Patent- und Markenrecht

30 W (pat) 529/20

Aktenzeichen  30 W (pat) 529/20

Datum:
12.11.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:121120B30Wpat529.20.0
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 109 453.5
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2019 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„Klasse 9:
wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Tauchausrüstung; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten
Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Fundraising und Sponsoring; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wort-/Bildzeichen
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2
ist am 19. September 2017 für die Waren und Dienstleistungen
3
„Klasse 9:
4
Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Tauchausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
5
Klasse 36:
6
Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundraising und Sponsoring; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
7
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
8
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
9
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke iS von „Bankcard“ bzw. „Bankkarte“ verstanden werde, womit eine kleinformatige Servicekarte aus Kunststoff mit integriertem Magnetstreifen und/oder Chip, die von einer Bank ausgegeben werde, bezeichnet werde. Mit dieser Bedeutung sei das angemeldete Zeichen lediglich ein Hinweis darauf, dass die Waren auf einer von einer Bank ausgegebenen Servicekarte enthalten seien, im Zusammenhang mit einer solchen Verwendung fänden oder mittels einer solchen erworben werden könnten. Hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen sei „Bankcard“ oder „Bankkarte“ lediglich ein Hinweis darauf, dass die Dienstleistungen die Ausgabe einer solchen Servicekarte mit umfassten oder, was sämtliche Dienstleistungen betreffe, mittels einer solchen abgerufen oder in Anspruch genommen werden könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher in der Bezeichnung „bankkart“ keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen.
10
Auch die abgewandelte Schreibweise gegenüber „Bankcard“ führe nicht zur Schutzfähigkeit, da der Verkehr die geringfügige Abwandlung nicht bemerke oder sie für einen Druck- oder Hörfehler halte. Vorliegend werde gerade bei Kenntnis der korrekten Schreibweise die fehlerhafte Schreibweise umso deutlicher erkannt.
11
Ebenso hielte sich die grafische Ausgestaltung im werbeüblichen Rahmen und sei nicht so hervorstechend und eigentümlich, um als betriebliches Unterscheidungsmittel zu wirken oder aufgefasst zu werden. So sei die Buchstabenfolge „kk“ klar als solche erkennbar. Sowohl deren Überlänge als auch deren Abweichung in der Schriftform im Vergleich mit den anderen Buchstaben wirkten weder ungewöhnlich noch sonst individualisierend. Auch dass bei einer zergliedernden Betrachtungsweise in den genannten Buchstaben jeweils etwa ein „V“ oder ein Häkchen mit einer Art Stelze auf der rechten Seite entdeckt werden könnte, führe nicht dazu, dass der Verkehr bei einer Gesamtbetrachtung die sich sinnfällig einfügende Buchstabenfolge „kk“ nicht mehr als solche erkenne.
12
Als merkmalsbeschreibender Angabe stehe der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
13
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei dem Begriff „bankkart“ weder um einen lexikalisch nachweisbaren, allgemein verständlichen Begriff noch um einen Fachterminus im Finanzwesen handele. Der Verkehr werde den Zeichenbestandteil „bankkart“ auch entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht mit den Begriffen „Bankcard“ und „Bankkarte“ gleichsetzen, da er ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit aufnehme, wie es ihm entgegentrete, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Zudem würden weder „Bankkarten“ beansprucht, noch seien diese Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen.
14
Jedenfalls sei die angemeldete Marke aufgrund ihrer ungewöhnlichen Schreibweise sowie dem unüblichen grafischen Bestandteil „kk“ schutzfähig, in welchem der Verkehr zudem ein von der Anmelderin verwendetes Logo wiedererkennen werde. Ferner sei die im Bereich der Finanzdienstleistungen bestehende Übung zu berücksichtigen, Marken in einer Weise zu bilden, dass geringe Unterschiede in den Bezeichnungen erkennen ließen, aus welchem Unternehmen diese stammten. So setze sich die angemeldete Marke auch gegenüber den in der Beschwerdebegründung beispielhaft wiedergegebenen Abbildungen von Servicekarten verschiedener Finanzdienstleister mit dem Bestandteil „bankcard“ deutlich ab und werde bereits deshalb als Herkunftshinweis verstanden. Zudem sei auch der grafische Zeichenbestandteil „kk“ für sich gesehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinreichend kennzeichnungskräftig und begründe die Schutzfähigkeit des angegriffenen Zeichens.
