Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “autoprint” – keine Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  25 W (pat) 506/11

Datum:
20.10.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
25. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 008 657.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Bezeichnung
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autoprint
3
ist am 12. Februar 2010 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die Waren der
4
Klasse 7:
5
Roboter (Maschinen); Transportbänder; Fördermaschinen und Förderanlagen; Maschinengehäuse;
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sowie der
7
Klasse 9:
8
Elektrische und elektronische Closed-Loop-Schaltungen und Closed-Loop-Bauteile; elektrische und elektronische Bauteile zur Dichtemessung und zur Registerregelung; elektrische und elektronische Bauteile zur Zugspannungsregelung; elektrische und elektronische Bauteile für Barcode-Scanner; elektronische Schaltkreise und Leiterplatten;
9
und der
10
Klasse 12:
11
Schienentransportwagen für Material
12
angemeldet worden.
13
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2010 008 657.2 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen.
14
Die Markenstelle hält die angemeldete Marke wegen ihres eng beschreibenden Aussagegehaltes im Zusammenhang mit den Waren, für die sie Schutz beansprucht, zumindest für nicht unterscheidungskräftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Wortkombination aus der englischen Sprache sei sprachüblich aus lexikalisch nachweisbaren Einzelelementen gebildet, wobei der Wortbestandteil “auto” als gängiger Abkürzungsbegriff die Bedeutung von “automatisch, maschinell, selbsttätig” habe, während der Begriff “print” mit dem Sinngehalt “Druck, Drucktechnik” übersetzt werde. Das Gesamtzeichen “autoprint” deute somit lediglich auf die herkunftsneutrale Sachaussage “automatischer, maschineller Druck” bzw. “automatische, maschinelle Drucktechnik” hin, was von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in diesem Sinne erkannt und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Der Begriff “Druckroboter” sei als branchenüblicher Fachbegriff im Bereich automatisierter Druckverfahren belegt. In Bezug auf die Waren der Klassen 7 und 9 erkenne der Verkehrskreis in dem Wortzeichen den beschreibenden Bedeutungsgehalt dahingehend, dass diese Waren Druckroboter selbst betreffen sowie für technisch-funktionale Ausstattung (Hard-/Software) und den Betrieb von “automatischem Druck” und “Druckrobotern” benötigt oder eingesetzt werden können. In Bezug auf die Waren der Klasse 12 habe das Wortzeichen “autoprint” den Sinngehalt, dass solche “Schienentransportwaren für Material” für die Entsorgung oder Bedienung von Druckrobotern mit Material dienen können und damit in engem funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb von automatischen Druckverfahren stünden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin führe eine Wortneuschöpfung nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. In Anbetracht des Bedeutungsgehaltes im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lasse “autoprint” auch keinen Raum für mehrdeutige Interpretationen. Schließlich bestünden hinreichende Anhaltspunkte für ein Schutzhindernis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Eine Beschränkung des Warenverzeichnisses, wie von Anmelderin in ihren Hilfsanträgen vorgenommen, führe zu keinem anderen Ergebnis.
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Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben.
16
Sie meint, dass dem angemeldeten Wortzeichen “autoprint” Unterscheidungskraft zuzubilligen sei, da die Kombination der beiden Begriffe “auto” und “print” im Deutschen wie im Englischen neu sei, ihr außerdem keine feststehende Bedeutung zugewiesen werden könne, es sich also um einen Phantasiebegriff handele und somit als individualisierendes Unternehmenskennzeichen eigne. Die Bezeichnung “autoprint” sei keine im englischen Sprachgebrauch übliche Formulierung, es existiere daher auch keine Übersetzung dieses Begriffs in seiner konkreten Zusammensetzung, wie eine Abfrage in einem Internet-Englischlexikon ergeben habe. Selbst wenn die Bezeichnung “autoprint” mit “automatisches Drucken” zu übersetzen sei, könne der Verkehr in diesem Begriff keine beschreibende Sachangabe in Bezug auf die angemeldeten Waren erkennen, da weder Roboter noch Transportbänder oder Fördermaschinen Waren der Drucktechnik seien. Eine Beschreibungseignung könne auch nicht mit dem Verweis auf ihre Homepage bzw. der ihrer Muttergesellschaft begründet werden, wie der Senat in seinem Hinweis vom 12. August 2011 meint, da ausschlaggebend allein das beanspruchte Warenverzeichnis sei.
