Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “WunschWasser” – fehlende Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  30 W (pat) 522/18

Datum:
30.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 007 997.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
2
WunschWasser
3
ist am 29. März 2017 für die Waren
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“Klasse 07: Pumpen [mechanische und hydraulische] als Maschinen und als Laborgeräte, insbesondere für Dosierzwecke; Regler als Maschinenteile für Dosiersysteme; Flüssigkeits-Dosierpumpen für industrielle Wasseraufbereitungsanlagen; Membranen für Membranpumpen, insbesondere für elektromagnetisch betätigte Dosierpumpen; Motor- und magnetgetriebene Pumpen, insbesondere Motorpumpen, Membranpumpen, Kolbenpumpen und Steuerkolbenpumpen; Pumpen [Maschinen] für die Injektion von Polymeren und viskosen Flüssigkeiten für die Wasseraufbereitungsindustrie; Geräte zur Erzeugung von Desinfektionschemikalien und Chlordioxid und daraus bestehende Anlagen; Vorrichtungen zur Kraftübertragung [ausgenommen solche für Landfahrzeuge]; Ventile für Pumpen und Kompressoren; Kreiselpumpen; Abfüllpumpen; Membrankompressoren; Membran- und Dosierpumpen;
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Klasse 09: Messapparate, insbesondere mechanisch betriebene, zur Messung von Flüssigkeiten und deren Dosierung mit geeigneten Chemikalien; chemisch-physikalische Geräte, nämlich Elektroden zur Feststellung des PH-Wertes und mit Edelmetall, insbesondere mit Gold oder Platin, versehene Glaselektroden; technisch-physikalische Mess- und Überwachungsgeräte, insbesondere zur Wärmeermittlung; Messgeräte, insbesondere Messgeräte zur Durchflussmessung; aus Durchflussmesser bestehende Dosiervorrichtung; Messapparate, insbesondere elektrochemische und physikalische Sensoren und Messsonden, insbesondere für die Messung und Überwachung von pH-Wert, Redoxpotential, Chlor, Chlordioxid, Ozon, Phosphat, Peressigsäure, H2O2, elektrische Leitfähigkeit, Temperatur und Durchfluss; elektronische und/oder mit Mikroprozessor arbeitende Steuer- und Regelapparate, insbesondere für Wasseraufbereitung; elektronische und/oder mit Mikroprozessor arbeitende Steuer- und Regelapparate, insbesondere für Dosierzwecke und Prozessautomation; Geräte zur Dosierung von Desinfektionschemikalien und Chlordioxid und daraus bestehende Anlagen; Mess-, Signal , Kontrollapparate und -instrumente; elektronische Steuer- und Regelapparate und -instrumente; physikalische Apparate und Instrumente; Prozessoren; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Dosiergeräte; Sensoren zur Verwendung in Dosiersystemen; Dosiergeräte, chemische Apparate und Instrumente und daraus bestehende chemische Anlagen, Warngeräte [Alarmgeräte]; Geräte und Instrumente und daraus bestehende Anlagen zur Elektrolyse; Geräte, Apparate und Instrumente für wissenschaftliche und diagnostische Zwecke sowie für die Wirkstoffentwicklung [nicht für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke]; Eingebettete Computer-Systeme, bestehend aus Hard- und Software, insbesondere cyber-physische Systeme [CPS] sowie deren Komponenten, deren Interfaces und deren Peripherie; informations-technologische Geräte, Datenverarbeitungsgeräte und -software; Computer, insbesondere eingebettete Computer; Computerhardware sowie Computerkomponenten und -teile; elektrische und elektronische Bauteile, insbesondere elektronische Steuerungen; Interfaces [Schnittstellengeräte], Zentraleinheiten [elektrisch], CPUs; elektrische Schaltkreise, insbesondere integrierte Schaltkreise, Computer-on-Modules [COM], System-on-Modules, System-on-Chips [SoC]; Leiterplatten, insbesondere gedruckte Leiterplatten; Mikrokontroller, Controller- und Mikrokontroller-Module; Computersoftware, insbesondere eingebettete Softwarepakete, eingebettete Betriebssoftware; Geräte zur Speicherung von Daten; Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; elektrische und elektronische Schalter und Stromwandler, Bridges [Netzwerkbestandteile]; Computersoftware für die computergestützte Softwareentwicklung; Software für bioinformatische Anwendungen; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Computer-Software [gespeichert]; herunterladbare Software; herunterladbare Softwareanwendungen für Computer; Industriesteuerungen mit integrierter Software; Firewall-Software für Computer; Softwareentwicklungskits [SDK]; Softwarepakete; Software für die industrielle Fertigung, insbesondere Prüf- und Inbetriebnahmesysteme von komplexen Produkten; Hardware für die industrielle Fertigung, insbesondere Prüfstände, Industrie-PCs im Rack mit angebundener Mess- und/oder Steuerungstechnik, Handterminals; Software zur Steuerung und zum Monitoring von Entitäten und Ressourcen im Internet der Dinge [loT] bzw. Industrie 4.0 Umfeld; Dosiergeräte in Form einer automatischen Bürette; Geräte zur qualitätsabhängigen Steuerung von Wasserenthärtungsanlagen, nämlich Analysegeräte nicht für medizinische Zwecke;
