Patent- und Markenrecht

Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Kinderrückhaltesystem” – zur Patentfähigkeit

Aktenzeichen  5 Ni 15/18 (EP)

Datum:
21.1.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:210120U5Ni15.18EP.0
Normen:
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG
Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk
Art 54 EuPatÜbk
Art 56 EuPatÜbk
Spruchkörper:
5. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 2 161 160
(DE 60 2009 020 375)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und Richter Dipl.-Ing. Brunn
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 161 160 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 bis 8 folgende Fassung erhalten:
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 161 7160 (Streitpatent), das am 7. September 2009 unter Inanspruchnahme einer norwegischen Priorität vom 8. September 2008 (NO 20083819) angemeldet worden ist. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2009 020 375.4 geführt. Es trägt die Bezeichnung: “Child restraint system-ISOFIX” und umfasst zehn Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
2
In der erteilten Fassung nach der Patentschrift EP 2 161 160 B2 lautet Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 19 rückbezogen sind, wie folgt:
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3
In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift (EP 2 161 160 B2) lautet Patentanspruch 1:
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4
Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
5
Mit ihrer Klage vom 14. Mai 2018 macht die Klägerin zunächst nur mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 geltend. Mit Schriftsatz vom 7. September 2018 hat sie die weiteren Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. 138 Abs. 1b EPÜ) und der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1c EPÜ) erhoben und die Klage auch auf sämtliche Unteransprüche erweitert.
6
Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende Dokumente:
7
 N1 Streitpatent EP 2 161 160 B2
8
 N2 Merkmalsgliederung Anspruch 1
9
 N3 Streitanmeldung EP 1 714 826 A1
10
 N4 Beschluss der Einspruchsabteilung des EPA vom 22. November 2016
11
 N5 Antrag auf einstweilige Verfügung vom 5. Januar 2018 durch die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg gegen die Joie GmbH
12
 N6 Schriftsatz der Beklagten vom 11. Mai 2018 im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg
13
 N7 EP 1 600 325 A2
14
 N9 JP 2002-293175 A,
15
 N9A Maschinenübersetzung der N9 ins Englische
16
 BB2 DE 20 2007 012 746 U1
17
 BB3 WO 2006/021749 A1
18
 BB4 US 5,685,603
19
 BB5 WO 2007/020350 A1
20
 BB5a Maschinenübersetzung der WO 2007/020350 A1
21
 BB6a JP 2002046511 A
22
 BB6b Maschinenübersetzung der JP2002046511A
23
 BB7 WO 2005/123447 A1
24
 BB8 DE 20 2008 005 588 U1
25
 BB9 DE 102 60 812 A1
26
 BB10 DE 10 2006 011 520 A1
27
 BB11 EP 1 839 935 A1
28
 BB12 DE 103 51 918 A1
29
 BB13 DE 103 51 753 A1
30
 BB14 DE 102 16 070 C1
31
 BB15 DE 199 52 771 A1
32
 BB16 EP 1 900 567 B1
33
 BB17 EP 1 731 355 A1
34
 BB18 EP 1 625 967 B1
35
 BB19 US 4, 215, 900
36
 BB20 DE 10 2004 022 316 A1
37
 BB21 DE 20 2008 005 361 U1
38
 BB22 JP 2004 216993 A
39
 BB23 EP 1997672 A2
40
 BB24 DE 699 19 942 T2
41
Darüber hinaus macht die Klägerin drei offenkundige Vorbenutzungen des patentgeschützten Gegenstands geltend:
42
 N8 Kindersitz Jane Indy Plus Team mit Anlagen N8a und N8b
43
 BB25 Kindersitz vom Typ Römer Duo Plus, kurz: “Römer”, mit dem Anlagenkonvolut BB26 bis BB32
44
 BB33 Kindersitz vom Typ Storchenmuehle Twin 0+ mit Recaro ISOFIX-Basisstation, kurz: “Recaro ISOFIX”, mit dem Anlagenkonvolut BB34 bis BB39
45
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin noch folgende Unterlagen vorgelegt:
46
 BB40 Urteil des LG Hamburg vom 27. September 2018
47
 BB41 Urteil des OLG Hamburg vom 10. Mai 2019
48
 BB4 Anlagenkonvolut “Schriftsätze des einstweiligen Verfügungsverfahrens”
49
 BB43 Website der Joachim Herz Stiftung “Arbeit an der schiefen Ebene”, abgerufen am 07.07.2019
50
 BB44 Wikipedia-Eintrag “Griffkraft” abgerufen am 22.07.2019
51
 BB45 Übersetzung der japanischen Druckschrift P2001-102653
52
 BB46 Ausdruck der Website ttps://wwwshelUkids.de/kindersitze/einbau/, abgerufen am 19.07.2019
53
 BB47 Eidesstattliche Versicherungen zu Joyson Crashtests
54
 BB48 Videoaufnahmen des Recaro und des Römer unter Crashbedingungen
55
 BB49 Eidesstattliche Versicherung von Dr.-Ing. Heiko Johannsen zur Dokumentation der Tests an den Kindersitzen “Recaro” und “Joie Spin 360”
56
 BB50 E-Mail-Verkehr zum Kauf des Römer Duo Plus
57
 BB51 Eidesstattliche Versicherung von Silke Zundel
58
 BB52 Ausdruck der Webseite www.familiebaer.com/altersbestimmung-kindersitz-materialermuedung/, abgerufen am 18.07.2019
59
 BB53 Eidesstattliche Versicherung von Hanno Flentje zum Telefongespräch mit Herrn Richard Kleinert über Auslieferungsdatum des “Recaro”
60
 BB54 Expertengutachten Dr. Johannsen, TU Hannover, nebst Anlagen
61
 BB55 Auszug Wayback-Machine www.recaro.com
62
 BB56 Anlage A5 aus Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent
63
 BB57 Anlage A7 aus Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent
64
 BB58 US 20090273215 A, Familienmitglied der BB5
65
Die Klägerin beantragt,
66
das europäische Patent 2 161 160 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
67
Die Beklagte beantragt,
68
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5, eingegangen mit Schriftsatz vom 31.Oktober 2019, erhält.
