Patent- und Markenrecht

30 W (pat) 37/20

Aktenzeichen  30 W (pat) 37/20

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:110321B30Wpat37.20.0
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 010 296.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Akintche und des Richters Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Zeichen
2
Lindberg
3
ist am 20. April 2018 für die folgenden Waren der Klasse 29:
4
“Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Blauschimmelkäse; Butter; Cheddar-Käse; Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Frischkäse; Geräucherter Käse; Hartkäse; Joghurt; Käse; Käse mit Gewürzen; Käseersatz; Käse mit Kräutern; Kochkäse; Magerkäse; Milch; Milchersatz; Milchgetränke auf Milchbasis; Milchpulver; Molke; Rahmkäse; Sahne [Rahm]; Sahnepulver [Milchprodukte]; Schafskäse; Streichkäse; Trockenmilch; Trockenmolke; Weichkäse; Ziegenmilchkäse”
5
zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
6
Mit Beschlüssen vom 27. September 2018 und vom 24. Juli 2020, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.
7
Zur Begründung ist ausgeführt, bei Lindberg handele es sich um eine geographische Herkunftsangabe, deren Eintragung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Das Wortzeichen sei der Name einer Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Regen mit etwa 2300 Einwohnern und einer Fläche von etwa 108 Quadratkilometern, davon etwa 340 Hektar Wiesen und Weiden. Im Jahre 2016 seien in Lindberg 109 Milchkühe gehalten worden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ausgeschlossen, dass in Lindberg zukünftig Klein-Molkereien betrieben werden könnten. Ferner sei das Interesse der beteiligten inländischen Verkehrskreise an regionalen Nahrungsmitteln aus ökonomischen und ökologischen Gründen in den letzten Jahren deutlich gestiegen, so dass vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten sei, dass sich Klein-Molkereien in Lindberg ansiedelten. Dafür spreche insbesondere der aufgrund der derzeitigen Wirtschaftsschwäche der Region – im Vergleich beispielsweise zu Oberbayern – relativ geringe Preis von landwirtschaftlichen Flächen sowie die unmittelbare Nähe zum Nationalpark Bayerischer Wald, die den beanspruchten Waren “ein Flair besonderer Natürlichkeit und Nachhaltigkeit” verleihen könnten.
8
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
9
Sie trägt vor, der angesprochene Verkehr entnehme dem Anmeldezeichen keine geographische Angabe, da die niederbayerische Gemeinde Lindberg weithin unbekannt sei. Der Verkehr werde das Zeichen bei markenmäßiger Verwendung folglich als Phantasiewort wahrnehmen.
10
Grundsätzlich seien geographische Bezeichnungen eintragungsfähig, die – wie hier – den beteiligten Verkehrskreisen als solche nicht bekannt seien oder bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Orts wenig wahrscheinlich sei, dass die Verkehrskreise annehmen könnten, die Waren stammten von dort.
11
Dass die Namen kleinerer, unbekannter Orte und/oder Gemeinden regelmäßig nicht für eine Vielzahl von Waren freihaltebedürftig sein könnten, sei in der Rechtsprechung anerkannt (unter Hinweis auf BPatG 33 W (pat) 155/99 – Sontra und BPatG 26 W (pat) 19/11 – Grönwohlder). Eine beschreibende geographische Angabe liege bei kleineren Orten daher nur vor, wenn die beanspruchten Waren im betreffenden Ort und/oder in der betreffenden Gemeinde bereits hergestellt würden oder dies zumindest vernünftigerweise, d.h. nicht nur theoretisch, zu erwarten sei oder der Verkehr mit dem Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren positiv besetzte Vorstellungen verbinde.
12
Vorliegend bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beanspruchten Waren gegenwärtig in der Gemeinde Lindberg hergestellt würden. Das bloße Halten von Milchkühen sage nichts über die Verarbeitung der Milch zu Molkereiprodukten und zu Verkaufszwecken aus.
13
Abgesehen von der Tourismusbranche sei Lindberg eine Gemeinde ohne Entwicklungsmöglichkeiten und auch von nur geringer politischer, wirtschaftlicher und historischer Bedeutung. Es handele sich vielmehr um einen Erholungs- und Urlaubsort, der zwischen den Bayerwaldbergen eingebettet liege und sich nicht als Sitz von Herstellungs-, Vertriebs- und Leistungsunternehmen anbiete. Im Jahr 1997 seien ca. zwei Drittel der Gemeindefläche zum Erweiterungsgebiet des Nationalparks Bayerischer Wald erklärt und somit unter strengen Schutz gestellt worden. Ferner seien im Jahr 2017 lediglich 17 Hektar Industrie- und Gewerbeflächen in Lindberg vorhanden gewesen, wobei dies insgesamt 0,1 % der Gesamtfläche ausmache. Lindberg sei schließlich seit 1976 staatlich anerkannter Erholungsort und dürfe als solcher nach dem bayrischen Kommunalabgabengesetz einen Kurbeitrag von Gästen erheben. Nicht zuletzt deshalb sei der Tourismus die wichtigste Einnahmequelle Lindbergs.