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Klasse 11: Anlagen, Geräte und Instrumente zur Aufbereitung [Reinigung, Verbesserung, Filtrierung, Enteisenung, Entsäuerung, Entmanganung, Enthärtung, Entkeimung, Fluorisierung, Bestrahlung, Entkalkung, Entsalzung und Versetzung] von Flüssigkeiten und Gasen mit festen, flüssigen, pastösen, granulösen und pulverförmigen Stoffen sowie zum Ionenaustausch; Anlagen, Geräte und Instrumente für die Wasseraufbereitung, soweit in Klasse 11 enthalten, insbesondere zur Desinfektion, zur biologischen Wasseraufbereitung, zur Oxidation, Entsalzung, Filtration, Enteisung, Entsäuerung, Entmanganung, Enthärtung, Fluorisierung, Bestrahlung, Entkalkung, Umkehrosmose, Ozonung, Chlorgasdosierung, zum Ionenaustausch; Sicherheitszubehör für die zuvor genannten Anlagen und Geräte, soweit in Klasse 11 enthalten; Schwerkraftfilter als Teile von Wasseraufbereitungsanlagen; Luftwäscher; Geräte zur Wasseraufbereitung, nämlich UV-Anlagen, Ozonanlagen, Chlordioxidanlagen und Elektrolyseanlagen, soweit in Klasse 11 enthalten; Wasserleitungsgeräte; Desinfektions- und Oxidationsanlagen, soweit in Klasse 11 enthalten; Wasseraufbereitungs- und -umwälzanlagen auf Ozonbasis; Luftverbesserungs- und -befeuchtungsgeräte; Teile vorgenannter Waren und deren Zubehör, nämlich Titrationsautomaten, Wechseleinheiten für Titriermittelwechsel, im Wesentlichen bestehend aus Bürettenzylinder, Dreiwegehähnen, Kolben und Vorratsflaschen, Fernsteuergeräte für automatische Büretten, elektronische oder elektrische Volumenzählgeräte mit Vorwähleinheiten für das zu dosierende Volumen; Geräte und Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Trink-, Brauch- und Abwasser; ortsfest in Wasserleitungssysteme eines Gebäudes zu installierende Wasseraufbereitungsgeräte für gewerbliche und technische Zwecke; Chloriddioxid-Erzeugungsgeräte und daraus bestehende Anlagen zur Desinfektion von Trink-, Brunnen-, Prozess-, Kühl- und Klimawasser; Vorrats- und Dosiergutbehälter aus Kunststoff; Flüssigkeits- und Luft/Gasfiltergeräte, insbesondere Schwerkraftfilter und Aktivkohlefilter”
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zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
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Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Januar 2018 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
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Die angemeldete Marke bestehe erkennbar aus den allgemein verständlichen Begriffen “Wunsch” und “Wasser”. Beide Zeichenbestandteile seien inhaltlich aufeinander bezogen und ergänzten sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu einer sinnvollen und plausiblen Gesamtaussage, die lediglich auf eine ideale und an die individuellen Bedürfnisse angepasste und damit “gewünschte” Wasserbeschaffenheit/Wasserqualität hinweise. Ein anderes Verständnis des Zeichenelements “Wunsch”, wie etwa die vom Anmelder herangezogene Bedeutung “Geschenk”, sei im vorliegenden Sachzusammenhang nicht naheliegend.
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So umfasse das beanspruchte Warenverzeichnis insbesondere verschiedene Geräte, Apparate und Anlagen der Klassen 7, 9 und 11 zur Behandlung, Dosierung, Messung, Steuerung, Aufbereitung, Umwandlung und Desinfektion von Trink-, Brauch- und Abwasser, welche wie zB die beanspruchten “Messapparate ….für die Messung und Überwachung von … pH-Wert…und Temperatur…” bzw. die “chemisch-physikalischen Geräte, nämlich Elektroden zur Feststellung des pH-Wertes” sowie die sonstigen Mess- und Prüfgeräte (Klasse 9) dazu dienen könnten, eine bestimmte bzw. gewünschte Beschaffenheit des entsprechenden Wassers herbeizuführen. Dies gelte insbesondere auch für Abwasser, welches zB aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestimmte Temperatur-, pH-, Blei- oder Cadmiumwerte nicht überschreiten dürfe.