15
Nicht zuletzt sei insoweit auch eine Eintragung im Hinblick auf die Entscheidungen des BPatG 28 W (pat) 31/18 – , 30 W (pat) 42/16 – , 29 W (pat) 157/10 – sowie 30 W (pat) 533/17 – geboten, welche allein aufgrund ihrer mit der angemeldeten Marke durchaus vergleichbaren graphischen Ausgestaltung eingetragen worden seien.
16
Die Anmelderin beantragt,
17
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2019 aufzuheben.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
19
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache nur in Bezug auf die im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen Erfolg; hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen fehlt es der angemeldeten Marke an jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
20
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
21
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
22
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der in der Beschlussformel genannten jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
23
a. Der Verkehr wird bei der angemeldeten Wort-/Bildmarke in den graphisch ausgestalteten mittleren Zeichenbestandteilen „kk“ den Doppelkonsonanten „kk“ erkennen, welcher sich mit den vor- und nachgestellten Buchstabenfolgen „ban“ und „art“ zu dem einheitlichen Begriff „bankkart“ verbindet und das Zeichen daher iS von „bankkart“ verstehen und benennen.
24
Soweit sich die Anmelderin unter Hinweis auf ein von ihr in Zusammenhang mit dem Begriff „bankkart“ verwendetes Logo darauf beruft, dass der Verkehr in den mittleren Zeichenbestandteilen „kk“ dieses Logo, ergänzt um eine nach rechts unten führende „Stelze“ erkennen werde, ist eine solche Interpretation der mittleren Zeichenbestandteile angesichts ihrer werbeüblichen und an herkömmliche druckschriftliche Wiedergabeformen des Buchstabens „k“ eng angelehnten Umrisscharakteristik sowie ihrer nahtlosen Einfügung in die sie umgebenden Buchstaben fernliegend, bedarf jedenfalls einer eingehenden zergliedernden und analytischen Betrachtung bzw. einiger Phantasie, zu der der Betrachter (Durchschnittsverbraucher) jedoch – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – grundsätzlich nicht neigt, da der Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 635, Rn. 44 – Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2005, 135, Rn. 20 – Maglite; BGH GRUR 2014, 483, Rn. 11 – test).
25
Für den Verkehr besteht vor dem Hintergrund, dass die sich in den mittleren Zeichenbestandteilen „kk“ wiederfindende Kombination des von der Anmelderin als „Häkchen“ bezeichneten graphischen Elements mit einer rechts unten angebrachten „Stelze“ nun einmal dem Buchstaben „k“ entspricht oder sich diesem zumindest sehr stark annähert, keinerlei Anlass, in den Zeichenbestandteilen „kk“ dieses von der Anmelderin verwendete Logo „herauszulesen“, zumal die Zeichenbestandteile
26
„kk“ auch nebeneinander angeordnet sind und sich nicht wie in dem betreffenden Logo der Anmelderin teilweise überlappen. Hinzu kommt, dass keine Erkenntnisse dazu vorliegen, ob und in welchem Umfang der Verkehr das vorgenannte Logo überhaupt kennt. Der Verkehr wird daher die Zeichenbestandteile
27
„kk“ allein als Doppelbuchstaben „kk“ wahrnehmen, welcher sich mit den ansonsten unverbunden nebeneinander stehenden und keinen sinnvollen Gesamtbegriff ergebenden Buchstabenfolgen „ban“ und „art“ zu dem verständlichen Begriff „bankkart“ verbindet.
28
Dies entspricht offensichtlich auch dem Willen der Anmelderin, welche den Begriff „bankkart“ im geschäftlichen Verkehr verwendet, wie die von ihr in der mündlichen Verhandlung überreichten Verwendungsbeispiele belegen.
