser und/oder Abwasser und/oder Klärschlamm; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Installation, Reparatur, Reinigung und Wartung von Hochwasserschutzausrüstung; Installation, Reparatur und Wartung von Hochwasserwarnsystemen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
16
Klasse 39: Anliefern, Verteilen, Weiterleiten, Sammeln und Abführen [Entsorgung, Transport] von Wasser und/oder Abwasser und/oder Klärschlamm; Versorgung/Entsorgung bei Verbrauchern durch Anlieferung von Wasser und Abfuhr von Abwasser; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
17
Klasse 40: Aufbereitung, Klärung und/oder Behandlung [Umwandlung] von Wasser und/oder Abwasser und/oder Klärschlamm; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
18
Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Verlags- und Berichtswesen; Organisation und Durchführung von Tagungen, Ausstellungen, Kongressen, Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen sowie Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- oder Bildungszwecke; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
19
Klasse 42: Vorbeugende Schutzmaßnahmen für das Wasser/Grundwasser, nämlich regelmäßige Wasser-, Grundwasser- und Bodenuntersuchungen und technische Beratung von potentiellen Wassereinleitern als Maßnahme zur Reduzierung von Stoffeinträgen in das Wasser/Grundwasser; Technische Beratung im Bereich von Hochwasserschutzanlagen; Wissenschaftliche und Ingenieurdienstleistungen mit Bezug zur Wasserwirtschaft, insbesondere zum Wasser/Grundwasserschutz sowie für Maßnahmen des Hochwasserschutzes; Technologische Dienstleistungen; Technische Überwachung und Inspektion von Kanälen und Röhren; Dichtheitsprüfung von Kanälen und Röhren; Durchführung chemischer Analysen; Wasseranalyse; Wasserqualitätskontrolle; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von geologischen Gutachten; Geologische Forschungen; Wissenschaftliche Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design und Aktualisieren von Computersoftware; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Endabnahme [Qualitätsprüfung] von Bau-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen für die Wasserwirtschaft;
20
Klasse 44: Land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen, auch im Bereich Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung; Schädlingsbekämpfung für Aquakultur; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
21
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Wort-/Bildmarke “DIE WASSER BESSER MACHER” im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen vom angesprochenen Verkehr lediglich als dahingehender Sachhinweis verstanden werde, dass diese von jemandem erbracht oder angeboten würden, der Wasser in irgendeiner Art und Weise verbessere. Entsprechende Verbesserungen könnten sich zum Beispiel auf die Qualität des Trinkwassers beziehen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sei insoweit auch die Verwendung des bestimmten Artikels “Die” nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Vielmehr verstehe der Verkehr das angemeldete Zeichen wegen des bestimmten Artikels als Sachhinweis auf irgendeine Personengruppe, die sich mit der Verbesserung von Wasser befasse. Entsprechende Personifizierungen durch die Verwendung von bestimmten Artikeln seien in der Werbesprache seit langem verbreitet und würden vom angesprochenen Verkehr lediglich sachbeschreibend verstanden. Weiterhin weise das angemeldete Zeichen weder eine besondere Originalität noch eine besondere Prägnanz auf, die dazu beitragen könnten, das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden. Im Übrigen komme es bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nicht darauf an, ob ein als Marke angemeldetes Wort (bzw. eine als Marke angemeldete Wortfolge) lexikalisch oder im allgemeinen Sprachgebrauch bereits nachweisbar sei. Auch der Umstand, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Wort-/Bildmarke keine nähere Information dazu enthalte, welche Art von Wasser auf welche Art und Weise verbessert werden solle, führe zu keiner anderen Entscheidung. Eine gewisse begriffliche Unschärfe einer Bezeichnung stehe einem Verständnis als Sachangabe nicht entgegen. Die zurückgewiesenen Waren der Klassen 9 und 16 könnten den Abnehmern Anleitungen oder Informationen zur Verbesserung von Wasser vermitteln. Dieses Ziel könnten auch die bildungsspezifischen Dienstleistungen der Klasse. 41 haben. Im Zusammenhang mir den zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 37, 39, 40 und 42 erschließe sich der enge beschreibende Bezug der Wortfolge “Die Wasser Besser Macher” unmittelbar, da diese auf die Aufbereitung von Wasser bezogen seien. Weiterhin könnten auch die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 44 der qualitativen Verbesserung von Wasser dienen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin könne auch der Bildbestandteil der angemeldeten Marke dieser nicht zur Eintragung verhelfen. Er erschöpfe sich in einer einfachen Druckschrift und in einer linksbündigen Anordnung der Wortbestandteile untereinander. Dabei seien die Wortbestandteile jeweils in den Farben Hellblau, Dunkelblau und Schwarz gehalten. Dies reiche aber nicht aus, um von einem sachbeschreibenden Verständnis der Wortfolge “Die Wasser Besser Macher” wegzuführen.