17
Die Markenanmelderin beantragt (sinngemäß),
18
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2010 aufzuheben.
19
Hilfsweise (Hilfsantrag zu 1.) beantragt sie (sinngemäß),
20
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2010 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren “Roboter (Maschinen); Transportbänder; Fördermaschinen und Förderanlagen; Maschinengehäuse; elektrische und elektronische Bauteile zur Dichtemessung und zur Registerregelung; elektrische und elektronische Bauteile zur Zugspannungsregelung; elektrische und elektronische Bauteile für Barcode-Scanner; Schienentransportwagen für Material”, zurückgewiesen worden ist,
21
und weiter hilfsweise (Hilfsantrag zu 2.),
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 19. Mai 2010 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren “Transportbänder; Fördermaschinen und Förderanlagen; Maschinengehäuse; elektrische und elektronische Bauteile zur Dichtemessung und zur Registerregelung; elektrische und elektronische Bauteile zur Zugspannungsregelung; elektrische und elektronische Bauteile für Barcode-Scanner; und Schienentransportwagen für Material”, zurückgewiesen worden ist.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
24
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt bzw. ihr die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.
25
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Wettbewerber und der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 222). Es genügt also, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 199, 723, Tz. 31 – Chiemsee; EUGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Dabei können Bestimmungsangaben allgemeiner Art sein oder sich auf einzelne Bestimmungen beziehen, wie z. B. Abnehmerkreise, Verwendungszweck, Vertriebs- und Erbringungsart, -ort oder -zeit usw. (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 271 m. Rspr. nachw.). Nicht erforderlich ist, dass die Waren und Dienstleistungen ausschließlich für den betreffenden Zweck bestimmt sind, vielmehr genügt, wenn dieser neben anderen in Betracht kommt (vgl.Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 271).
26
Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an, jedoch ist auch die Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 35 – Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 30 – Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 16, Tz. 32 – DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 98 – Postkantoor).
27
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wird der inländische Verkehr in der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den Waren, für die die Anmelderin Schutz begehrt, lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung oder Funktion der so bezeichneten Waren erkennen.
28
Die angemeldete Wortfolge ist für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich den mit englischen Ausdrücken vertrauten Fachkreisen der Druckindustrie, offenkundig aus den beiden dem Grundwortschatz der englischen Sprache zugehörigen Begriffen “auto” und “print” zusammengesetzt und bedeutet als Gesamtbegriff “automatisches Drucken” bzw. “automatischer Druck”. Denn “Auto” hat als Wortelement die Bedeutung von “Eigen.., selbst.., automatisch..”, (s. wegen der Übersetzung: Langenscheidt, Muret-Sanders, Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2010; eine Kopie wurde der Anmelderin als Anlage 1 zu dem Hinweis des Senats vom 12. August 2011 übersandt, Bl. 18 – 20 d. A.) und “print” wird mit “drucken (lassen), in Druck geben” (s. Langenscheidt a. a. O.) übersetzt. Beide Wortbestandteile werden auch in der deutschen Sprache in der entsprechenden Bedeutung verwendet, wobei der Begriff “Auto” in zahlreichen Wortverbindungen und Zusammenhängen als Synonym für “automatisch” zu finden ist (vgl. z. B. Begriffe wie “Autopilot” für automatische Steuerung u. a. von Flugzeugen oder “Autofocus” für das automatische Scharfstellen beim Fotografieren und Filmen). Gleiches gilt für den englischen Begriff “print” (vgl. dazu z. B. Wörter wie “Printmedien”). Die Wortverbindung “auto print” als solche wird mit der Bedeutung “automatisches Drucken” auch in diversen Internet-Übersetzungsseiten wiedergegeben (s. Internet-Unterlagen, die der Anmelderin mit dem Hinweis des Senats vom 12. August 2011 als Anlage 2 übersandt wurden, Bl. 21 – 23 d. A.). Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass in einem Englischlexikon die Wortkombination “auto print” nicht nachgewiesen werden konnte, führt dieser Umstand zum einen in Anbetracht vorgenannten Fundstellen in anderen Dictionaries zu keiner anderen Beurteilung. Zum anderen stünde auch eine Wortneuschöpfung gebildet aus der Kombination von zwei geläufigen englischen Begriffen einer verständlichen Sachaussage nicht entgegen, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, mit neuen schlagwortartigen Begriffen aus der englischen Sprache konfrontiert zu werden. Dass die beiden Wörter “auto” und “print”, bei denen es sich um ein Adjektiv und ein Substantiv handelt, in der angemeldeten Wortfolge zusammengeschrieben und nicht, wie es grammatikalisch korrekt wäre, getrennt geschrieben sind, steht ebenfalls der Eignung eines beschreibenden Verständnisses der angemeldeten Wortfolge nicht entgegen. Denn der inländische Verkehr ist an in grammatikalischer oder sprachlicher Hinsicht nicht ganz korrekte Wort(neu)bildungen gewöhnt und wird die gleichwohl verständliche Sachaussage als solche erkennen und daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweise auffassen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG., 9. Aufl., § 8 Rdn. 89).
