Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “DENKEN. SCHÜTZEN. HANDELN. (Wort-Bild-Marke)” – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  30 W (pat) 531/18

Datum:
25.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:250620B30Wpat531.18.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 036 473.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2020 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie des Richters Dr. Meiser und der Richterin Akintche
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2018 aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die farbige (schwarz/purpur) Wort-/Bildgestaltung
2
ist am 23. Dezember 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Dienstleistungen der
3
Klasse 35: Werbung; Online-Werbung; Internetwerbung; Werbung im Internet für Dritte; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Beratung bei der Geschäftsführung, auch per Internet; branchenübergreifende betriebswirtschaftlich/organisatorische Beratung; Unternehmensberatung für den Mittelstand, soweit in Klasse 35 enthalten, Erstellung von Abrechnungen [Büroarbeiten]; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten; betriebswirtschaftliche Beratung über internationale Geschäftsführung; Verbesserung in der Unternehmensführung durch Unternehmensberatung, Vermietung von Online-Werbeflächen, Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen, Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Online-Werbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Beratung und Information für Verbraucher über Kundendienstleistungen, Produktmanagement und Preise auf Internetseiten bei Onlineeinkäufen; über Blogs bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Unternehmensberatung via Internet; Zusammenstellung von Werbeanzeigen für das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;
4
Klasse 36: Finanzberatung für mittelständische Unternehmen; von Rechtsanwälten bereitgestellte Finanzdienstleistungen; Inkassogeschäfte; Erstellen von Steuergutachten; Finanzberatung; Erteilung von Finanzauskünften; Recherchen auf dem Gebiet des Finanzwesens; finanzielle Insolvenzberatung; Immobilienvermittlung und Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien [Facility management]; Vermietung von Büros [Immobilien]; Schätzung von Immobilien; Factoring; Online-AusFührung von Finanzgeschäften; Online-Banking; Online-Geschäftsbanking; Vermögensverwaltung via Internet;
5
Klasse 38: Kommunikation mittels Online-Blogs; Kommunikationsdienste mittels Internet; Online-Nachrichtenübermittlungsdienste; Bereitstellung von Online-Foren; Online-Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Informations- und Datenübermittlung über Onlinedienste und das Internet; Bereitstellung von Internetzugängen; Datenübertragung über das Internet; Bereitstellung von interaktiven Internetforen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen im Internet; Streaming von Videomaterial im Internet; Fernseh-Streaming über das Internet; Draht- loser Datentransfer über das Internet; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten; Ausstrahlung von Programmen über das Internet; Übertragung von Multimediainhalten über das Internet; Telekommunikationsdienste über Internet, Intranet und Extranet; Übertragung von Audiodaten über das Internet; Ausstrahlung von Fernsehsendungen über das Internet; Ausstrahlung von Spielfilmen über das Internet; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Übertragung von Videodaten über das Internet; Bereitstellung von Sprachkommunikationsleistungen über das Internet; Übertragung von Video- und Audioprogrammen über das Internet;
6
Klasse 41: Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen auch in Form von elektronischen Datenträgern, [ausgenommen für Werbezwecke], insbesondere Büchern, Prospekten, Zeitschriften und elektronischen Datenträgern; Organisation und Durchführung von Seminaren und Work- shops [Ausbildung]; Organisation und Veranstaltung von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere von Vorträgen, Konferenzen, Kongressen und Symposien; Fortbildung; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen zu wirtschaftlichen, juristischen und weltlichen Themen; Organisation- on und Durchführung von Konferenzen und Seminaren, Information und Beratung jeweils zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken, Online-Fernkurse; Interaktive Online-Unterhaltung; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von Online-Zeitschriften; Zurverfügungstellen von Online-Tutorien; Zurverfügungstellen von Online-Ausbildung; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Auskünfte in Bezug auf Online-Schulungen; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunter- ladbar]; Online-Ausbildung mittels einer Computerdatenbank oder über das Internet; Zurverfügungstellen von Unterhaltungsinformationen mittels Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen Onlineveröffentlichungen im Bereich Musik; Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Audio- und visuelle Medien; Ausbildungsberatung, die online über eine Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt wird; Organisation und Führung von Diskussionsgruppen im Rahmen der Ausbildung, nicht online; Bereitstellen von Online-Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbildung; Verfassen von Texten für Blogs; über das Internet zur Verfügung gestellte Beratungsleistungen im Bereich Unterhaltung; Juristische Ausbildung; Durchführung von juristischen Schulungen; Veranstaltung von juristischen Fortbildungskursen;
7
Klasse 42: Erstellen von wissenschaftlichen Gutachten; technische Beratung in Bezug auf die Beurteilung, Auswahl und Implementierung von Computersoftware, -firmware, -hardware und von Datenverarbeitungssystemen; Vermietung von Computersoftware, -firmware und -hardware, Online- Computerdienste; Online-Hostfunktionen für interaktive Diskussionen; Hosting von digitalen In- halten, nämlich von Online-TageBüchern und Blogs; Aktualisieren von Internetseiten; Website- Hosting im Internet; Erstellung von Internet- Websites, Gestaltung von Internet-Websites; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Erstellung und Wartung von Internetseiten; Beratung zur Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratungsleistungen im Bereich Gestaltung von Homepages und Internetseiten;