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Durch Zugabe von Substanzen mittels der beanspruchten “Dosiervorrichtungen” oder “Geräten zur Dosierung von Desinfektionschemikalien” und “Pumpen für Dosierzwecke” sowie “Pumpen für die Injektion von polymeren und viskosen Flüssigkeiten für die Wasseraufbereitungsindustrie” (Klasse 7 und 9) könne die Eigenschaft des Wassers gezielt beeinflusst werden. Beispielsweise könne eine Zugabe von bestimmten Minerallösungen eine Verkalkung des Wassers oder das Entstehen sonstiger Ablagerungen verhindern. Die gewünschte Beschaffenheit oder Qualität des Wassers könne hierbei unter Einsatz und Verwendung dieser Waren ohne weiteres erzielt werden. Gleiches gelte für die verschiedenen Waren der Klasse 11, denn sie dienten bereits nach dem Wortlaut des Verzeichnisses als “Anlagen, Geräte und Instrumente zur (biologischen) Wasseraufbereitung, zur Desinfektion und Oxidation, Reinigung, Verbesserung, Filtrierung, Enteisung, Entsäuerung, Entmanganung, Enthärtung, Entkeimung, Fluorisierung, Entkalkung, Entsalzung usw.” sowie “….zur Desinfektion von Trink-, Brunnen-, Prozess-, Kühl- und Klimawasser”.
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Für die hier angesprochenen allgemeinen sowie geschäftsmäßigen Verkehrskreise sage die angemeldete Marke WunschWasser daher insoweit lediglich aus, dass die so bezeichneten Produkte dazu dienten, für jeden Bedarf das perfekte Wasser individuell herzustellen, aufzubereiten, umzuwandeln, zu entsorgen, zu liefern und/ oder zur Verfügung zu stellen.
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Da solche Prozesse heute zunehmend auch automatisiert erfolgten, weise die Angabe WunschWasser auch hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9, wie z.B. “Hardware, Geräte zur Speicherung von Daten” sowie “Software/Softwarepakete für Cloud-Computing Dienste, für bio-informatische Anwendungen, für Industriesteuerungen und die industrielle Fertigung, Software zur Steuerung und zum Monitoring im Internet der Dinge bzw. Industrie 4.0 Umfeld” einen engen Sachzusammenhang auf. Denn diese Waren könnten im häuslichen und industriellen Bereich – unter dem Stichwort: Smart Home/Internet der Dinge und Industrie 4.0 – dazu dienen, das gewünschte Wasser bzw. eine gewünschte Wasserqualität oder -beschaffenheit automatisch zu erzeugen, indem bestimmte Funktionen häuslicher oder industrieller Geräte/Anlagen unter anderem über das Internet kontrolliert und geregelt werden bzw. physische und virtuelle Gegenstände zu diesem Zweck miteinander vernetzt würden, um sie durch Informations- und Kommunikationstechniken zusammenarbeiten zu lassen.
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Die angemeldete Marke WunschWasser werde daher auch insoweit allein als Hinweis auf die Art und Bestimmung der beanspruchten Waren verstanden, nicht aber als Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter oder Geschäftsbetrieb verstanden.
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Die angemeldete Bezeichnung WunschWasser stelle daher in Bezug auf die beanspruchten Waren eine für den Verkehr naheliegende und ohne weiteres verständliche Wortverbindung dar. Die Einzelbegriffe würden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bildeten auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Der Gesamtbegriff sei weder originell oder phantasievoll abgewandelt, noch sprachunüblich zusammengesetzt oder auf sonstige Weise ungewöhnlich gebildet oder verfremdet. Unerheblich sei daher auch, ob die angemeldete Bezeichnung bereits im Verkehr verwendet werde oder lexikalisch nachweisbar sei, da es sich ebenso wie bei den dem Verkehr bekannten, vergleichbar gebildeten Bezeichnungen “Wunschfigur” oder “Wunschgewicht” um eine aus sich heraus verständliche Sachaussage handele.
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Die vom Anmelder zitierten Voreintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei WunschWasser um einen weder lexikalisch noch im tatsächlichen Sprachgebrauch nachweisbaren Phantasiebegriff handele. Die Zusammensetzung der Begriffe “Wunsch” und “Wasser” sei grammatikalisch falsch und daher bereits aus diesem Grunde aus sich heraus überraschend und eigenartig. Selbst bei dem von der Markenstelle angenommenen Aussagegehalt treffe die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren keine sinnvolle und verständliche Sachaussage. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete und unmissverständliche Aussage der Begriff WunschWasser für die Waren Pumpen, technische Apparate, Anlagen und Geräte treffen solle. Insoweit seien jedenfalls mehrere Gedankenschritte notwendig. Dementsprechend sei auch eine beschreibende Verwendung in diesem Zusammenhang nicht nachweisbar.
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Darüber hinaus sei im Bereich der Abwassertechnik der Begriff “Wunsch” eher ungewöhnlich. Die Anlagen seien unter dem Gesichtspunkt der Nützlichkeit zu sehen und würden daher nicht mit dem positiv besetzten und als Synonym für den Begriff “Geschenk” naheliegend im Bereich des Schmucks, der Druckereierzeugnisse, der Bekleidung oder der Haushaltswaren verwendeten Begriff “Wunsch” in Verbindung gebracht. Vielmehr wirke der Begriff “Wunsch” im Bereich der Abwassertechnik fremd und überraschend mit der Folge, dass er in diesem Bereich als phantasievoll und ungewöhnlich anzusehen sei.