69
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 lautet mit einer hervorgehobenen Änderung:
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70
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 lautet mit hervorgehobenen Änderungen:
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71
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 lautet mit einer hervorgehobenen Änderung:
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72
In der Fassung nach dem Hilfsantrag 4, die der tenorierten Fassung entspricht, sind die erteilten Patentansprüche 7 und 8 gestrichen und Patentanspruch 1 wie folgt geändert:
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73
Wegen der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 5 wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2019, wegen der Fassung des Hilfsantrags 6 auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2020 Bezug genommen.
74
Die Klägerin hält die Nichtigkeitsklage auch gegenüber der Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen aufrecht.
75
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält die Klageerweiterung für unzulässig und das Streitpatent für rechtsbeständig. Sein Gegenstand sei weder unzureichend offenbart noch unzulässig erweitert.
76
Die Lehre des Streitpatents sei gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik auch neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie dem Fachmann am Prioritätstag nicht nahegelegen habe. Die von der Klägerin behaupteten Vorbenutzungen von Kindersitzen könnten die Patentfähigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen. Zudem sei bereits die öffentliche Zugänglichkeit der angeblichen Vorbenutzungen am Prioritätstag des Streitpatents nicht nachgewiesen.
77
Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 11. September 2019 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

A.
78
Die Klage ist zulässig, ebenso wie die mit Schriftsatz vom 7. September 2018 erfolgte Klageerweiterung, deren Sachdienlichkeit der Senat bejaht.
79
Die Klage ist teilweise begründet. In der erteilten Fassung war das Streitpatent in vollem Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Es kann aus diesem Grund in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 ebenfalls keinen Bestand haben.
80
Die Klage war jedoch abzuweisen, soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 4 verteidigt, da insoweit keiner der vorgetragenen Nichtigkeitsgründe entgegensteht. Der Senat konnte nicht feststellen, dass sich der Gegenstand des Streitpatents nach Hilfsantrag 4 wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere, dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Da das Streitpatent somit in der Fassung nach Hilfsantrag 4 Bestand hat, konnte eine Entscheidung über die Hilfsanträge 5 und 6 dahingestellt bleiben.
I.
81
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Kinderrückhaltesystem zur Verwendung in einem Fahrzeug mit einer Sitzanordnung, die mit Standardverankerungseinheiten ausgestattet ist. Das Kinderrückhaltesystem kann auch in einem Fahrzeug unter Verwendung eines Sicherheitsgurts oder anderer Sicherungsmittel verwendet werden. Insbesondere betrifft die vorliegende Erfindung ein energieabsorbierendes Kinderrückhaltesystem.
82
Nach Angaben des Streitpatents seien die meisten Kinderrückhaltesysteme derzeit so konstruiert, dass sie in einen Fahrzeugsitz eingebaut und an diesem mit dem Beckengurt eines Erwachsenen und einem diagonalen Sicherheitsgurt oder manchmal auch nur mit dem Beckengurt befestigt werden könnten. Fahrzeugsitze, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen variierten jedoch stark zwischen verschiedenen Fahrzeugmodellen.
83
Aufgrund dieser Kompatibilitätsprobleme bestehe ein Bedarf an einem Standardsystem zum Einbau einer Kinderrückhaltevorrichtung in ein Fahrzeug. Bestandteil von standardisierten Sicherungssystemen für Kindersitze für ein Fahrzeug sind dabei Verankerungspunkte in Form von Schlaufenbefestigungen, die an einem Rahmen der Sitzanordnung zwischen dem Sitzkissen und der Sitzlehne befestigt sind. Diese Schlaufenverschlüsse würden üblicherweise als ISOFIX-Verbindung bezeichnet.