22
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke originell, ungewöhnlich, mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Ihr könne daher für keine der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es handle sich bei dem angemeldeten Zeichen auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das der Verkehr stets nur als solches und nicht als Herkunftshinweis verstehe. Es handle sich bei der Wortfolge “Die Wasser Besser Macher” vielmehr um eine Wortneuschöpfung, die nur auf den ersten Blick eine konkrete Aussage beinhalte. Bei genauer Betrachtung falle auf, dass die Aussage inhaltlich unbestimmt sei. So könne der Wortfolge nicht entnommen werden, inwiefern und in Bezug auf was “Wasser besser” gemacht werden solle. Auch die Wortneuschöpfung “Bessermacher” sei für sich genommen in Bezug auf das Wort “Wasser” viel zu weit gefasst, um als beschreibender Hinweis verstanden zu werden. Weiterhin sei die Aufbereitung von Wasser nicht der direkte Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Für die Bejahung eines Schutzhindernisses sei jedoch nicht jeder nur irgendwie denkbare sachbeschreibende Bezug ausreichend. Die von der Markenstelle insoweit im Zusammenhang mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen getroffenen Feststellungen seien lediglich Vermutungen und viel zu pauschal, um damit ein Schutzhindernis zu begründen. Unabhängig von der Beurteilung des Wortbestandteils der angemeldeten Marke sei diese schon wegen ihres Bildbestandteiles schutzfähig. Bei diesem handle es sich keineswegs um eine übliche und in allen Bereichen des Lebens verwendete Gestaltungsform. Der optische Eindruck der angemeldeten Marke sei besonders einprägsam, da die vier Wörter linksbündig angeordnet seien und so ein Quadrat formten. Weiterhin seien die einzelnen Wörter durch die jeweils unterschiedliche Farbgebung voneinander abgesetzt, wobei die Farbintensität mit der inhaltlichen Bedeutung der Wörter korreliere. Je bedeutsamer die Wörter seien, desto dunkler sei auch ihr Farbton. Im Übrigen könne nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft zur Bejahung des Schutzhindernisses führen. Darüber hinaus seien im Markenregister des DPMA zahlreiche vergleichbare Marken mit den Wortbestandteilen “Wasser”, “Besser” und/oder “Macher” eingetragen. Dieser Eintragungspraxis komme zumindest eine Indizwirkung zu. Wegen der nicht ausreichend differenzierten Begründung im Zusammenhang mit den einzelnen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen leide der angegriffene Beschluss zudem an einem Begründungsmangel.
23
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
24
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März 2020 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 19. Oktober 2020 nebst Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
26
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens
27
als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 37, 39, 40, 41, 42 und 44 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke insoweit die Eintragung zu Recht versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG).
28
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41-57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!).
29
Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft.