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Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl mit dem Begriff “Wunsch” gebildeter Wortkombinationen sogar in den nahe liegenden Bereichen Schmuck (“Wunschring”) und Haushaltswaren (“Wunschdose”) als Marke eingetragen worden seien.
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Der Begriff WunschWasser weise auch nicht auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit/Wasserqualität hin. Denn die in der Anmeldung bezeichneten Waren sorgten nicht alle für eine bestimmte Beschaffenheit oder Qualität des Wassers. Beispielsweise diene eine Pumpe lediglich dazu, etwas fort zu bewegen. Dabei könne es sich aber auch um Schmutzwasser oder andere Flüssigkeiten handeln. Auch andere im Verzeichnis aufgeführten Waren wie beispielsweise Membranen, Ventile, Elektroden, Regler, Messgeräte, Computer oder Software wiesen überhaupt keinen Bezug zu Wasser auf.
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Die angemeldete Bezeichnung WunschWasser verfüge daher über die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihr stehe auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
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Der Anmelder beantragt sinngemäß,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2018 aufzuheben.
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Der Senat hat dem Anmelder Rechercheergebnisse zur Verwendung des Begriffs WunschWasser übersandt. Nach Aufhebung des auf den 30. April 2020 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 21. April 2020 erklärt, dass er mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke WunschWasser in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
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Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
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2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke WunschWasser in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
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a. Entgegen der Auffassung des Anmelders handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung WunschWasser nicht eine ungewöhnliche Begriffsbildung oder einen einheitlichen Phantasiebegriff, sondern um eine bereits aufgrund der Binnengroßschreibung aus sich heraus ohne weiteres erkennbare sprachregelgerechte Kombination der in ihrer Bedeutung allgemein bekannten deutschen Substantive “Wunsch” und “Wasser”, welche sich in vergleichbar gebildete Begriffskombinationen wie zB “Wunschfigur” oder “Wunschhaus” einreiht, bei denen das Wortbildungselement “Wunsch-” als Präfix ausdrückt, dass jemand oder etwas die gewünschte, erhoffte, ersehnte Person oder Sache ist (vgl. DUDEN-online zu “Wunsch” als Präfix). Der Verkehr wird daher die Kombination dieser ihm ohne weiteres verständlichen Begriffe auf Anhieb und ohne weitergehende Überlegungen iS von “Wasser nach Wunsch” verstehen und darin in Zusammenhang mit Produkten, die der Gewinnung, Behandlung und/oder Aufbereitung von Wasser in einer bestimmten Qualität/Beschaffenheit dienen können bzw. Wasser einer bestimmten Qualität/ Beschaffenheit erfordern, bereits aus sich heraus einen werblich-anpreisenden Sachhinweis für ein “Wasser nach Wunschqualität/-beschaffenheit” bzw. eine “gewünschte Wasserqualität/-beschaffenheit” erkennen. Ob sich eine entsprechende (beschreibende) Verwendung der Bezeichnung in diesem Sinn nachweisen lässt oder ob es sich – wie der Anmelder geltend macht – um eine Wortneuschöpfung handelt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der Wortfolge nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 8 Rdnr. 199).
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b. Ungeachtet dessen belegt die dem Anmelder mit der Terminsladung übersandte Recherche, dass der Begriff “Wunschwasser” auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung verwendet wurde, um in werbesprachlich-prägnanter Form eine “gewünschte” Qualität/Beschaffenheit von Wasser zu umschreiben.
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Verwiesen werden kann dazu auf die Fundstelle https://www.h2o-filtertechnik.com vom 15.11.2014, wo unter der Überschrift “WUNSCHWASSER IM JEDEM BEREICH” Wasserfilter und Wasseraufbereitungsanlagen angeboten werden; ferner auf die weitere des Anmelders übersandte Fundstelle https://www.bsw-web.de/2017/03/17/13067/ v. 17.03.2017, in welcher es unter der Überschrift “Smart Hart” u.a. heißt: “Früher war Wasser einfach flüssig, kam aus der Leitung und fertig. Heute trifft es die Megatrends Digitalisierung, Individualisierung, und Ökologie. Es spielt eine zentrale Rolle im Smart Home und kann unter der Überschrift “Wunschwasser” individuell eingestellt und damit auf Nachhaltigkeit ausgerichtet werden.”