84
Wenn jedoch ein Fahrzeug mit einem ISOFIX-System in einen Fahrzeugunfall verwickelt wird, bei dem das Fahrzeug aufgrund des Unfalls einer plötzlichen Verzögerung ausgesetzt ist, versuchten die beteiligten Kräfte, die Kinderrückhalteeinrichtung um die Verankerungspunkte zu drehen, da sich sowohl der Massenmittelpunkt der Kinderrückhaltevorrichtung als auch das Kind über dem Verankerungspunkt befindet. Die Kinderrückhalteeinrichtung drehe sich dann entweder nach unten in den Fahrzeugsitz oder nach oben in Richtung Fahrzeugdach, je nachdem, ob die Kollision von hinten oder von vorne erfolge. In beiden Fällen führe die Drehung dazu, dass das Kind bewegt wird. Da der Kopf eines Kindes im Vergleich zum Rest des Körpers relativ schwer ist, sei es wünschenswert, die Kopfverschiebung des Kindes auf ein Minimum zu reduzieren, um das Kind vor schweren Verletzungen zu schützen. Zur Lösung dieses Problems wurden verschiedene technische Lösungen vorgeschlagen. Eine Idee beinhaltet die Einführung eines dritten Verankerungspunkts, wie beispielsweise eines oberen Haltegurts, der einen hinteren Teil der Kinderrückhaltevorrichtung mit dem Fahrzeugsitz verbindet, oder einer Bodenstütze, um die Drehung der Kinderrückhaltevorrichtung während einer plötzlichen Verzögerung zu minimieren.
85
2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in Absatz [0008] als Aufgabe der Erfindung, eine Lösung zu schaffen, die das Crashverhalten der Kinderrückhalteeinrichtung verbessert und eine einfache Installation des Kindersitzes im Fahrzeug bei gleichzeitiger Minimierung des Missbrauchsrisikos ermöglicht.
86
3. Als maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, insbesondere Fahrzeugtechnik, an, der sowohl über langjährige Erfahrung in der Konstruktion von Kindersitzen als auch über Kenntnisse in der Entwicklung kraftfahrzeugspezifischer Sicherheitssysteme verfügt.
87
II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
88
1. Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in deutscher Übersetzung in der erteilten Fassung nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:
89
 0. Kinderrückhaltesystem (1) zur Verwendung in einem Fahrzeug umfassend eine Basis (2);
90
 1. die Basis hat eine untere Fläche, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz (13) ruht;
91
 2. die Basis (2) ist zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement (12) in dem Fahrzeugsitz (13) bereitgestellt, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis (2) und dem Verankerungselement (12) bereitgestellt ist;
92
 3. ein Kindersitz (3) ist mit der Basis (2) verbunden;
93
 4. die Basis (2) umfasst ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus (7) in der Form von zumindest einer ISOFIX-Verbindung (4) und zumindest einem Blockierelement (9);
94
 5. zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) ist in einem Zwischenraum (8) in der Basis (2) angeordnet;
95
 6. das Blockierelement (9) ist in einer Aussparung (14) in der Basis (2) angeordnet;
96
 6a) so dass ein Ansatzstück (11) von dem Blockierelement (9) durch die Aussparung (14) in den Zwischenraum (8) vorragen wird, wobei das Ansatzstück (11) bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung (4) anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in die Basis (2) bewegt wird;
97
 6b) das Blockierelement (9) wird bei einer anormalen Verwendung der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung (4) gelöst, wodurch es der ISOFIX-Verbindung (4) ermöglicht wird, in die Basis (2) zu gleiten.
98
2. Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
99
Mit den Merkmalen 0 bis M3 wird ein herkömmliches Kinderrückhaltesystem zur Verwendung in einem Fahrzeug beansprucht, welches eine Basis (2) mit einer unteren Fläche aufweist, die auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz (13) ruht. Entsprechend der Beschreibung des Streitpatents kann das Kinderrückhaltesystem sowohl auf einem Rücksitz als auch auf dem Beifahrersitz Verwendung finden. Nach Merkmal M2 weist der Fahrzeugsitz ein Verankerungselement auf, in das die Basis des Kinderrückhaltesystems eingreift, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis und dem Verankerungselement des Fahrzeugsitzes möglich ist. Nach Merkmal M3 ist mit der Basis des Kinderrückhaltesystems ein Kindersitz verbunden.
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100
Nach Merkmal M4 umfasst die Basis (2) ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus (7) in der Form von zumindest einer ISOFIX-Verbindung (4) und zumindest einem Blockierelement (9). Der Mechanismus dient in erster Linie zum Einstellen der Position des Kinderrückhaltesystems gegenüber dem Fahrzeugsitz und zum Verriegeln in der gewählten Position (Absatz [0030] des Streitpatents). Tritt ein Crash bzw. eine Aufprallsituation ein, dient der Aufprall-Absorptionsmechanismus entsprechend Absatz [0011] dazu, während eines Aufpralls die mögliche Drehbewegung des Kinderrückhaltesystems um das Verankerungselement des Fahrzeugsitzes zu minimieren.
