Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “e-Scooter” – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  28 W (pat) 549/12

Datum:
7.8.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
28. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2011 022 853.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin Klante und die Richter Schwarz und Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 10. Mai 2012 durch ein Mitglied des gehobenen Dienstes die für die Waren
2
Klasse 9:
3
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten, Kontaktlinsen, Brillen, Brillenetuis, Ferngläser, optische Lupen, Sonnenbrillen, Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen, Spannungsregler für Fahrzeuge, Warndreiecke für Fahrzeuge, Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile, Zigarettenanzünder für Automobile, elektrische Batterien und deren Teile, elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Ladegeräte für elektrische Batterien, Einbruchalarmgeräte, Diebstahlalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte, Geschwindigkeitsanzeiger, Lineale (Messinstrumente), Messgeräte und Messinstrumente, Drehzahlmesser, elektronische Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile, elektronische Steuerungen für Verbrennungskraftmaschinen und Elektromotoren für Landfahrzeuge, Rettungsvorrichtungen, nämlich Rettungsflöße, Rettungsleitern, Rettungsnetze, Rettungsplanen, Rettungsringe, Rettungsbojen, Rettungswesten, Säuremesser, elektrische Sicherungen, elektrische Relais, Laser, nicht für medizinische Zwecke, Laserpointer, Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienungen, Sonnenbatterien, Kompasse, Navigationsgeräte, Wasserwaagen, Waagen; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und/oder Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, Tonträger, Musikautomaten [geldbetätigt], Compact Disks [ROM, Festspeicher], Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Leuchtschilder, Antennen, Radios, Fernsehapparate, Telefonapparate, Videotelefone, Mobiltelefone, Projektionsgeräte, Filmkameras, Foto-apparate, Fotokopiergeräte, elektronische Übersetzungsgeräte (Computer), elektronische Taschenübersetzer, belichtete Filme; magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger ausgenommen unbelichtete Filme, Schallplatten, Magnetkarten, Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), codierte Telefonkarten; Verkaufsautomaten, Mechaniken für geld-betätigte Apparate; Bank-, Geldautomaten; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, elektronische Terminkalender, Faxgeräte, Monitore (Computerhardware und -programme), Computerperipheriegeräte, Taschenrechner; gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; Feuerlöschgeräte; Unterhaltungsgeräte und Videospielgeräte als Zusatz-geräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien;
4
Klasse 12:
5
Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und/oder auf dem Wasser sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Anhänger und Sattelauflieger für Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Motoren für Landfahrzeuge, Reifen (Pneus), Felgen und Kompletträder sowie deren Teile für Landfahrzeuge, Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Alarmanlagen für Kraftfahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Kraftfahrzeuge; Dreiräder, Roller (Fahrzeuge), Fahrräder, Mopeds und Motorräder sowie deren Teile soweit in Klasse 12; Roller [Fahrzeuge]; Elektrofahrzeuge; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Beiwagen; Elektromotoren für Fahrräder und Roller; Fahrrad- und Räderstützen [Teile von Fahrrädern, Rädern]; Fahrrad-, Zweiradbremsen; Fahrräder, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Flickzeug für Reifenschläuche; Fußpedale für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Laufmäntel für Luftreifen; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Naben für Fahrzeugräder; Nabenringe; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Radkappen; Radlager für Fahrzeuge; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Schläuche für Reifen; schlauchlose Fahrradreifen; Schmutzfänger; Schutzbleche; Schutzbleche für Fahrräder; Seitenwagen; Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Zahnradübersetzungen für Fahrräder; Zweiradmotoren; Zweiradständer [Stützen];
6
Klasse 28:
7
Spiele, Spielzeug, verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten), Roller (Kinderfahrzeuge); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Spielkarten, Bälle, Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel, elektronische Spiele einschließlich Videospielgeräte, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Spielautomaten (geldbetätigte Maschinen); Christbaumschmuck, ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren; Kaleidoskope; Skateboards, Rollschuhe
8
angemeldete  Bezeichnung
9
e-Scooter
10
teilweise für die Waren
11