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Weiterhin heißt es in der Fundstelle https://www.holz-wasser-waerme.de/ Enthaertung-des-Trinkwassers-schuetzt-vor-Kalkablagerungen-_520.aspx v. 26.06.2012 in dem dort wiedergegebenen Artikel “Enthärtung des Trinkwassers schützt vor Kalkablagerungen” u.a.: “Der i-soft, der Firma JUDO Wasseraufbereitung, ist bisher der einzige Enthärter weltweit, der mit intelligenter Technik permanent die Wasserqualität prüft und sich vollautomatisch selber reguliert. …. Der Verbraucher muß sich um nichts kümmern und hat mit Sicherheit immer die gewünschte Wasserqualität. Auf Knopfdruck kann er diese auch nach belieben verändern und sein persönliches Wunschwasser schaffen. Einfacher geht´s nicht!”
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Soweit der Anmelder beanstandet, dass die Recherchebelege sich “fast vollständig” auf ein Produkt mit der Bezeichnung “i-Soft” der Fa. Judo bezögen, trifft dies zwar insoweit zu, als die Fundstellen sich bis auf https://www.bsw-web.de/2017/03/17/ 13067/ v. 17.03.2017 mit der Überschrift “Smart Hart”, mit dem genannten Produkt in irgendeiner Form beschäftigen. Dies ist aber entgegen der Auffassung des Anmelders unerheblich.
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Richtig ist zwar, dass eine kennzeichnende Verwendung einer angemeldeten Bezeichnung zum Anmeldezeitpunkt für ein bestimmtes Produkt grundsätzlich nicht als Beleg für ein beschreibendes Verständnis der Bezeichnung durch den Verkehr herangezogen werden kann. Hingegen steht die Verwendung einer Bezeichnung zur Beschreibung von Eigenschaften und Merkmalen eines bestimmten Produkts einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis und damit als Marke entgegen. So verhält es sich auch vorliegend. Denn auch soweit die dem Anmelder übersandten Belege sich zwar nicht ausschließlich, so jedoch überwiegend auf ein Produkt mit der Bezeichnung “i-Soft” der Fa. Judo beziehen, wird “Wunschwasser” durch verschiedene Firmen ausschließlich als werblich-anpreisender Hinweis, dass das betreffende Produkt für ein “Wasser nach Wunsch(qualität und/oder -beschaffenheit)” sorgen kann und damit zur Beschreibung von Merkmalen und Eigenschaften des betreffenden Produkts verwendet. Für ein solches Verständnis spielt es keine Rolle, ob die Begriffskombination im Einzelfall durch Anführungszeichen hervorgehoben wird bzw. Bestandteil einer Skizze ist, wie es in dem des Anmelders übersandten Prospekt der Fa. Judo der Fall ist, in welcher “Wunschwasser” schlicht das Ergebnis des Verfahrens bezeichnet und auch so verstanden wird.
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c. Mit dieser Bedeutung erschöpft sich das Anmeldezeichen im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Waren in einem Sachhinweis auf deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung.
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aa. Dies gilt zunächst in Bezug auf die zu Klasse 11 beanspruchten Waren
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“Anlagen, Geräte und Instrumente zur Aufbereitung [Reinigung, Verbesserung, Filtrierung, Enteisenung, Entsäuerung, Entmanganung, Enthärtung, Entkeimung, Fluorisierung, Bestrahlung, Entkalkung, Entsalzung und Versetzung] von Flüssigkeiten und Gasen mit festen, flüssigen, pastösen, granulösen und pulverförmigen Stoffen sowie zum Ionenaustausch; Anlagen, Geräte und Instrumente für die Wasseraufbereitung, soweit in Klasse 11 enthalten, insbesondere zur Desinfektion, zur biologischen Wasseraufbereitung, zur Oxidation, Entsalzung, Filtration, Enteisung, Entsäuerung, Entmanganung, Enthärtung, Fluorisierung, Bestrahlung, Entkalkung, Umkehrosmose, Ozonung, Chlorgasdosierung, zum Ionenaus-tausch; Sicherheitszubehör für die zuvor genannten Anlagen und Geräte, soweit in Klasse 11 enthalten; Schwerkraftfilter als Teile von Wasseraufbereitungsanlagen; … Geräte zur Wasseraufbereitung, nämlich UV-Anlagen, Ozonanlagen, Chlordioxidanlagen und Elektrolyseanlagen, soweit in Klasse 11 enthalten; Wasserleitungsgeräte; Desinfektions- und Oxidationsanlagen, soweit in Klasse 11 enthalten; Wasseraufbereitungs- und -umwälzanlagen auf Ozonbasis; …… Geräte und Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Trink-, Brauch- und Abwasser; ortsfest in Wasserleitungssysteme eines Gebäudes zu installierende Wasseraufbereitungsgeräte für gewerbliche und technische Zwecke; Chloriddioxid-Erzeugungsgeräte und daraus bestehende Anlagen zur Desinfektion von Trink-, Brunnen-, Prozess-, Kühl- und Klimawasser; Vorrats- und Dosiergutbehälter aus Kunststoff; Flüssigkeits- und Luft/Gasfiltergeräte, insbesondere Schwerkraftfilter und Aktivkohlefilter”
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bei denen es sich um Geräte, Apparate, Anlagen und Instrumente zur Behandlung, Dosierung, Messung, Steuerung, Aufbereitung, Umwandlung und Desinfektion von Trink-, Brauch- und Abwasser handelt bzw. – wie zB bei “Flüssigkeits- und Luft/ Gasfiltergeräte, insbesondere Schwerkraftfilter und Aktivkohlefilter” – handeln kann. Diese können unmittelbar die Beschaffenheit und/oder Qualität von Wasser beeinflussen und/oder verändern und daher zur Aufarbeitung/Herstellung von Wasser in einer bestimmten “gewünschten” Beschaffenheit/Qualität geeignet sein. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Brauch- und Trinkwasser, sondern entgegen der Auffassung des Anmelders auch in Bezug auf solche Waren, welche wie zB “Geräte und Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Trink-, Brauch- und Abwasser” oberbegrifflich auch der Behandlung von Abwässern dienen können. Denn Abwässer können – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – so aufbereitet werden, dass sie z.B. gesetzliche (Mindest-) Anforderungen erfüllen, indem sie bestimmte Temperatur-, pH-, Blei- oder Cadmiumwerte nicht übersteigen und insoweit eine bestimmte bzw. gewünschte Beschaffenheit aufweisen.