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101
Wird das Kinderrückhaltesystem durch einen Aufprall einer plötzlichen Verzögerung ausgesetzt, soll das Blockierelement aus einer Anschlagverbindung mit dem ISOFIX-Verbinder herausgedrückt werden, wodurch der ISOFIX-Verbinder in die Basis des Rückhaltesystems gleiten kann. Der Fachmann erkennt daraus, dass einerseits durch das Überwinden des Blockierelements ein Teil der durch den Aufprall auf das Kinderrückhaltesystem wirkenden Energie absorbiert wird und andererseits die Länge des Hebelarms, um den die Basis um das Verankerungselement verschwenkt werden kann, reduziert wird. Dabei soll nicht die gesamte Aufprallenergie absorbiert werden, sondern durch die Verkürzung des Hebelarms die Drehung des Kinderrückhaltesystems durch die verbleibende Aufprallenergie verringert werden (Absätze [0011], [0020] des Streitpatents). Daher stellt jeder Mechanismus eines Kinderrückhaltesystems, der einen Teil der Energie infolge eines Aufpralls reduziert und nicht auf das Kinderrückhaltesystem überträgt, einen Aufprall-Absorptionsmechanismus im Sinne des Streitpatents dar.
102
Nach den Merkmalen M5 und M6 ist zumindest eine ISOFIX-Verbindung (“ISOFIX connector” 4) in einem Zwischenraum (“void” 8) in der Basis und das Blockierelement (9) in einer Aussparung (“recess” 14) in der Basis angeordnet. Der Begriff “Aussparung” wird außer in Absatz [0018], nach dem das Blockierelement in der Aussparung an der Oberseite der Basis angeordnet ist, wobei das Blockierelement durch eine Schwenkverbindung an der Aussparung befestigt ist, im Streitpatent nicht weiter definiert, so dass alle Führungen oder Lager, in denen das Blockierelement gelagert ist und teilweise einen Raum als Aussparung vom Zwischenraum abtrennen, eine patentgemäße Aussparung darstellen.
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103
Nach Merkmal 6a) ist diese Anordnung des Blockierelements in der Aussparung derart gestaltet, dass ein Ansatzstück (11) des Blockierelements (9) durch die Aussparung (14) in den Zwischenraum (8) hervorragt, wobei das Ansatzstück (11) bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung (4) anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in die Basis (2) bewegt wird, während nach Merkmal 6b) bei einer anormalen Verwendung der Kinderrückhaltung das Blockierelement (9) aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung (4) gelöst wird, wodurch es der ISOFIX-Verbindung (4) ermöglicht wird, in die Basis (2) zu gleiten.
104
Der Begriff “anormale Verwendung” (“abnormal utilization”)” wird außer im Anspruch 1 im Streitpatent nicht weiter verwendet. Allerdings wird in Absatz [0012], Z. 49 bis 54 des Streitpatents das Merkmal 6b) konkret im Zusammenhang mit einem Aufprall von hinten auf das Fahrzeug genannt. Gleiches gilt für die Beschreibung in den Absätzen [0032], [0035] und [0036]. Der Begriff “normale Verwendung” (“normal utilization”) bzw. “normale Fahrbedingungen” (“normal driving conditions”) wird im Streitpatent demgegenüber mehrfach verwendet für die Fahrbedingungen, in denen gerade kein Aufprall von hinten auf das Fahrzeug erfolgt.
105
Für den Fachmann ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents daher offensichtlich, dass im Merkmal 6a) die Bedingungen des üblichen Fahrbetriebs des Fahrzeuges einschließlich normaler Brems- oder Beschleunigungsvorgänge beschrieben werden, bei denen entsprechend des Gutachtens BB54 (S. 26, Absatz 1) der Verstellmechanismus der ISOFIX-Verbindung derart gestaltet ist, “dass sich eine unbeabsichtigte Verstellung “von selbst” nicht einstellt” , da sonst die Wahl der entsprechenden Raste durch den Benutzer obsolet wäre. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Merkmal 6a) von einem Kinderrückhaltesystem mit einem in verschiedenen Positionen verriegelbaren Kinderrückhaltesystem mit einem ISOFIX-Verbinder prinzipiell immer erfüllt wird bzw. diesem immanent ist (Gutachten BB54, S. 26, Absatz 1).
106
Die Beklagte bestreitet in der mündlichen Verhandlung diese Immanenz mit dem Hinweis darauf, dass es auch Kinderrückhaltesysteme gäbe, bei denen Versuche gezeigt hätten, dass die Verriegelungen schon bei Bremsverzögerungen von 0,4 bis 0,6 g auslösen würden.