8
Klasse 45: Rechtsberatung; Rechtsvertretung Dritter in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Dienstleistungen eines Juristen; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, insbesondere auch Rechtsberatung und -vertretung; Rechtsanwaltsdienste; Erstellen von rechtswissenschaftlichen Gutachten, insbesondere von Projektstudien im Bereich des geistigen Eigentums; Dienstleistungen von Rechtsanwälten; Rechtsanwaltsdienste [juristische Dienstleistung]; Dienstleistungen von Rechtsanwaltsgehilfen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Verwertung durch Lizenzvergabe sowie Verwaltung von Markenrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten für Dritte; Lizenzierung von Computersoftware und -firmware und -hardware [juristische Dienstleistungen]; Nachforschungen zu rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen in allen Bereichen des nationalen und internationalen allgemeinen und Steuerrechts; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Rechtsberatung zu geistigen Eigentumsrechten; Internetbasierte Dienstleistungen zur persönlichen ersten Kontaktaufnahme; Juristische Mediationsdienste; Juristische Dienstleistungen “pro bono”; Juristische Schlichtungsdienste; Juristische Nachforschungsdienstleistungen; Juristische Nachforschungen; juristische Beratungsleistungen; Markenüberwachung [juristische Dienstleistungen]; Durchführung juristischer Recherchen; Erteilung von juristischen Auskünften; Zurverfügungstellen von juristischen Gutachten; Registrierung von Domainnamen [juristische Dienstleistung]; Juristische Dienstleistungen bezüglich geistigen Eigentumsrechten; Lizenzierung von Urheberrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Datenbanken [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Patentanmeldungen [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierungsdienste bezüglich Aufführungsrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Marken [juristische Dienstleistungen]; Organisation der Erbringung juristischer Dienstleistungen; Abfassung juristischer Dokumente für Dritte; Erteilung von Auskünften über juristische Dienstleistungen; Juristische Dienstleistungen bezüglich des Erwerbs geistigen Eigentums; Juristische Dienstleistungen den Schutz von Urheberrechten betreffend; Juristische Dienstleistungen die Anmeldung von Geschmacksmustern, Designrechte betreffend; Lizenzierung von Rundfunk- und Fernsehsendungen [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Forschung und Entwicklung [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Patenten und Patentanmeldungen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Videoproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Filmen [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Verwertung von Übertragungsrechten; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Audioproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Registrierung von Marken; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Fernsehproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen das Gebiet des geistigen Eigentums betreffend; Dienstleistungen zur alternativen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen betreffend den Schutz des geistigen Eigentums; Lizenzierung von Filmen, Fernsehen und Videos [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierungsdienste bezüglich der Herstellung von Waren [juristische Dienstleistungen]; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht-juristischen Streitregelung; Juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Durchsetzung von Marken- rechten; Lizenzierung von geistigem Eigentum im Bereich Marken [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen für Verfahren in Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Übertragungsrechten; Juristische und gerichtliche Nachforschungen im Bereich des geistigen Eigentums; Lizenzierung von geistigem Eigentum im Bereich Urheberrechte [juristische Dienstleistungen]; Beratungsdienste in Bezug auf die juristischen Aspekte von Franchising; Vergabe von Lizenzrechten an Film- Fernseh- und Videoproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von geistigen Eigentumsrechten; Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch Lizenzvergabe [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung, Überwachung und Vergabe von Lizenzrechten; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich der Verwendung von Fotografien [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Urheberrechten an Druckereierzeugnissen; Juristische Dienstleistungen im Zusammenhang in Bezug auf die Verwertung von Patenten; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Urheberrechten an Filmen; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung und Verwertung von Urheber- rechten und Nebenrechten; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Nutzung von Urheber- rechten und gewerblichen Schutzrechten; Registrierung von Domainnamen zur Identifizierung von Benutzern in einem weltweiten Computernetzwerk [juristische Dienstleistung]; Juristische Dienstleistungen bezüglich Urheberrechtsschutz und -verwertung von Filmen, Fernsehen, Theater, Theater- und Musikproduktionen; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Fernseh-, Video- und Radioprogrammen, -produktionen und -formaten [juristische Dienstleistungen]; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Lizenzvergabe an Dritte [juristische Dienstleistungen]; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Aushandlung und die Ausgestaltung von Verträgen bezüglich geistigen Eigentumsrechten; Juris- tische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Nebenrechten bezüglich Film-, Fernseh-, Video- und Musikproduktionen; Erstellen von juristischen Gutachten.