30
1.1. Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens besteht aus vier geläufigen Wörtern der deutschen Sprache, die sinnvoll aufeinander bezogen sind. Dabei handelt es sich bei der Wortkombination “Besser Macher” bzw. bei dem Kompositum “Bessermacher” nach den Feststellungen des Senats keineswegs um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin. Unabhängig von dem Umstand, dass es bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einer Bezeichnung nicht entscheidend darauf ankommt, ob der betreffende Begriff vom Markenanmelder “erfunden” wurde, sondern darauf, wie er vom angesprochenen Verkehr verstanden wird, wurde das Kompositum “Bessermacher” bereits vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt im allgemeinen Sprachgebrauch weithin benutzt und ohne Weiteres verstanden. Auch wenn das Wort “Bessermacher” selbst nicht lexikalisch nachweisbar ist, bezeichnet es allgemein verständlich eine Person oder eine Sache, die etwas (z.B. eine soziale Situation, ein technisches Problem oder die Welt im Allgemeinen) “besser” macht. Teilweise wird das Wort “Bessermacher” auch dem negativ besetzten Wort “Besserwisser” gegenübergestellt, um hervorzuheben, dass die betreffende Person einen tatkräftigen Beitrag zur Verbesserung einer Situation leistet, statt sich nur darauf zu beschränken, andere zu kritisieren oder zu schulmeistern (auf die Anlagen 1 und 2, die der Anmelderin mit dem rechtlichen Hinweis des Senats vom 19. Oktober 2020 übersandt worden sind, wird insoweit Bezug genommen).
31
Hiervon ausgehend wird der angesprochene Verkehr den Wortbestandteil des angemeldeten Wort-/Bildzeichens unmittelbar und ohne Nachdenken als werblich-beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass die betreffenden Produkte bzw. der Anbieter der entsprechenden Dienstleistungen Wasser in irgendeiner Art und Weise “besser macht”. Dabei kann sich die Verbesserung des Wassers nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs auf unterschiedliche Arten und Vorkommen von Wasser beziehen, wie beispielsweise auf Trinkwasser, Leitungswasser, Abwasser oder auf Gewässer wie Flüsse, Seen oder das Grundwasser. Soweit die Anmelderin der Auffassung ist, dass der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens nur auf den ersten Blick verständlich erscheine und bei näherem Nachdenken auffalle, dass völlig unklar sei, in welcher Art und Weise “Wasser besser gemacht” werden solle, führt auch dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn der Verkehr nimmt Marken in der Regel so wahr, wie sie ihm gegenübertreten, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. auch BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy; GRUR 2012, 1143 – Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Weiterhin hat schon die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere bei werblich-anpreisenden Zeichen eine gewisse inhaltliche Unschärfe der Bejahung eines Schutzhindernisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegensteht, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen und ungewohnten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops; siehe dazu auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 223). Insoweit teilt der Senat auch nicht die Auffassung der Anmelderin, dass es sich bei der Wortfolge “Die Wasser Besser Macher” in ihrer Gesamtheit um eine relevant fantasievolle oder originelle Wortneuschöpfung handle.
32
Ausgehend von einem werblich-anpreisendem Verkehrsverständnis erschöpft sich das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 und 16 sowie den Dienstleistungen der Klasse 41 in einem sachlichen Hinweis auf den Gegenstand der so bezeichneten Produkte. Diese können beispielsweise über den schonenden bzw. sparsamen Umgang mit Wasser aufklären. Entsprechende Darstellungen, Aufklärungsschriften oder Unterrichtsmaterialien – analog wie digital – sind allgemein gebräuchlich. Weiterhin werden spezielle Apps angeboten, die den Benutzer bei der Überwachung der häuslichen Wasseraufbereitung unterstützen. Andere Apps sollen dabei helfen, in einer unbekannten Gegend den nächsten Trinkbrunnen aufzufinden. In diesem Zusammenhang wird der angesprochene Verkehr ohne weiteres Nachdenken davon ausgehen, dass die so bezeichneten Produkte dazu dienen, den Umgang mit Wasser in irgendeiner Art und Weise “besser zu machen”. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 37, 39, 40 und 42 sind unmittelbar auf den Bau, den Unterhalt, die Überwachung, die Steuerung und den Betrieb von Systemen der Wasserver- und -entsorgung bzw. auf Systeme zum Schutz des Grundwassers bezogen, so dass sich der werblich-beschreibende Sinngehalt des angemeldeten Wort-/Bildzeichens ohne Weiteres erschließt. Die Dienstleistungen der Klasse 42 “Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design und Aktualisieren von Computersoftware” können spezifisch auf die Messung des Grundwasserspiegels oder die Überwachung der Wasserqualität bezogen sein. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44, die Dienstleistungen im Bereich des Gewässerausbaus, der Gewässerunterhaltung und der Schädlingsbekämpfung in Aquakulturen nebst entsprechenden Beratungs- und Informationsdienstleistungen betreffen, sind unmittelbar auf den Erhalt von Gewässern bzw. auf die Verbesserung der Qualität von Gewässern bezogen. Insoweit erschließt sich der werblich-beschreibende Sinngehalt des Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens unmittelbar. Hiervon ausgehend ist entgegen der Ansicht der Anmelderin die Begründung des angegriffenen Beschlusses im Hinblick auf die verschiedenen, mit der Anmeldung beanspruchten Produkte ausreichend differenziert, so dass kein Begründungsmangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG vorliegt.