107
Diese Auffassung konnte durch die Beklagte jedoch nicht verifizierbar nachgewiesen werden. Zu den beiden im Verfahren befindlichen Kinderrückhaltesystemen Römer und Recaro, die nach Vortrag der Klägerin jeweils eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des Streitpatents darstellen sollen, wurden durch die Klägerin Versuchsergebnisse über Tests auf einem Prüfstand vorgelegt (SS der Klägerin vom 10.09.2019; Anlagen BB 47, BB48 und BB49). Daraus geht hervor, dass die Verriegelungen beider Kinderrückhaltesysteme bei einer Bremsung in Rückwärtsfahrt mit einer Bremsbeschleunigung von 0,6g nicht auslösten und daher das Merkmal 6a) entsprechend den Ausführungen im Gutachten BB54 erfüllten.
108
Die Beklagte hat diesbezüglich schriftsätzlich argumentiert, dass aus den Ergebnissen der Versuche keineswegs geschlossen werden könne, dass bei jeder normalen Verwendung der beiden Kinderrückhaltesysteme die ISOFIX-Verbindungen gegenüber der Basis verriegelt blieben. Nach Angaben des Gutachters Dr. Johannsen könnten Werte von unter 1g für die auf ein Kinderrückhaltesystem ausgeübte Beschleunigungen sehr wohl als normal gelten, würden daher einer normalen Verwendung entsprechen. Bei den durchgeführten Versuchen wäre den Messdaten aber zu entnehmen, dass die maximalen, während dieses Tests auftretenden, Beschleunigungen bei höchstens 0,6g gelegen hätten. Die Ergebnisse zeigten bestenfalls, dass bei Beschleunigung von 0,6g in der Spitze ein Lösen der ISOFIX-Verbindungen nicht beobachtet wurde. Dies sei jedoch kein vollständiges Bild der normalen Verwendung, so dass durch die Versuche gerade nicht gezeigt sei, dass die ISOFIX-Verbindungen der beiden Kinderrückhaltesysteme bei einer normalen Verwendung verriegelt wären und das Merkmal 6a) damit verwirklicht sei.
109
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Durch die Versuche wird nachgewiesen, dass die Verriegelungen beider Kinderrückhaltesysteme bei normaler Verwendung im Bereich von Beschleunigungswerten von bis zu 0,6g nicht entriegeln. Damit wird die Aussage des Gutachtens prinzipiell bestätigt. Um die Aussagen des Gutachtens der Klägerin zu entkräften, hätte es eines Nachweises durch die Beklagte bedurft, dass eine Verriegelung eines der beiden Kinderrückhaltesysteme bei Bremsverzögerungen, die einer normalen Verwendung entsprechen, entriegelt. Ein derartiger Nachweis ist durch die Beklagte nicht erbracht worden. Darüber hinaus hat die Beklagte im Verfügungsverfahren selbst ausgeführt (BB42, SS vom 11.05.2018), dass es als Nachweis für die Erfüllung des Merkmals 6a) ausreichen würde, dass das Blockierelement der Verriegelung des getesteten Sitzes “Joie Spin 360” als Verletzungsform bei einer negativen Beschleunigung von 0,4g weiterhin an der ISOFIX-Verbindung anschlage und nicht gelöst würde und somit “sich die ISOFIX-Verbindung der Verletzungsform bei normaler Verwendung des Sitzes entsprechend Merkmal 6a nicht in die Basis hinein” bewegt.
110
Dem Beschluss der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentsamts (N4) ist zu entnehmen, dass dort bei einem im Einspruchsverfahren befindlichen Sitz “MaxiCosi CabriofiX” das Einschieben des ISOFIX-Steckverbinders in die Basis unter anormaler Verwendung der Kinderrückhaltevorrichtung eindeutig nachgewiesen werden konnte, jedoch von der beanspruchten gegenteiligen Funktion (bei der anscheinend die Verriegelung bei normaler Verwendung nach Merkmal 6a) gemeint ist) keine Spur zu finden gewesen sei. Dazu hat die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren jedoch keine Ausführungen gemacht.
111
Daher bleibt festzustellen, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin das Merkmal 6a) von einem Kinderrückhaltesystem mit einem in verschiedenen Positionen verriegelbaren Kinderrückhaltesystem mit einem ISOFIX-Verbinder prinzipiell immer erfüllt wird bzw. diesem immanent ist.
112
Unter einer anormalen Verwendung nach Merkmal 6b) versteht der Fachmann entsprechend der Gesamtoffenbarung unter anderem die Bedingungen während eines Aufpralls von hinten. Das Streitpatent macht zur Abgrenzung zwischen der normalen und einer anormalen Bedingung keine Angaben. Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatent eine derartige Abgrenzung von “normal” und “anormal” nicht fordert, sondern nur verlangt, dass sich das Blockierelement bei einer anormalen Verwendung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung löst, fällt jeder Verriegelungsmechanismus unter das Streitpatent, der sich bei den Bedingungen des üblichen Fahrbetriebs des Fahrzeuges einschließlich normaler Brems- oder Beschleunigungsvorgänge nicht löst und sich bei einer anormalen Bedingung wie z.B. einem Heckaufprall löst und eine Relativbewegung zwischen Fahrzeugsitz und Kinderrückhaltesystem ermöglicht.