14
Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der Markenstelle, in Lindberg könnten sich künftig Klein-Molkereien ansiedeln, nicht überzeugend. Die Markenstelle trage keine Anhaltspunkte für eine solche Prognose vor. Dagegen spreche auch die seit 1999 stetig sinkende Anzahl an Milchkühen, wobei sich ein klarer Abwärtstrend abzeichne. Die von der Markenstelle – insoweit richtig – erkannte Wirtschaftsschwäche der Region lasse auch nicht vermuten, dass sich das Interesse der Verkehrskreise an regionalen Nahrungsmitteln in der Herstellung von Molkereiprodukten in Lindberg selbst niederschlagen werde. Die Lindberg umgebenden Gemeinden Bayrisch Eisenstein, Zwiesel und Frauenau seien – wie auch Lindberg selbst – allesamt primär Erholungs- und Urlaubsorte. Eine solches Prädikat erhielten nach § 10 BayAnerkV nur solche Ortschaften, deren Luft, Klima und Ortshygiene besonders gesundheitsfördernde Eigenschaften aufwiesen. Vor diesem Hintergrund sei eine wirtschaftliche Entwicklung Lindbergs hin zu mehr Landwirtschaft – und insbesondere zur mehr Nutztierhaltung und den damit verbundenen Emissionen – nicht zu erwarten, denn sie würde dem gegenwärtigen Zustand der Region als idyllischer Erholungsort zuwiderlaufen. Somit sei die Ansiedlung von Unternehmen, die die mit der Markenanmeldung beanspruchten Waren der Klasse 29 herstellen oder anbieten, vernünftigerweise gerade nicht zu erwarten.
15
Ein Schutzhindernis könne sich auch nicht daraus ergeben, dass der angesprochene Verkehr konkrete Eigenschaften mit der Angabe Lindberg verbinde und dadurch eine ideelle Verbindung herstelle. Die Gemeinde stehe wie dargelegt nicht für eine besondere Tradition in der Herstellung von Molkereiprodukten, die – wie die Markenstelle behaupte – für besondere Natürlichkeit und Nachhaltigkeit stünden. Es sei zudem fraglich, inwieweit mit Nachhaltigkeit geworben werden könne, wenn in unmittelbarer Nähe zu einem Nationalpark (der Ökosysteme schützen solle) Kühe zur Milchproduktion gehalten würden.
16
Ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung somit nicht entgegen. Ferner besitze das Wort Lindberg Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es vom Verkehr als Phantasiewort aufgefasst werde.
17
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
18
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2018 und vom 24. Juli 2020 aufzuheben.
19
Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse übersandt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.
II.
21
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt die angemeldete Bezeichnung Lindberg im Hinblick auf die beanspruchten Waren eine beschreibende geographische Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
22
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
23
Ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt dabei bereits dann in Betracht, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen “dienen kann”. Es kommt insofern also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geographische Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT; BPatG, 30 W (pat) 549/17 – Wellington). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16 Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Daher kommt es für die Bejahung eines entsprechenden Schutzhindernisses weder darauf an, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung Lindberg derzeit als Ortsnamen kennt und ob er diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 98/14 v. 1. August 2016 – MITO, veröffentlich auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG). Dessen unbeschadet ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also bei realitätsbezogener Betrachtungsweise ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit ist maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. – Chiemsee; EuGH GRUR 2018, 1146, Nr. 38 – NEUSCHWANSTEIN; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 426-428 sowie 516 mwN).
24
Während nach früherer deutscher Spruchpraxis besondere Feststellungen erforderlich waren, um von einer künftigen Verwendbarkeit als geographische Herkunftsangabe ausgehen zu können, bedarf es nunmehr nach der Rechtsprechung des EuGH umgekehrt besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH a. a. O. Rn. 33, 37 – Chiemsee; BGH a. a. O. – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 scheidet somit mit nur dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND).
25
2. Danach kann Lindberg eine Eignung als geographische Angabe im Sinne eines Herkunftsorts in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden.