29
b. Bei „bankkart“ handelt es sich um ein weder lexikalisch noch als Begriff einer fremden Sprache nachweisbares Kunstwort. Mit der Markenstelle ist jedoch davon auszugehen, dass der Verkehr das Wort „bankkart“ ohne weiteres mit dem fast identischen deutschen Begriff „Bankkarte“ als gängiger Bezeichnung von physischen wie auch zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) bestimmten digitalen Zahlungskarten (Debitkarten), welche für bargeldlose Transaktionen oder den Bargeldbezug genutzt werden können, gleichsetzen wird.
30
Richtig ist zwar, dass Abwandlungen beschreibender Angaben im akustischen und/ oder visuellen Bereich grundsätzlich geeignet sein können, die Unterscheidungskraft zu begründen; jedoch muss der Abwandlung immer ein individualisierender Charakter zukommen (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 8 Rn. 196). Daran fehlt es vorliegend.
31
Der Wortbestandteil „bankkart“ unterscheidet sich von der geläufigen deutschen Begriffskombination „Bankkarte“ nur durch Weglassung des Endvokals „e“ sowie die seit langem (werbe)übliche und daher einer Gleichsetzung von vornherein nicht entgegenstehende Kleinschreibung des ersten Buchstabens. Aber auch die geringfügige Abweichung am Wortende wird der (Fach-)Verkehr entweder nicht bemerken, weil die Wortstruktur und die Buchstabenfolge im Übrigen gleich sind, oder für einen Druckfehler halten, oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung inhaltlich den ihm geläufigen Begriff „Bankkarte“ ohne weiteres wieder (vgl. BGH GRUR 2008, 1002, 1005 Rdnr. 35 – Schuhpark [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein [„Liechtenstein“]; BPatG 28 W (pat) 555/11 – Happyness [Happiness]; 28 W (pat) 546/10 – Catz [„cats“]; 29 W (pat) 107/10 – Produktwal [„Produktwahl“]; 30 W (pat) 25/09 – SCHLÜSEL [„Schlüssel“]; 27 W (pat) 173/09 – mobiLotto [„mobil Lotto“], vgl. auch BPatG 30 W (pat) 534/17 – Karnaval). Eine Gleichsetzung von „bankkart“ mit dem Begriff „Bankkarte“ ist dabei für den Verkehr umso mehr veranlasst, als die im Inland mittlerweile ebenfalls geläufige englische Entsprechung „bankcard“ ebenfalls keinen Endvokal aufweist und zudem auch im Klangbild kaum von „bankkart“ zu unterscheiden ist.
32
c. Mit der Bedeutung „Bankkarte“ erschöpft sich der Wortbestandteil „bankkart“ der angemeldeten Marke dann aber in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der in der Beschlussformel genannten – in einer aus sich heraus verständlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Angabe zu Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw. Gegenstand und Inhalt der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
33
aa. „Aufgezeichnete Daten“ können auf Bankkarten gespeichert sein. In Zusammenhang mit den zu Klasse 09 weiter beanspruchten „Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler“ wird der Verkehr „bankkart“ als Hinweis auf deren Verwendungszweck verstehen, nämlich dass diese als Peripheriegeräte dazu bestimmt und geeignet sind, physische wie auch insbesondere digitale Bankkarten auf sichere Weise einzulesen und Daten zu verarbeiten. Analoges gilt für multimediale und fotografische Geräte, optische Geräte und Ausrüstung, mittels welcher etwa optische Sicherheitsmerkmale auf Bankkarten wie Hologramme erfasst werden können.
34
bb. Die angemeldeten „Apparate und Instrumente für Elektrizität“ bilden Oberbegriffe für die vorgenannten Waren und sind daher ebenfalls beschreibend erfasst.