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, elektrische Wäge , Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten, Brillen, optische Lupen, Sonnenbrillen, Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen, Spannungsregler für Fahrzeuge, Warndreiecke für Fahrzeuge, Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile, Zigarettenanzünder für Automobile, elektrische Batterien und deren Teile, elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Ladegeräte für elektrische Batterien, Einbruchalarmgeräte, Diebstahlalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte, Geschwindigkeitsanzeiger, Lineale (Messinstrumente), Messgeräte und Messinstrumente, Drehzahlmesser, elektronische Steuergeräte und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile, elektronische Steuerungen für Verbrennungskraftmaschinen und Elektromotoren für Landfahrzeuge, Rettungsvorrichtungen, nämlich Rettungsflöße, Rettungsleitern, Rettungsnetze, Rettungsplanen, Rettungsringe, Rettungsbojen, Rettungswesten, Säuremesser, elektrische Sicherungen, elektrische Relais, Laser, nicht für medizinische Zwecke, Laserpointer, Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienungen, Sonnenbatterien, Kompasse, Navigationsgeräte, Waagen; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und/oder Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, Tonträger, Compact Disks [ROM, Festspeicher], Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Leuchtschilder, Antennen, Radios, Fernsehapparate, Telefonapparate, Videotelefone, Mobiltelefone, Projektionsgeräte, Filmkameras, Fotoapparate, elektronische Übersetzungsgeräte (Computer), elektronische Taschenübersetzer, belichtete Filme; magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger ausgenommen unbelichtete Filme, Schallplatten, Magnetkarten, Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Monitore (Computerhardware und -programme), Computerperipheriegeräte, gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; Feuerlöschgeräte; Unterhaltungsgeräte und Videospielgeräte als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und/oder auf dem Wasser sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Anhänger und Sattelauflieger für Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Motoren für Landfahrzeuge, Reifen (Pneus), Felgen und Kompletträder sowie deren Teile für Landfahrzeuge, Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Alarmanlagen für Kraftfahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Kraftfahrzeuge; Dreiräder, Roller (Fahrzeuge), Fahrräder, Mopeds und Motorräder sowie deren Teile soweit in Klasse 12; Roller [Fahrzeuge]; Elektrofahrzeuge; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Beiwagen; Elektromotoren für Fahrräder und Roller; Fahrrad- und Räderstützen [Teile von Fahrrädern, Rädern]; Fahrrad-, Zweiradbremsen; Fahrräder, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Flickzeug für Reifenschläuche; Fußpedale für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Laufmäntel für Luftreifen; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Naben für Fahrzeugräder; Nabenringe; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Radkappen; Radlager für Fahrzeuge; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Schläuche für Reifen; schlauchlose Fahrradreifen; Schmutzfänger; Schutzbleche; Schutzbleche für Fahrräder; Seitenwagen; Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Zahnradübersetzungen für Fahrräder; Zweiradmotoren; Zweiradständer [Stützen]; Spiele, Spielzeug, verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten), Roller (Kinderfahrzeuge); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Spielkarten, elektronische Spiele einschließlich Videospielgeräte, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Skateboards, Rollschuhe
12
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Marke setze sich aus dem hochaktuell für “elektronisch, elektrisch, Elektro” verwendeten Buchstaben “e” und dem weiteren Wort “Scooter” zusammen, der in der Fahrzeug- und Antriebs-Branche als Fachbegriff, und zwar sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache, nicht nur für ein Fahrzeug auf Jahrmarkt-Fahrgeschäften, sondern insbesondere für Roller, Motorroller, Zweiräder, einsitzige Motorfahrzeuge, für ein Hilfsgerät für Taucher und Schwimmer sowie für Segelfahrzeuge für Wasser und Eis benutzt werde. Auch die Zusammensetzung beider Bestandteile werde, wie sich dem Eintrag bei WIKIPEDIA entnehmen lasse, bereits als nahezu schon Gattungsbezeichnung der vorgenannten elektrisch betriebenen Fahrzeuge verwendet. In dieser Bedeutung sei die angemeldete Marke aber nahezu für sämtliche angemeldeten Waren beschreibend. Für die Waren der Klasse 12 gelte dies schon deshalb, weil es sich um Elektro-Scooter oder um Waren für Elektro-Scooter handeln könne. Aber auch die meisten Waren der Klassen 09 und 28 könnten für Elektro-Scooter geschaffen und bestimmt sein oder sonst damit in Verbindung stehen, wobei etwa bei Spielen und Spielzeug Nachbauten von Elektro-Scootern in Betracht kämen. Für diese Waren wäre die Anmeldemarke daher nicht schutzfähig.
13
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Anmelderin weiterhin die Eintragung ihrer Marke  für die zurückgewiesenen Waren. Hierzu macht sie im Wesentlichen geltend, nach dem lexikalischen Eintrag beziehe sich der in der Anmeldemarke allein verwendete Begriff “Scooter” allein auf ein Segelboot und nicht auch auf die anderen von der Markenstelle genannten Fahrzeuge, welche im Deutschen mit “Skooter” bezeichnet würden. Darüber hinaus komme der Buchstabe “E” als Hinweis auf Elektrik im Deutschen nur bei Verwendung als Großbuchstaben in Betracht, so dass der Verkehr dem hier verwendeten Kleinbuchstaben eine solche Bedeutung nicht entnehmen werde. Schließlich fehle es an näheren Ausführungen dazu, weshalb die allenfalls als Hinweis auf Segelboote zu verstehende Anmeldemarke auch die übrigen zurückgewiesenen Waren beschreiben könne.