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Die angemeldete Bezeichnung WunschWasser erschöpft sich daher in Bezug auf diese Waren in einem unmittelbar beschreibenden Hinweis auf deren Bestimmungs- und Verwendungszweck.
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bb. Was die zu dieser Klasse weiterhin beanspruchten Waren “Luftwäscher; Luftverbesserungs- und -befeuchtungsgeräte” betrifft, dienen diese zwar nicht bestimmungsgemäß dazu, Wasser in einer gewünschten Beschaffenheit und/oder Qualität aufzuarbeiten und/oder herzustellen. Funktion und Effektivität dieser Geräte hängen jedoch durchaus von der Beschaffenheit des zum Betrieb dieser Geräte notwendigen Wassers ab, so dass auch dieses Wasser eine bestimmte, zB durch Zusätze herbeizuführende “gewünschte” Beschaffenheit aufweisen kann oder sogar muss (vgl. dazu den dem Anmelder mit der Ladung übersandten Auszug der Website https://www.boneco.com/de/produkte/luftbefeuchter, in welchem es in Zusammenhang mit Luftbefeuchtern/Luftwäschern u.a. heisst “Der beigelegte Ionic Silver Stick® nutzt die anti-bakterielle Wirkung von Silber und sorgt für optimale Wasserqualität”).
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Insoweit besteht daher jedenfalls ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu diesen Waren.
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cc. Auch hinsichtlich der weiteren beanspruchten Waren weist die Bezeichnung WunschWasser aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen einen jedenfalls die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf.
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aaa. Dies gilt zunächst in Bezug auf die weiteren zu Klasse 11 beanspruchten Waren “Teile vorgenannter Waren und deren Zubehör, nämlich Titrationsautomaten, Wechseleinheiten für Titriermittelwechsel, im Wesentlichen bestehend aus Bürettenzylinder, Dreiwegehähnen, Kolben und Vorratsflaschen, Fernsteuergeräte für automatische Büretten, elektronische oder elektrische Volumenzählgeräte mit Vorwähleinheiten für das zu dosierende Volumen” wie auch sämtliche zu Klasse 7 beanspruchten Waren, nämlich
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“Pumpen [mechanische und hydraulische] als Maschinen und als Laborgeräte, insbesondere für Dosierzwecke; Regler als Maschinenteile für Dosiersysteme; Flüssigkeits-Dosierpumpen für industrielle Wasseraufbereitungsanlagen; Membranen für Membranpumpen, insbesondere für elektromagnetisch betätigte Dosierpumpen; Motor- und magnetgetriebene Pumpen, insbesondere Motorpumpen, Membranpumpen, Kolbenpumpen und Steuerkolbenpumpen; Pumpen [Maschinen] für die Injektion von Polymeren und viskosen Flüssigkeiten für die Wasseraufbereitungsindustrie; Geräte zur Erzeugung von Desinfektionschemikalien und Chlordioxid und daraus bestehende Anlagen; Vorrichtungen zur Kraftübertragung [ausgenommen solche für Landfahrzeuge]; Ventile für Pumpen und Kompressoren; Kreiselpumpen; Abfüllpumpen; Membrankompressoren; Membran- und Dosierpumpen”
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sowie für die zu Klasse 9 beanspruchten Waren
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“Messapparate, insbesondere mechanisch betriebene, zur Messung von Flüssigkeiten und deren Dosierung mit geeigneten Chemikalien; chemisch-physikalische Geräte, nämlich Elektroden zur Feststellung des PH-Wertes und mit Edelmetall, insbesondere mit Gold oder Platin, versehene Glaselektroden; technisch-physikalische Mess- und Überwachungsgeräte, insbesondere zur Wärmeermittlung; Messgeräte, insbesondere Messgeräte zur Durchflussmessung; aus Durchflussmesser bestehende Dosiervorrichtung; Messapparate, insbesondere elektrochemische und physikalische Sensoren und Messsonden, insbesondere für die Messung und Überwachung von pH-Wert, Redoxpotential, Chlor, Chlordioxid, Ozon, Phosphat, Peressigsäure, H2O2, elektrische Leitfähigkeit, Temperatur und Durchfluss; elektronische und/oder mit Mikroprozessor arbeitende Steuer- und Regelapparate, insbesondere für Wasseraufbereitung; elektronische und/oder mit Mikroprozessor arbeitende Steuer- und Regelapparate, insbesondere für Dosierzwecke und Prozessautomation; Geräte zur Dosierung von