35
cc. Die Waren „Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte“ können als Peripheriegeräte in Zusammenhang mit dem Einsatz und der Verwendung von digitalen Bankkarten zum Einsatz kommen und dafür bestimmt sein, eine sichere Abwicklung von Zahlungsvorgängen über digitale Systeme zu ermöglichen. Dazu kann verwiesen werden auf die der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung übergebenden „Hinweise zum Datenschutz beim Einsatz Ihrer Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) und Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) kontaktlos und/oder digital auf mobilem Endgerät“ der Sparkasse Hochfranken Selb, in welcher unter Ziff. 10 u.a. ausgeführt ist:
36
„Für den Einsatz der Bezahl-App sind auf einem Smartphone mit Android-Betriebssystem folgende Zugriffsberechtigungen (in den Systemeinstellungen) erforderlich, die während der App-Installation abgefragt werden:
37
– ungefährer Standort (netzbasiert) und genauerer Standort (GPS-unterstützt) – zur Gewährleistung, dass keine Ausstellung einer digitalen Karte in OFAC-Ländern erfolgt“.
38
Der Begriff „bankkart“ erschöpft sich daher auch in Bezug auf diese Waren in einer beschreibenden Angabe zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck.
39
dd. Dies gilt auch für die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten „Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen“, welche dazu dienen können, die Daten einer „Bankkarte“ zu speichern und vor Veränderung, Vernichtung etc. zu schützen.
40
ee. Entsprechendes gilt für „Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“, soweit sie die vorgenannten Waren betreffen.
41
ff. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen kann von einem beschreibenden Aussagegehalt ausgegangen werden, soweit eine „Bankkarte“ ein wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung sein kann. Dies ist bei den Dienstleistungen „Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte“ der Fall, welche „Bankkarten“ zum Gegenstand haben bzw. mittels „Bankkarten“ abgewickelt werden können. „Versicherungsdienstleistungen“ können sich auf „Bankkarten“ beziehen und diese daher ebenfalls zum Gegenstand haben.
42
d. Insoweit weist die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht wegen ihrer grafischen Ausgestaltung auf.
43
Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen jedoch in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot).
44
aa. Entgegen der Auffassung der Anmelderin reicht es daher nicht aus, dass sich der Begriff „bankkart“ von der (üblichen) Schreibweise des Begriffs „Bankcard“, wie sie auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Abbildungen von Servicekarten erkennbar ist, durch seinen grafisch ausgestalteten Bestandteil in der Wortmitte unterscheidet. Damit eine inhaltsbeschreibende Angabe wie „BankCard“ bzw. „bankkart“ für sich gesehen in Alleinstellung als Herkunftshinweis verstanden wird, bedarf es einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen.
45
Die bildliche Ausgestaltung der Marke erschöpft sich bei der angemeldeten Marke in einer graphisch ausgestalteten Wiedergabe der Buchstaben „kk“ in der Wortmitte von „bankkart“. Diese wirkt jedoch weder ungewöhnlich noch eigentümlich. Es handelt sich um einfache grafische Gestaltungselemente, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienen. Wie bereits dargelegt, wird der Verkehr in dem Zeichenbestandteil
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auch nicht naheliegend ein grafisches Element in Form eines „Häkchens“ mit angefügter „Stelze“ erkennen.
46
bb. Soweit sich die Anmelderin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass im „Bereich der Finanzdienstleistungen“ eine „Übung“ bestehe, (beschreibende) Fachbegriffe wie „Bankkarte“ oder „Bankcard“ allein aufgrund ihrer (voneinander abweichenden) graphischen Ausgestaltung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen, verkennt sie bereits, dass die vorgenannten zurückzuweisenden Waren und Dienstleistungen bis auf die zu Klasse 36 beanspruchten „Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte“ nicht den „Bereich der Finanzdienstleistungen“ betreffen, eine entsprechende „Übung“ in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen daher von vornherein ohne Bedeutung wäre.