26
a) Die Anmelderin beansprucht in Klasse 29 ausschließlich Milch- und Molkerei-Produkte, u.a. Butter, Sahne, Käse sowie weitere Produkte auf Milchbasis.
27
b) Wie bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist Lindberg eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Regen mit etwa 2300 Einwohnern und einer Fläche von etwa 108 Quadratkilometern mit etwa 340 Hektar Wiesen und Weiden.
28
Lindberg ist ein Ort mit bäuerlicher Tradition, wie unter anderem durch die Ansiedlung des Bauernhausmuseums in Lindberg belegt wird (vgl. die Anlage “www.bauernhausmuseum-lindberg.de”). Unstreitig werden in Lindberg seit langem Milchkühe und Schafe gehalten (in 2016 waren es 109 Milchkühe sowie 70 Schafe, vgl. die “Statistik kommunal 2018, Gemeinde Lindberg”, Amtsakte).
29
Somit wird Milch als Rohstoff der beanspruchten Waren in Lindberg hergestellt, was nach der Rechtsprechung bereits für sich als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer beschreibenden Ortsangabe ausreichen kann (vgl. etwa BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 102/07 – JAVA: Anbaugebiet für Kakao stellt auch beschreibende Ortsangabe für Schokolade dar; BPatG GRUR 2000, 149, 150 – WALLIS: für Kosmetika beschreibende Ortsangabe wegen dort gewonnener Inhaltsstoffe; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 509).
30
Der Hinweis der Anmelderin, dass sich der Bestand der Milchkühe im Laufe der Jahre reduziert habe (von 149 im Jahr 1999 bis auf 109 im Jahr 2016, vgl. erneut die o. g. “Statistik kommunal 2018”), steht dem nicht entgegen. Es bestehen jedenfalls unstreitig landwirtschaftliche Betriebe mit entsprechender Viehhaltung, die auf die Milchproduktion ausgerichtet sind, und Lindberg ist somit nachweislich ein geeigneter Standort für die Milchwirtschaft.
31
c) Nach den der Anmelderin übermittelten Rechercheergebnissen des Senats ist belegt, dass in unmittelbarer und näherer Umgebung von Lindberg tatsächlich Käse und sonstige Milchprodukte hergestellt werden:
32
So befinden sich im Umkreis von wenigen Kilometern ein Bauernmarkt sowie auch einige Hofläden (vgl. die Anlage “GoogleMaps Hofladen”). Ferner scheint in der Region die Haltung von Ziegen und die Herstellung von Produkten aus Ziegenmilch verbreitet zu sein, da allein im nahegelegenen Umkreis von Lindberg zwei Ziegenhöfe existieren (vgl. die Anlage “GoogleMaps Bio Ziegenhof Beck”).
33
Im Umland von Lindberg unterhält die bekannte Käserei “G… GmbH” mehrere Standorte (vgl. die Anlage “GOOGLE MAPS goldsteig käserei”). Die G… GmbH stellt unter anderem die bekannten Käsesorten Mozzarella, Emmentaler und Almdammer, aber auch Ricotta und Butter her, beschäftigt ca. 720 Mitarbeiter und erzielt einen Umsatz von ca. … EUR jährlich (vgl. den Wikipedia-Eintrag “Goldsteig Käsereien Bayerwald”). Die Milch für die Produktion (ca. 890 Mio. kg pro Jahr) bezieht das Unternehmen von rund 3.100 in Genossenschaften zusammengeschlossenen Erzeugerbetrieben, dich sich überwiegend in Ostbayern befinden (Wikipedia-Eintrag “Goldsteig Käsereien Bayerwald”). Ausweislich der Webseite des Unternehmens (vgl. die Anlage “www.goldsteig.de”) liegt auch Lindberg im “Einzugsgebiet” der Milch der G… GmbH.
34
d) In der Gesamtschau wird in Lindberg selbst Milchvieh gehalten und folglich Milch als Rohprodukt hergestellt, und zudem findet im nahen Umkreis des Ortes eine ausgeprägte Produktion von Käse- und sonstigen Milchprodukten statt. Unter diesen Umständen erscheint es aber ohne weiteres möglich und plausibel, dass sich in Lindberg selbst ein Hersteller von Milch- und Molkereiprodukten (Käse, Butter, Sahne, Milchdesserts etc.) niederlässt, so dass das Anmeldezeichen zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann.
35
e) Die hiergegen gerichtete Argumentation der Anmelderin greift insgesamt nicht durch.
