Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “KERZENRESTEFRESSER” – keine Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  26 W (pat) 2/13

Datum:
17.4.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
26. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 000 178.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag, die Beschwerdegebühr zu erstatten, werden zurückgewiesen.

Gründe

I
1
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren
2
Klasse 21:
3
Behälter für Haushalt und Küche; Töpferwaren; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in dieser Klasse enthalten); Dekorationsartikel (Kunstgegenstände) aus Glas, Porzellan und Keramik (soweit in Klasse 21 enthalten)
4
bestimmten Wortmarke
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KERZENRESTEFRESSER
6
nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 24. Mai 2012 teilweise zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren
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„Töpferwaren; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in dieser Klasse enthalten)“
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ausschließlich aus nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Angaben bestehe (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die hiergegen gerichtete Erinnerung ist mit Beschluss vom 30. November 2012 zurückgewiesen worden.
9
Zur Begründung der Zurückweisung hat die Markenstelle ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um die Kombination der Worte „Kerzen”, „Reste“ und „Fresser“. Der so zusammengesetzte Begriff könne die beanspruchten Waren „Behälter für Haushalt und Küche; Töpferwaren; Glaswaren, Porzellan und Steingut; Dekorationsartikel (Kunstgegenstände) aus Glas, Porzellan und Keramik“ nach ihrem Verwendungszweck beschreiben. Diese könnten sämtlich dazu dienen, Kerzenreste zu „fressen“ bzw. aufzubrauchen, beispielsweise durch Abbrennen. Entsprechend werde die Benutzung der so gekennzeichneten Behältnisse auch vom Anmelder beschrieben. Damit habe die Bezeichnung „KERZENRESTEFRESSER“ nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt, der sich dem Verbraucher erschließe, ohne dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende Analysen notwendig seien. Die Verständnisfähigkeit des Verkehrs dürfe nicht zu gering veranschlagt werden, weil er daran gewöhnt sei, Werbebotschaften schlagwortartig vermittelt zu bekommen. Die Verwendung entsprechender Begriffskombinationen wie z. B. „Km-Fresser“, „C02-Fresser“, „Speicherplatz-Fresser“, „Akku-Fresser“ ergebe sich auch aus den Belegen u. a. zum Beanstandungsbescheid vom 12. April 2012. Für die Schutzversagung reiche es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen könne (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 – Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 – DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 – POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD). Dies gelte auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweiche. Die Zusammensetzung von „Kerzen“ und „Reste“ und „Fresser“ bilde keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff, es handele sich vielmehr um eine nicht unübliche Aneinanderreihung beschreibender Angaben, aus der sich ein ebenfalls beschreibender Gesamtbegriff ergebe, der in seiner Bedeutung nicht über die bloße Summe seiner Bestandteile hinausgehe. Eine Kennzeichnung der beanspruchten Waren mit „KERZENRESTEFRESSER“ würden die angesprochenen Verbraucher daher nicht als Herkunftshinweis auffassen, sondern als schlagwortartigen Sachhinweis auf die Funktion der Ware. Damit könne die angemeldete Bezeichnung die Hauptfunktion einer Marke, auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, nicht mehr erfüllen und sei mithin ohne Unterscheidungskraft. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung entgegensteht.
10
Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, zu deren Begründung er davon ausgeht, der Erinnerungsbeschluss weise die Anmeldung insgesamt unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zurück, weshalb die Eintragung jedenfalls gemäß der Entscheidung vom 24. Mai 2012 zu erfolgen habe. Auch diese sei aber in der Sache unzutreffend, da das Zeichen auch für Töpferwaren; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in dieser Klasse enthalten) nicht beschreibend sei. Wegen des Verfahrensfehlers sei die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Anmelder beantragt sinngemäß,
11
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2012 und vom 30. November 2012 aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
II
12
Die Beschwerde des Anmelders ist zum Teil unbegründet, im Übrigen unzulässig.
13
Der Eintragung der angemeldeten Marke für die im Beschluss vom 24. Mai 2012 zurückgewiesenen Waren der Klasse 21 steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt für die fraglichen Waren „Töpferwaren; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in dieser Klasse enthalten)“ jegliche Unterscheidungskraft.
14
Zur Begründung wird auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen, die rechtliche Fehler nicht erkennen lassen. Die Beschwerde des Anmelders lässt demgegenüber nicht erkennen, aus welchen Gründen er die Beschlüsse der Markenstelle für unzutreffend und angreifbar erachtet, soweit die Zurückweisung im Umfang des Beschlusses vom 24. Mai 2012 betroffen ist. Denn insoweit kann sich der Senat der Auffassung der Markenstelle nur anschließen, dass die Wortkombination unzweifelhaft und in Unterscheidungskraft ausschließender Weise auf den Verwendungszweck der so bezeichneten Töpfer-, Glas-, Porzellan- und Steingutartikel hinweist. Neue rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke sprechen und die von der Markenstelle dargelegten Schutzversagungsgründe entkräften könnten, hat der Anmelder nicht vorgetragen, so dass sich auch von Seiten des Senats ergänzende Ausführungen erübrigen.
15
In diesem Umfang ist die Beschwerde gegen die zutreffende Entscheidung der Markenstelle unbegründet, weshalb auch eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 III MarkenG nicht in Betracht kommt.
16
Soweit der Anmelder sich gegen den Erinnerungsbeschluss mit der Ansicht wendet, dieser Weise die Anmeldung insgesamt zurück, kann der Senat der angefochtenen Entscheidung diese Wirkung nicht entnehmen. Der Tenor des Erinnerungsbeschlusses ist eindeutig und weist die Erinnerung des Anmelders gegen den die Anmeldung zum Teil zurückweisenden Beschluss vom 24. Mai 2012 zurück. Damit ist der Anmelder durch den Erinnerungsbeschluss nur in dem oben ersichtlichen Umfang der (zutreffenden) Teilzurückweisung der Anmeldung aus dem Beschluss vom 24. Mai 2012 beschwert; diese Beschwerde ist unbegründet. Wegen der Waren „Behälter für Haushalt und Küche; Dekorationsartikel (Kunstgegenstände) aus Glas, Porzellan und Keramik (soweit in Klasse 21 enthalten)“ ist die Anmeldung des Zeichens nicht zurückgewiesen worden, so dass die umfassend gegen die Gesamtheit der Beschlüsse eingelegte Beschwerde unzulässig ist.
17
Die Beschwerde des Anmelders konnte bei dieser Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben.


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