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Entsprechend dem Gutachten BB54 liegen die Kräfte, die zur Überwindung der Sperre bzw. der Verriegelung nötig sind, um einen Kindersitz per Hand zu positionieren, üblicherweise in einem Bereich, “der eine unabsichtliche Verstellung während der Platzierung des Kindes oder während der Fahrt vermeidet, aber dennoch selbst von einem unterdurchschnittlich kräftigen Erwachsenen überwunden werden können”. Daraus folgt entsprechend dem Gutachten, dass bei Kindersitzen, welche bei der Installation manuell in Richtung der Rückenlehne eingeschoben werden können, die bei einem Heckaufprall auftretenden Kräfte regelmäßig dazu führen, dass die um eine Größenordnung niedrigeren internen Widerstände des Verstellmechanismus überwunden werden und der Kindersitz in Richtung der Rückenlehne und in das Polster einrückt. Entsprechend ist bei manuell verschiebbaren Verstellmechanismen für ISOFIX-Verbinder unter Crashbedingungen stets mit einem patentgemäßen Einrücken des ISOFIX-Verbinders nach Merkmal 6b) zu rechnen.
114
Darüber hinaus ist hinsichtlich der Auslegung des Merkmals 6b) noch zu berücksichtigen, dass sich aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents zwei Ausgestaltungen des Blockierelements ergeben. Einerseits wird im Ausführungsbeispiel und den Figuren ein federbelastetes Blockierelement offenbart, das mit der ISOFIX-Verbindung in Kontakt ist. Andererseits wird in Absatz [0022] der Streitpatentschrift eine alternative Ausgestaltung des Blockierelements als Bolzen erwähnt, der im Crashfall nicht wegschwenkt, sondern bricht und damit die Bewegung der ISOFIX-Verbindung in die Basis ermöglicht. Beide Ausgestaltungen haben gemeinsam, dass nach Wegschwenken bzw. Brechen des Blockierelements die Bewegung der ISOFIX-Verbindung in die Basis nicht mehr behindert bzw. gebremst wird, da die Absorption eines Teils der Unfallenergie einerseits direkt durch die Überwindung des Blockierelements erfolgt und andererseits indirekt über die Verkürzung des Hebelarms die mögliche Drehbewegung der Basis reduziert und damit ebenfalls ein Teil der Unfallenergie absorbiert wird. Der Fachmann erkennt hier zweifellos, dass ein weiteres Abbremsen der ISOFIX-Verbindung deren Bewegung in die Basis und damit die Verkürzung des Hebelarms verzögern würde. Daher ist klar, dass beim Streitgegenstand, auch wenn das federbelastete Blockierelement beim Einfahren der ISOFIX-Verbindung in die Basis auf der Oberseite der ISOFIX-Verbindung aufliegen sollte (vgl. Fig. 5), deren Bewegung nicht weiter abgebremst wird. Dementsprechend fallen Ausgestaltungen, bei denen nach Überwinden der kritischen Schwelle Blockierelement und ISOFIX-Verbindung weiterhin so dauerhaft in Kontakt stehen, das die Bewegung der ISOFIX-Verbindung weiter kontinuierlich abgebremst wird, nicht unter den Gegenstand des Streitpatents.
115
4. Zur Zulässigkeit der Anspruchsfassung
116
Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Anspruch 1 nach Hauptantrag unzulässig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 (1) Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ) liegt daher nicht vor.
117
Der geltende Anspruch 1 ist im Laufe des Einspruchsverfahrens gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung geändert worden.
118
Nach Auffassung der Klägerin führt die Abänderung der ursprünglichen Formulierung “normal driving conditions of the vehicle” in “normal utilization of the child restraint” zu einer unzulässigen Erweiterung des beanspruchten Gegenstands, da die normale Verwendung des Kinderrückhaltesystems grundsätzlich ein breiterer Begriff als die normale Fahrsituation sei. Eine Einbausituation oder ein Einstellen des Kindersitzes im Auto würden auch unter eine “normale Verwendung” fallen, wären aber keine “normale Fahrsituation”.
119
In der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung finde sich nur ein einziger Hinweis auf eine Funktionsweise des Kinderrückhaltesystems bei einer “normal utilization” in Abs. [0001], jedoch nur im Zusammenhang mit einem Blockierelement, welches im ausgefahrenen Zustand (“extracted position of the ISOFIX connector”) der ISOFIX-Verbindungsarme eine Bewegung der Arme blockiert. Die Verwendung des Begriffs “normal utilization” ohne gleichzeitige Aufnahme der Beschränkung auf die Situation bei einer “extracted position of the ISOFIX connector” erweitere somit den Gegenstand des Streitpatents in unzulässiger Weise.
120
Auch das Ersetzen des Begriffs der “abnormal driving conditions of the vehicle” der ursprünglich eingereichten Fassung durch den Begriff “abnormal utilization of the child restraint” führe durch die Ausdehnung von anormalen Fahrsituationen auf jegliche anormale Verwendung zu einer unzulässigen Erweiterung des Anspruchs 1.