14
Die Anmelderin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
15
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 10. Mai 2012 aufzuheben.
16
An der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.
II.
17
Die nach § 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG  versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
18
Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, denn sie besteht zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] – HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
19
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich die Anmeldemarke erkennbar aus den Bestandteilen „e“ und „Scooter“ zusammen. Der Buchstabe “e” wird dabei durchgängig als üblicher Hinweis auf Elektrik i.w.S. verstanden. Dies gilt entgegen der Ansicht der Anmelderin auch bei seiner Kleinschreibweise, insbesondere in Zusammenhang mit weiteren Begriffen, die entweder Bestandteil der englischen Sprache sind oder aus dieser Sprache als Lehnwörter Einzug in den deutschen Sprachgebrauch gefunden haben, wie dies etwa bei den Begriffen e-book, e-mail oder e-learning der Fall ist, die in der deutschen Alltagssprache synonym zu der entsprechenden Großschreibweise (E-Book, E-Mail, E-Learning) gebraucht werden. Zutreffend hat das Patentamt auch den Begriffsinhalt des weiteren Bestandteils “Scooter” festgestellt. Soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, in seiner Schreibweise mit “c” werde dieser Begriff nur als Bezeichnung eines Segelbootes und nicht auch von anderen Fahrzeugen verstanden, bei denen der Begriff mit einem “k” geschrieben werde, hat sie offenbar den von ihr als Beleg hierfür herangezogenen DUDEN-Eintrag wenn nicht bewusst fehlerhaft zitiert, dann jedenfalls missverstanden; denn dieser lautet vollständig: “Scoo|ter  [‘:], der; -s, – [Skooter]: 1. Segelboot mit Stahlkufen zum Segeln auf Wasser u. Eis  2. Skooter” (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort “Scooter”). Der Eintrag “2. Skooter” weist aber darauf hin, dass der mit “c” geschriebene Begriff “Scooter” im Deutschen als Synonym für den mit “k” geschriebenen Begriff “Skooter” verwendet wird, der laut Duden für ein “elektrisch angetriebenes, einem Auto nachgebildetes kleines lenkbares Fahrzeug zum Fahren auf einer großen, meist rechteckigen Bahn” (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort “Skooter”) steht. Aus dem Eintrag in WIKIPEDIA ergibt sich des Weiteren, dass der Begriff “Scooter” u. a. für “einen kleinen, meistens zusammenlegbaren Tretroller; ein kleines einspuriges, meistens motorisiertes Zweirad (Motorroller); ein kleines einspuriges, meistens motorisiertes Zweirad mit Elektroantrieb (Elektromotorroller, auch E-Scooter); ein Fahrgeschäft auf Vergnügungsplätzen mit kleinen Elektroautos (Autoscooter); ein einsitziges Motorfahrzeug für ältere oder gehbehinderte Personen (Elektromobil); einen Unterwasser-Scooter für Taucher (Tauchscooter), einen Überwasser-Scooter für Schwimmer (Aquascooter)” (vgl. http://de.wikipe-dia.org/wiki/Scooter) steht. Damit hat das Patentamt aber den sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar aufdrängenden Begriffsinhalt der Anmeldemarke zutreffend bestimmt.
20
In dieser Bedeutung handelt es sich bei der Anmeldemarke auch um eine die verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar beschreibende Angabe, weil sie mögliche Merkmale dieser Waren benennt. Als mögliche Eigenschaft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt dabei auch ihre Verwendbarkeit für oder im Zusammenhang mit e-Scootern in Betracht, was nicht nur für sämtliche zurückgewiesenen Waren auf der Hand liegt, sondern auch für die übrigen angemeldeten Waren in Betracht kommen könnte.
21
Wegen ihres glatt beschreibenden Inhalts ist die angemeldete Bezeichnung für die beschwerdeverfahrensgegenständlichen Waren auch nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Denn als beschreibende Angabe ist die Anmeldemarke unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] – SAT.2), nicht geeignet, diese Waren in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington;  MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] – Gabelstapler; GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] – Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] – POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] – BIOMILD; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] – SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] – BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] – CELLTECH).
22
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend nach § 37 Abs. 1 MarkenG die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.


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