33
1.2. Weiterhin hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke eine Bejahung der Schutzfähigkeit nicht zu rechtfertigen vermag. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden “Überschuss” erhalten. Jedoch sind dabei an den bildlichen “Überschuss” umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 – Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 – Turbo II; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Der Bildbestandteil des angemeldeten Zeichens besteht in einer linksbündigen, vierzeiligen Anordnung der vier Wortbestandteile, wobei die untereinander angeordneten Wortbestandteile eine abgestufte Farbgebung in den Farben Hellblau, Mittelblau, Dunkelblau und Schwarz aufweisen. Die Farben der Wortbestandteile werden dabei von oben nach unten, also “mit zunehmender Tiefe” immer dunkler. Die Gestaltung erscheint ästhetisch gelungen und modern, sie erschöpft sich gleichwohl in gängigen und grundlegenden Stilmitteln der Werbegrafik, an die der Verkehr durch eine häufige werbemäßige Verwendung ausreichend gewöhnt ist und die nicht individualisierend wirken. Insbesondere ist die linksbündige, einzeilige Anordnung der einzelnen Wörter eines Slogans oder Werbespruchs nicht ungewöhnlich (vgl.: BPatG 25 W (pat) 69/17 – Digitale Zimmer Mappe; 29 W (pat) 551/18 – STREET ART GAMES; 24 W (pat) 519/11 – DEUTSCHES wetter. FERNSEHEN; Die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Wenn man mit der Anmelderin annehmen möchte, dass die Wortbestandteile in ihrem Umriss ein Quadrat bilden, sind auch solche Gestaltungen in der Werbung bekannt. Darüber hinaus werden die vorliegend gewählten Farben (unterschiedliche Blautöne bis hin zu Schwarz) im Zusammenhang mit Produkten rund um den Bereich “Wasser” sehr häufig verwendet (wegen der vergleichbaren Werbegrafiken, die der Senat recherchiert hat, wird auf die Anlagen 6 bis 8 Bezug genommen, die der Anmelderin mit dem rechtlichen Hinweis des Senats vom 19. Oktober 2020 übersandt worden sind). In seiner Gesamtheit entspricht daher der Bildbestandteil der angemeldeten Marke den werblichen Gestaltungen, an die der angesprochene Verkehr bereits ausreichend gewöhnt ist. Der Bildbestandteil führt damit nicht ausreichend von einem werblich-beschreibenden Verständnis des Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens weg und eignet sich nicht dazu, betriebskennzeichnend zu wirken. Soweit die Anmelderin vorträgt, dass die Farbtöne der vier Wörter in dem Sinne mit deren Bedeutung korrelierten, dass die Wörter umso dunkler seien, je mehr Bedeutung ihnen zukomme, ist dem entgegenzuhalten, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine solche Interpretation (sofern sie überhaupt plausibel erscheint) allenfalls bei einer sorgfältigen analysierenden Betrachtungsweise erschließen kann. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist aber davon auszugehen, dass der Verkehr ein Zeichen so aufnimmt, wie es ihm gegenübertritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 226 m.w.N.).
34
1.3. Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 – Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 77 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtsbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des DPMA und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
35
Zur Auffassung der Anmelderin, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 200).
36
2. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Diese erschien auch aus Sicht des Senats nicht erforderlich, § 69 Nr. 1 und 3 MarkenG.


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