121
Der Begriff “abnormal driving conditions of the vehicle” tauche in der Beschreibung des Streitpatents nicht auf und eine nachgebende Blockiervorrichtung sei ausschließlich für Crashsituationen eines Fahrzeugs näher spezifiziert. Demgegenüber erweitere der geänderte Anspruchswortlaut den Schutzbereich des Streitpatents auf jegliche unangebrachte oder nicht vorgesehene Verwendung des Kinderrückhaltesystems.
122
Durch das Streichen des Begriffs “releasable” würde darüber hinaus der Schutzbereich von Anspruch 1 auch auf Kindersitze erweitert, welche fest mit der dazugehörigen ISOFIX-Basis verbunden sind. Solche Kindersitze seien im Streitpatent nicht genannt. Dem Streitpatent ließe sich auch nicht entnehmen, dass das Merkmal der lösbaren Verbindung des Kindersitzes fakultativ sei.
123
Zuletzt würde der Gegenstand des Anspruchs 1 auch durch die Aufnahme einer einseitigen Beschränkung der Bewegung des ISOFIX-Verbindungsarms “. into the base…” unzulässig erweitert.
124
Grundsätzlich sei im Streitpatent nur eine Arretierung beschrieben, welche unter normalen Fahrsituationen nicht einseitig wirkt, sondern gegen jegliche relative Verschiebung: “preventing the ISOFIX connectors 4 to be moved relative to the base 2” (vgl. Abs. [0035], dritter Satz, des Streitpatents). Ausschließlich der Figur 5 sei ein einziger Hinweis auf eine einseitige Blockierfunktion zu entnehmen, wobei das dargestellte Blockierelement gegen das ausgefahrene Ende der ISOFIX-Verbindungsarme stößt und dessen Verschiebungsbewegung nur in eine Richtung verhindert. Es sei in dieser bevorzugten und in den Zeichnungen dargestellten Ausführung der Erfindung nicht ersichtlich, wie das Blockierelement auch außerhalb der ausgefahrenen Position seine Funktion einer einseitigen Blockade für den erweiterten Fall von jeder normalen Verwendung des Kinderrückhaltesystems erfüllen kann. Die Einschränkung auf eine einseitige Arretierung durch das Blockierelement, welche eine normale Verwendung des Kinderrückhaltesystems und in der vollen Breite des Anspruches 1 verhindert, erweitere somit das Streitpatent in unzulässiger Weise.
125
Der Auffassung der Klägerin folgt der Senat in allen vier Punkten nicht.
126
Die Begriffe “normale Verwendung” und “normale Fahrbedingungen” werden in der ursprünglich eingereichten Anmeldung synonym verwendet. In dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 wird im kennzeichnenden Teil beschrieben, dass das Blockierelement die ISOFIX-Verbindung unter normalen Fahrbedingungen des Fahrzeugs blockiert. Absatz [0011] der Streitpatentanmeldung gibt den Gegenstand der Erfindung ebenfalls wieder und stellt dort in den Zeilen 45 bis 47 auf eine normale Verwendung ab, unter denen das Blockierelement die ISOFIX-Verbindung verriegelt. Auch wenn in diesem Abschnitt auf die ausgezogene Stellung Bezug genommen wird, ist trotzdem klar, dass die normale Verwendung und normale Fahrbedingungen offensichtlich synonym zu verstehen sind.
127
Gleiches gilt für das Ersetzen des Begriffs “anormale Fahrbedingungen” in dem ursprünglich eingereichten Anspruch durch eine “anormale Verwendung”. Aus Absatz [0011] der Streitpatentanmeldung kann im Sinne der Gesamtoffenbarung des Streitpatents nur der Schluss gezogen werden, dass eine Verwendung und Fahrbedingungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Erfindung synonym zu verstehen sind.
128
Beim Merkmal, dass der Kindersitz und die Basis lösbar miteinander verbunden sind, handelt es sich nicht um ein wesentliches Merkmal der in der Streitpatentanmeldung beschriebenen Erfindung. Das Streitpatent befasst sich damit (Absatz [0008]), das Verhalten eines Kinderrückhaltesystems im Falle eines Unfalls zu verbessern, wobei es als Problem angesehen wird, dass das gesamte System im Falle eines Aufpralls von hinten auf das Fahrzeug mit dem System nach oben schwenkt. Im Zusammenhang mit diesem technischen Problem ist es unerheblich, ob die Basis und der Kindersitz lösbar miteinander verbunden sind oder nicht, da dieses Problem das Kinderrückhaltesystem als Ganzes betrifft. Die von der Klägerin hier angeführten Argumente für eine besonders vorteilhafte, lösbare Verbindung zwischen Basis und Sitz sind der Streitanmeldung nicht zu entnehmen, insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass entsprechende Systeme bei einer Schwenkbewegung nach oben dazu neigen, aufzubrechen und dabei eine lösbare Verbindung in irgendeiner Form besonders belastet würde.