9
Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 45 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Aneinanderreihung der Verben beinhalte die Aussage, dass die Dienstleistungen von einem Anbieter erbracht würden, der denke, menschliche Fähigkeiten des Erkennens und Urteilens anwende, mit dem Verstand arbeite, der Sachen oder Personen Schutz gewähre oder ihnen dazu verhelfe und der bewusst handle, mithin auf Grund eines Entschlusses nach vorherigen Überlegungen tätig werde. Das Zeichen schildere damit für alle beanspruchten Dienstleistungen nur das Tätigkeitsspektrum des Anbieters, so dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Sachhinweis und zugleich im Hinblick auf Kürze und Abfolge der Tätigkeitsbeschreibung als Werbehinweis auf ein strukturiertes, koordiniertes Vorgehen aufgefasst werde. Für einige der Dienstleistungen könne das Anmeldezeichen auch auf deren Inhalt und Thema hinweisen. Insbesondere im Bereich der juristischen Dienstleistungen würden zudem die einzelnen Begriffe schon vielfach zur Beschreibung verwendet und seien vergleichbare Aufzählungen der Tätigkeiten zu finden. Dem Zeichen fehlten Originalität, Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit, es stelle nur eine unmittelbar verständliche, gewöhnliche Werbe- und Sachaussage dar. Auch die grafische Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht zu begründen, denn sie erschöpfe sich in werbeüblichen Gestaltungsmitteln, nämlich der Großschreibung der Verben in schwarzer Farbe sowie in den – den einzelnen Begriffen jeweils nachgestellten – Punkten in der Farbe Purpur.
10
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
11
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Er beansprucht mit der Anmeldung danach nur noch folgende Dienstleistungen:
12
Klasse 35: Werbung; Online-Werbung; Internetwerbung; Werbung im Internet für Dritte; Vermietung von Online-Werbeflächen, Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen, Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Onlinewerbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Online Werbung für Computernetze und Websites; Verkaufsförderung; Werbung und Marketing durch Online-Websites; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Über Blogs bereitgestellte Werbe- und Marketingsdienstleistungen; Zusammenstellung von Werbeanzeigen für das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;
13
Klasse 38: Kommunikation mittels Online-Blogs; Kommunikationsdienste mittels Internet; Online-Nachrichtenübermittlungsdienste; Bereitstellung von Online-Foren; Online-Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Informations- und Datenübermittlung über Onlinedienste und das Internet; Bereitstellung von Internetzugängen; Datenübertragung über das Internet; Bereitstellung von interaktiven Internetforen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen im Internet; Streaming von Videomaterial im Internet; Fernseh-Streaming über das Internet; Drahtloser Datentransfer über das Internet; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten; Ausstrahlung von Programmen über das Internet; Übertragung von Multimediainhalten über das Internet; Telekommunikationsdienste über Internet, Intranet und Extranet; Übertragung von Audiodaten über das Internet; Ausstrahlung von Fernsehsendungen über das Internet; Ausstrahlung von Spielfilmen über das Internet; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Übertragung von Videodaten über das Internet; Bereitstellung von Sprachkommunikationsleistungen über das Internet; Übertragung von Video- und Audioprogrammen über das Internet.
14
Der Beschwerdeführer beantragt,
15
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2018 aufzuheben.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
17
Die nach § 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle. Für die zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen können Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden.