Desinfektionschemikalien und Chlordioxid und daraus bestehende Anlagen; Mess-, Signal , Kontrollapparate und -instrumente; elektronische Steuer- und Regelapparate und -instrumente; physikalische Apparate und Instrumente; Prozessoren; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Dosiergeräte; Sensoren zur Verwendung in Dosiersystemen; Dosiergeräte, chemische Apparate und Instrumente und daraus bestehende chemische Anlagen, Warngeräte [Alarmgeräte]; Geräte und Instrumente und daraus bestehende Anlagen zur Elektrolyse; Geräte, Apparate und Instrumente für wissenschaftliche und diagnostische Zwecke sowie für die Wirkstoffentwicklung [nicht für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke]”.
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Diese können zwar nicht unmittelbar Wasser aufarbeiten und in einer gewünschten Beschaffenheit und/oder Qualität herstellen, jedoch – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – innerhalb von Wasseraufbereitungsanlagen als Mess-, Kontroll-, Dosier-, Signalgeräte oder auch als Steuer- und Apparate zum Leiten, Schalten, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität ebenfalls entsprechende Aufbereitungs- und Aufarbeitungsvorgänge von Trink-, Brauch- und/oder Abwässern mitsteuern und gestalten. Dies gilt entgegen der Auffassung des Anmelders insbesondere auch für die zu Klasse 07 beanspruchten Arten von “Pumpen”, da gerade diese Geräte zB im Rahmen von notwendigen Dosierungen zur Schaffung einer gewünschten Wasserqualität beitragen können.
49
bbb. Ebenso umfassen die zu Klasse 09 beanspruchten Waren aus dem IT- und Computerbereich
50
“Eingebettete Computer-Systeme, bestehend aus Hard- und Software, insbesondere cyber-physische Systeme [CPS] sowie deren Komponenten, deren Interfaces und deren Peripherie; informations-technologische Geräte, Datenverarbeitungsgeräte und -software; Computer, insbesondere eingebettete Computer; Computerhardware sowie Computerkomponenten und -teile; elektrische und elektronische Bauteile, insbesondere elektronische Steuerungen; Interfaces [Schnittstellengeräte], Zentraleinheiten [elektrisch], CPUs; elektrische Schaltkreise, insbesondere integrierte Schaltkreise, Computer-on-Modules [COM], System-on-Modules, System-on-Chips [SoC]; Leiterplatten, insbesondere gedruckte Leiterplatten; Mikrokontroller, Controller- und Mikrokontroller-Module; Computersoftware, insbesondere eingebettete Softwarepakete, eingebettete Betriebssoftware; Geräte zur Speicherung von Daten; Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; elektrische und elektronische Schalter und Stromwandler, Bridges [Netzwerkbestandteile]; Computersoftware für die computergestützte Softwareentwicklung; Software für bioinformatische Anwendungen; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Computer-Software [gespeichert]; herunterladbare Software; herunterladbare Softwareanwendungen für Computer; Industriesteuerungen mit integrierter Software; Firewall-Software für Computer; Softwareentwicklungskits [SDK]; Softwarepakete; Software für die industrielle Fertigung, insbesondere Prüf- und Inbetriebnahmesysteme von komplexen Produkten; Hardware für die industrielle Fertigung, insbesondere Prüfstände, Industrie-PCs im Rack mit angebundener Mess- und/oder Steuerungstechnik, Handterminals; Software zur Steuerung und zum Monitoring von Entitäten und Ressourcen im Internet der Dinge [loT] bzw. Industrie 4.0 Umfeld; Dosiergeräte in Form einer automatischen Bürette; Geräte zur qualitätsabhängigen Steuerung von Wasserenthärtungsanlagen, nämlich Analysegeräte nicht für medizinische Zwecke”
51
oberbegrifflich auch solche, welche – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – im Zuge automatisierter und computergesteuerter Aufbereitungsprozesse für eine gewünschte Wasserqualität oder -beschaffenheit sorgen können, indem bestimmte Funktionen häuslicher oder industrieller Geräte/Anlagen unter anderem über das Internet kontrolliert und geregelt werden bzw. physische und virtuelle Gegenstände zu diesem Zweck miteinander vernetzt werden, um sie durch Informations- und Kommunikationstechniken zusammenarbeiten zu lassen (vgl. auch hierzu die genannte Belegstelle “Smart Hart”).