29
Mit der Bedeutung “automatisches Drucken” ist das angemeldete Wortzeichen geeignet, in Bezug auf alle Waren der Klasse 7, 9 und 12, für die die Anmelderin Schutz beansprucht, einen glatt beschreibenden Hinweis auf die Funktion oder die Bestimmung der Waren zu geben. Die Maschinen und Werkzeugmaschinen der Klasse 7 (Roboter (“Maschinen); Transportbänder; Fördermaschinen und Förderanlagen; Maschinengehäuse”) sowie die Tools der Klasse 9 (“elektronische Closed-Loop-Schaltungen und Closed-Loop-Bauteile; elektrische und elektronische Bauteile zur Dichtemessung und zur Registerregelung; elektrische und elektronische Bauteile zur Zugspannungsregelung; elektrische und elektronische Bauteile für Barcode-Scanner; elektronische Schaltkreise und Leiterplatten”) und schließlich die “Schienentransportwagen für Material” können als Geräte im Rahmen der Automatisierung von Produktionsverfahren in der Druckindustrie z. B. bei einer vollautomatischen Zeitungsproduktion eingesetzt werden. Die Wortkombination “autoprint” gibt im Zusammenhang mit diesen Waren in diesem Sinne einen einprägsamen, schlagwortartigen Sachhinweis. Dieser Sachbezug wird auch eindrucksvoll belegt durch die eigene Homepage und das dort ausgewiesene Produktionsprogramm der Anmelderin, die sich als Unternehmen der Druckindustrie mit der Automatisierung und Stabilisierung von Offsetdruckprozessen beschäftigt. Entsprechendes gilt für die Homepage der Muttergesellschaft der Anmelderin, der manroland AG, und die dort vorgestellten Produkte. Zu den Produktionsprogrammen gehören Registerkontrollsysteme für den Rollenoffsetdruck, im Speziellen digitale Druckkontrollstreifen und auch Schienentransportwagen zum Transport belichteter Druckplatten (s. Website der Anmelderin, Bl. 24 – 28 d. A., und der manroland AG, Bl. 29 d. A.). Bei den Waren “Roboter (Maschinen); Transportbändern; Fördermaschinen und Förderanlagen; elektrische und elektronische Bauteile zur Dichtemessung und zur Registerregelung; elektrische und elektronische Bauteile zur Zugspannungsregelung” usw. handelt es sich um Oberbegriffe der Bauteile, die im Rahmen vollautomatisierter Druckvorgänge eingesetzt werden können und die von der Anmelderin in ihrer Produktpalette in speziellerer Form angeboten werden, so dass “autoprint” erst recht auch für den Warenoberbegriff einen Sachhinweis in dem dargestellten Sinne geben können. Für die Feststellung der Bestimmungs- und Beschreibungseignung der angemeldeten Bezeichnung ist entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht allein das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, für das die Eintragung begehrt wird, heranzuziehen, sondern es können hierfür alle außerhalb des Registers verfügbaren Erkenntnisse verwertet werden, u. a. auch die Homepage der Anmelderin und ihrer Muttergesellschaft.
30
Selbst wenn im Hinblick auf die geringfügige Abwandlung der Wortfolge “autoprint” ein Freihaltebedürfnis zu verneinen wäre (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 343 f:;), fehlt der angemeldeten Bezeichnung angesichts der im Vordergrund stehenden warenbeschreibenden Bedeutung jedenfalls die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. zur Problematik der Abwandlung insoweit: Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rdn. 114 f.).
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2. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus an deren Gründen für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen in mündlicher Verhandlung klärungs- oder erörterungsbedürftig erscheinen.


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