18
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 (Nr. 11) – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 53) – Henkel; BGH a. a. O. (Nr. 15) – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).
19
Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rn. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
20
Werbeslogans und sonstige spruchartige bzw. schlagwortartige Wortfolgen – wie die hier angemeldete Bezeichnung – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie sonstige Wortzeichen zu behandeln, unterliegen also weder strengeren noch geringeren Schutzvoraussetzungen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 (Nr. 25) – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 (Nr. 17) – for you; GRUR 2014, 872 (Nr. 14) – Gute Laune Drops; Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 241 m. w. N.). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen.
21
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Wort-/Bildzeichen auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Denn obwohl das hier relevante Publikum das Zeichen in seiner Bedeutung ohne Weiteres erfassen wird, beinhaltet es weder eine im Vordergrund stehende Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.
22
a. Bei der angemeldeten Wort-/Bildgestaltung handelt es sich um eine Aneinanderreihung von gewöhnlichen Verben, verbunden jeweils mit nachfolgenden quadratischen Punkten (sog. “Digits”) in der – kaum wahrnehmbaren – Farbe purpur. Die angesprochenen Verkehrskreise – vorliegend in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 ein unternehmerisch tätiges Publikum sowie hinsichtlich der Dienstleistungen aus Klasse 38 auch die allgemeinen Verbraucher – werden in der Handlungsabfolge “denken, schützen, handeln” einen sog. Claim oder Leitgedanken, der Ansprüche und Haltung eines Unternehmens/Dienstleisters zum Ausdruck bringt, sehen. Solche schlagwortartigen Aufzählungen sind als Tätigkeitsversprechen in der Werbung auch hinlänglich bekannt (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, Rothfussverlag, 1. Aufl., 1991 sowie entsprechend gebildete Werbesprüche unter slogans.de).
23
b. Allerdings ist die Beurteilung eines Zeichens stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 33) – Postkantoor).
24
In Bezug auf die zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen weist die schlagwortartige Wortfolge “Denken. Schützen. Handeln.” aber keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagegehalt auf. Zwar fehlt dieser für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Tätigkeitsangaben nicht jeder Sinnbezug zu den allein noch beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der Werbung und Telekommunikation. Es mag daher sein, dass die angemeldete Bezeichnung die Vorstellung vermittelt, dass der Erbringer dieser Dienstleistungen zum Nutzen des jeweiligen Kunden denkt, dessen Belange schützt – z. B. rechtlich Werbekampagnen absichert, Werbeslogans schützt oder in Bezug auf die Dienste der Klasse 38 datenschutzrechtliche, wettbewerbsrechtliche, IT-sicherheitsrechtliche oder urheberrechtliche Aspekte berücksichtigt – und dann für ihn handelt. Ein solches Verständnis erschließt sich dem Verkehr ohne weitere sinntragende Wörter aber nicht sofort und ohne weiteres, sondern wird dem Publikum in eher vager und unterschwelliger Form nahegebracht; insbesondere bleibt offen, was geschützt wird und was mit “handeln” – ggf. die Ausführung der Dienstleistungen – gemeint sein soll.
25
Das Zeichen erfordert daher einen gewissen Interpretationsaufwand, um zu einem beschreibenden Aussagekern im konkreten Dienstleistungskontext vorzudringen, und ist daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entsprechenden Denkprozess auszulösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 57) – Vorsprung durch Technik; vgl. auch BPatG GRUR 2004, 333 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; BPatG, Beschluss vom 30.01.2014, 30 W (pat) 30/12 – you smile we care).
26
Das Zeichen erschöpft sich daher nicht in einer sach- bzw- tätigkeitsbeschreibenden Bedeutung.
27
c. Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die grafisch ausgestaltete Wortfolge vom Verkehr stets nur als solche und aus diesem Grund nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird.
28
Eine ausschließlich anpreisende Bedeutung folgt vorliegend nicht bereits daraus, dass die Wörter “denken”, “schützen” und “handeln” jeweils positiv besetzte Verben darstellen und die Wortfolge insgesamt daher irgendwie anpreisend wirkt. Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 872 (Nr. 23) – Gute Laune Drops). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH GRUR 2016, 934 (Nr. 23) – OUI; GRUR 2015, 173 (Nr. 28) – for you). Dafür ist vorliegend nichts konkret festgestellt und auch sonst nichts ersichtlich.
29
3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt das angemeldete Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.


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