47
Aber auch für den „Bereich der Finanzdienstleistungen“ und die diesem Bereich zuzuordnenden „Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte“ bestehen für eine dahingehende branchenübliche Kennzeichnungsgewohnheit keinerlei Anhaltspunkte. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Servicekarten mit der Bezeichnung „BankCard“, da dieser Begriff auf diesen Karten neben den Namen der jeweiligen Banken/Kreditinstitute rein beschreibend als Bezeichnung der Art und Funktion der Karte und somit nicht herkunftshinweisend verwendet und verstanden wird.
48
cc. Die von der Anmelderin zur schutzbegründenden Wirkung der graphischen Ausgestaltung benannten Entscheidungen des BPatG bieten ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass in rechtlicher Hinsicht selbst identische Voreintragungen keine Bindungswirkung entfalten, weil die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene- Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche), sind diese Entscheidungen auch nicht mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar.
49
So lag der Annahme einer schutzbegründenden Wirkung der graphischen Ausgestaltung in den Entscheidungen des erkennenden Senats 30 W (pat) 42/16 – vom 22. November 2018 sowie 30 W (pat) 533/17 vom 14. Juni 2018 – jeweils die ungewöhnliche und charakteristische Verknüpfung und Verbindung der Darstellung eines Kreuzes mit der Ziffer 4 bzw. – was die Entscheidung 30 W (pat) 533/17 vom 14. Juni 2018 betrifft – der Strukturelemente des Buchstabens “P” und des “+”-Zeichens zugrunde.
50
An einer solcher eigentümlichen Verknüpfung und Verbindung fehlt es jedoch bei dem graphisch ausgestalteten Zeichenbestandteil
51
„kk“ der angemeldeten Marke, bei dem die graphisch ausgestalteten Buchstaben „k“ in herkömmlicher und sich harmonisch in das Gesamtbild einfügender Weise nebeneinander angeordnet sind und sich mit den vor- und nachgestellten Buchstaben zu dem einheitlichen Markenwort „bankkart“ verbinden.
52
Dies unterscheidet die angemeldete Marke auch von der weiterhin von der Anmelderin in Bezug genommen Entscheidung BPatG 29 W (pat) 157/10 vom 12. Januar 2011 – , bei der die Schutzfähigkeit des Zeichens damit begründet wurde, dass die Anordnung der Wortbestandteile und die Farbgebung in ihrer konkreten Kombination der Gesamtdarstellung eine in sich geschlossene Form und damit einen unverwechselbaren, charakteristischen Gesamteindruck vermittelten.
53
Der Hinweis auf die Entscheidung BPatG 28 W (pat) 31/18 vom 20. März 2019 – geht schon deshalb fehl, weil die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens in dieser Entscheidung nicht mit dessen graphischer Ausgestaltung, sondern damit begründet wurde, dass es nach seinem Gesamteindruck erkennbar über einen zusätzlichen gewillkürten Gehalt verfüge, der von einer ausschließlich beschreibenden Angabe wegführe.
54
dd. Es verbleibt demnach dabei, dass in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen auch die Ausgestaltung des Wortbestandteils nichts zu einer Wahrnehmung der angemeldeten Marke als betrieblicher Herkunftshinweis beiträgt.
55
3. Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.
56
4. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.
57
5. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist hingegen für die in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen
58
„Klasse 9
59
wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Tauchausrüstung; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten
60
Klasse 36
61
Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Fundraising und Sponsoring; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
62
geboten. In Bezug auf diese Waren lassen sich Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG nicht feststellen, da der Wortbestandteil „bankkart“ in seiner wahrgenommenen Bedeutung „Bankkarte“ bzw. „Bankcard“ insoweit keine beschreibende bzw. sachbezogene Bedeutung aufweist.
63
Diese Waren und Dienstleistungen weisen keinen unmittelbaren Bezug zu Herstellung, Einsatz und Verwendung von physischen und/oder digitalen Bankkarten auf. Auch soweit diese Waren und Dienstleistungen mittels einer „Bankkarte“ erhältlich und/oder in Anspruch genommen werden können, ergibt sich allein daraus kein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug (vgl. BGH GRUR 2005, 417 Tz. 16 – BerlinCard).
64
Daher war der angegriffene Beschluss teilweise aufzuheben.


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