36
aa) Die Anmelderin trägt im Wesentlichen vor, dass in der kleinen, wirtschaftlich unbedeutenden Gemeinde Lindberg eine größere Industrieansiedlung von vorneherein unmöglich, jedenfalls aber unrealistisch sei, da u.a. nur geringe Gewerbeflächen vorhanden seien und der Ort zudem zu 2/3 seiner Fläche unter strengen Schutzauflagen stehe (als Teil des Erweiterungsgebietes des Nationalparks Bayerischer Wald). Der touristische Charakter der Ortschaft stehe einer solchen Ansiedlung entgegen.
37
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der gesamte Vortrag der Anmelderin es jedenfalls nicht zwingend ausschließt, dass sich ein größeres Gewerbe in Lindberg ansiedeln ließe.
38
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn die Annahme einer beschreibenden geographischen Herkunftsangabe setzt im vorliegenden Warenzusammenhang nicht die Möglichkeit der Ansiedlung eines Großunternehmens der Milchindustrie in Lindberg voraus. Vielmehr kommt gerade bei Milch- und Käseprodukten häufig auch eine nur regional begrenzte Verwendung geographischer Herkunftsangaben in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 520), und in ganz Bayern wie auch im Gebiet “Bayerischer Wald” existiert eine Vielzahl von kleineren, oft familiengeführten Käsereien (Landkäsereien, Bio-Käsereien, Käse-Almen), die regionale Käsespezialitäten produzieren (vgl. hierzu die Google-Recherche zu “regionale Käsereien Bayern” und “regionale Käsereien Bayerischer Wald”; vgl. auch die Anlage “Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt”: “Besondere Käseschätze wieder gesucht (…) Unsere vielen kleinen, oft familiengeführten Käsereien in ganz Bayern produzieren so viele regionale Spezialitäten (…)”). Diese Käsereien sind dabei durchaus in touristischen Gebieten angesiedelt und können hier sogar eine besondere Attraktion darstellen.
39
Die Möglichkeit der Eröffnung solcher regionaler Käserei-Betriebe in Lindberg ist, auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Anmelderin, im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung daher vernünftigerweise zu erwarten bzw. kann keinesfalls ausgeschlossen werden.
40
bb) Auch das Argument der Anmelderin, dass der Ort Lindberg nahezu unbekannt sei und insofern kein Freihaltebedürfnis bestehe, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
41
Zwar kann die geringe Bekanntheit eines Ortes im Einzelfall als Indiz für die Schutzfähigkeit gewertet werden (BPatG vom 11.11.2009, 29 W (pat) 68/07 Nr. 27 – Carcavelos). Lindberg ist für das deutsche Publikum jedoch unmittelbar als Ortsname erkennbar. Es handelt sich um einen typischen deutschen Ortsnamen. Zahlreiche weitere deutsche Orte enden auf “–berg” (beispielsweise Amberg, Bamberg, Kirchberg, Landsberg, Nürnberg, Starnberg), wobei das Wort als zweiter Bestandteil eines Ortsnamens zumeist darauf hinweist, dass der Ort an einem Hang (zwischen Talort und Gipfel) liegt (vgl. den Wikipedia-Eintrag zu “Berg (Ortsname)”).
42
Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen auch dann als Ortsnamen und somit als beschreibend verstehen, wenn sie über den Ort Lindberg im Bayerischen Wald keine weiteren Kenntnisse haben (vgl. BPatG 33 W (pat) 62/10 – Kronenburg; 25 W (pat) 549/14 – Grevensteiner; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 520).
43
Hinzu tritt sodann noch, dass bei den hier relevanten Milch- und Käseprodukten wie dargelegt häufig eine nur regional begrenzte Verwendung geographischer Herkunftsangaben in Betracht kommt. In solchen Fällen reicht es aus, wenn der in Frage stehende Ort regional bekannt ist (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 520). Wenn ein Hersteller die in Frage stehenden Milchwaren aus Lindberg oder mit Bezug auf Lindberg anbieten will, so wird er sich damit vorrangig an Personen wenden, denen der Ort bekannt ist. Jedenfalls diese Personen werden den Ortsnamen mit Bezug auf die relevanten Dienstleistungen als beschreibend verstehen.
44
cc) Ob das Publikum die von der Anmelderin unter dem Zeichen Lindberg angebotenen Milch- und Molkereiprodukte tatsächlich mit dem Ort Lindberg im Bayerischen Wald in Verbindung bringt, ist wie dargelegt unerheblich, da es allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung ankommt, als geographische Herkunftsangabe für die relevanten Waren dienen zu können. Dies kann aber aus den vorgenannten Gründen nicht in Abrede gestellt werden.
45
3. Die angemeldete Marke ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.


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