52
Auch insoweit wird der Verkehr daher WunschWasser lediglich als schlagwortartige Angabe zu Bestimmung und Einsatzmöglichkeit dieser Waren verstehen, nämlich Wasser in einer bestimmten “gewünschten” Beschaffenheit/Qualität aufzuarbeiten/herzustellen.
53
d. Die angemeldete Begriffskombination WunschWasser verfügt weder über eine besondere Originalität noch Prägnanz, sondern erschöpft sich in Bezug auf die vorgenannten Waren in dem werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen, dass diese für ein “Wasser nach Wunsch” sorgen bzw. dazu beitragen können. Dieser Aussagegehalt erschließt sich dem Verkehr sofort und ohne jeden Interpretationsaufwand.
54
Ein solcher ergibt sich entgegen der Auffassung des Anmelders hinsichtlich des Bestandteils “Wasser” insbesondere nicht daraus, dass dieser Begriff in den von ihm beispielhaft genannten Wortbildungen “Feuerwasser” (als umgangssprachliche Bezeichnung von Spirituosen) und “Wunderwasser” (als Produktbezeichnung eines Parfums) nicht die chemische Verbindung H2O benennt, sondern allein die flüssige, uU klare und damit “wässrige”, d.h. dem Wasser in Aggregatzustand und Farbe vergleichbare Konsistenz dieser Produkte/Waren bezeichnet.
55
Denn für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist grundsätzlich allein maßgebend, wie dieses in Bezug auf die konkret mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG beanspruchten Waren verstanden wird. Dies gilt auch bei Begriffskombinationen wie der angemeldeten Bezeichnung WunschWasser oder “Wunderwasser” als Kombination des Substantivs “Wasser” mit dem Präfix “Wunsch” bzw. “Wunder”.
56
Anders verhält es sich hingegen bei dem von dem Anmelder weiterhin beispielhaft genannten Begriff “Feuerwasser”, welcher zwar formal ebenfalls eine Kombination der Substantive “Feuer” und “Wasser” darstellt, den jedoch weite Teile des Verkehrs als Synonym für “alkoholische Getränke” und damit als einheitlichen Gesamtbegriff verstehen werden, und zwar unabhängig davon, für welche Waren/Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Mit dieser Bedeutung wäre “Feuerwasser” dann zwar für “alkoholische Getränke” eine glatt beschreibende Beschaffenheitsangabe, nicht jedoch für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren der Klassen 07, 09 und 11, da “Feuerwasser” zu diesen erkennbar keinen Bezug aufweist.
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Um ein solchen einheitlichen Gesamtbegriff handelt es sich jedoch weder bei der angemeldeten Bezeichnung WunschWasser noch bei “Wunderwasser”. Vielmehr hängt bei diesen Begriffsbildungen sowohl das Verständnis des Bestandteils “Wasser” wie auch der jeweilige gesamtbegriffliche Aussagegehalt von den Waren/ Dienstleistungen ab, für die Schutz beansprucht wird.
58
So wird der Verkehr bei der von dem Anmelder genannten Wortkombination “Wunderwasser” in Zusammenhang mit Parfümeriewaren den Bestandteil “Wasser” ohne weiteres als Hinweis auf die “wässrige” Konsistenz der Waren verstehen, welcher sich in Kombination mit dem Substantiv “Wunder” in einem werblich-anpreisenden Hinweis auf Konsistenz und Wirkungsgrad der Waren erschöpft und daher ebenfalls schutzunfähig ist (vgl. EUIPO v. 12. Mai 2014 – R 1407/2013-4 – WUNDERWASSER für Waren der Klasse 03, u.a. für “Parfümeriewaren” und “Haarwässer”).
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Hingegen liegt für den Verkehr in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren allein ein Verständnis des Begriffs “Wasser” iS von H2O nahe, da sämtliche beanspruchten Waren aus den obengenannten Gründen der Behandlung/Aufbereitung von Wasser dienen bzw. einen engen Bezug dazu aufweisen können.
60
e. Die angemeldete Marke WunschWasser wird aus den vorgenannten Gründen in Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren der Klassen 07, 09 und 11 allein als warenbezogene Sachangabe zu Bestimmung/Eignung und Verwendungszweck der beanspruchten Waren verstanden, nicht aber als Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter oder Geschäftsbetrieb. Das Anmeldezeichen ist daher nicht geeignet, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dem Anmeldezeichen fehlt damit jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
61
3. Soweit der Anmelder auf Voreintragungen mit dem Bestandteil “Wunsch” Bezug nimmt, entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.
62
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.


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