129
Der Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung ist auch zu entnehmen, dass die ISOFIX-Verbindung bei normaler Verwendung an einer Bewegung in die Basis hinein gehindert ist (Absatz [0034] und Fig. 4). Nach Absatz [0034] verhindert eine Anlage des Blockierelements an dem Ende der ISOFIX-Verbindung allgemein nur eine beliebige Relativbewegung zwischen Basis und ISOFIX-Verbindung. Figur 4 präzisiert diese Offenbarung jedoch dahingehend, dass wenn das Blockierelement (9) an dem Ende (17) der ISOFIX-Verbindung (4) anliegt, nur eine Bewegung der ISOFIX-Verbindung (4) in die Basis hinein verhindert wird.
130
Absatz [0031] der Streitanmeldung offenbart darüber hinaus, dass alternativ in der ISOFIX-Verbindung eine Vielzahl von Aussparungen vorgesehen sein können, wobei das Blockierelement dann in eine der Aussparungen eingreifen kann, um die ISOFIX- Verbindung zu verriegeln, wobei im Rahmen der Gesamtoffenbarung dem Fachmann dabei klar ist, dass auch bei dieser Alternative die in Absatz [0034] allgemein beschriebene Funktion der Verhinderung einer Bewegung in die Basis hinein gegeben sein muss. Daher offenbart die Streitpatentanmeldung auch das Merkmal ganz allgemein, dass das Blockierelement bei normaler Verwendung des Kinderrückhaltesystems die ISOFIX-Verbindung an einer Bewegung in die Basis hinein hindert, und nicht nur für den Fall, dass die ISOFIX-Verbindung (vollständig) ausgezogen ist.
131
Alle vier von der Klägerin beanstandeten Änderungen der Fassung des erteilten Anspruchs 1 wurden auch schon von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts diskutiert und auch von dieser als zulässig bewertet (vgl. N4).
132
5. Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit
133
Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Gegenstand des Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht ausführbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand von Anspruch 1 so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung über die gesamte Breite des Anspruchswortlauts ausführen kann. Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II, § 6 (1) Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ), liegt daher nicht vor.
134
Die Klägerin bemängelt ihrer Auffassung nach mindestens drei klar nicht ausführbare Merkmale:
135
Die nichttechnischen Begriffe “normale Verwendung” und “anormalen Verwendung” stellten keine ausreichend technische Präzision bereit, um den anhand dieser Begriffe definierten Aufprall-Absorptionsmechanismus auszulegen. Anhand der technischen Lehre des Streitpatents sei es für den Fachmann nicht möglich, einen Aufprall-Absorptionsmechanismus mit einem Blockierelement und einer ISOFIX-Verbindung derart herzustellen, dass der von der Erfindung propagierte technische Effekt einer Energieabsorptionswirkung erhalten werden könne. Darüber hinaus sei auch bei einer eingeschränkten Interpretation des Anspruchsgegenstands die Kraftschwelle, bei der das Blockierelement sich von der ISOFIX-Verbindung lösen soll, nicht anhand der in der Beschreibung verwendeten Begriffe “normale Fahrsituation” und “anormale Fahrsituation” in einer Weise bestimmbar, dass die resultierende Vorrichtung eine Aufprall-Absorptionswirkung entfaltet.
136
Den Ausführungen der Klägerin folgt der Senat auch nicht.
137
Entsprechend den Ausführungen zur Auslegung vermittelt das Streitpatent in seiner Gesamtoffenbarung (insb. Anspruch 1 und Absatz [0012]), dass unter einer normalen Verwendung diejenigen Bedingungen und die dabei wirkenden Kräfte zu verstehen sind, die bei einer normalen Fahrsituation inklusive üblicher Bremsverzögerungen und Beschleunigungsvorgängen auftreten. Eine anormale Verwendung ist im Gegensatz dazu eine Crash- bzw. Unfallsituation, in Form eines Auffahrvorgangs von hinten, bei dem Beschleunigungen und Kräfte wirken, die erheblich über denen in normalen Fahrsituationen liegen.
138
Daher offenbart die Streitpatentschrift dem Fachmann auch die zu realisierende Gestaltung des Absorptionsmechanismus, speziell des Zusammenwirkens von Blockierelement und der ISOFIX-Verbindung, nämlich dass bei normaler Verwendung das Blockierelement das Einfahren der ISOFIX-Verbindung in die Basis verhindert, während Kräfte, die in Unfallsituationen herrschen, das Blockierelement aus der Anlage mit der ISOFIX-Verbindung herausbewegen und eine Bewegung der ISOFIX-Verbindung in die Basis freigibt.
139
Die dabei vorherrschenden Beschleunigungen sind dem Fachmann bekannt bzw. sind der von der Beklagten eingereichten EU-Verordnung R44/04 (Anlage B2) zu entnehmen. Sie liegen in einem Bereich, in dem üblicherweise Airbags in Unfallsituationen ausgelöst werden. Die Berechnung der aus diesen Beschleunigungswerten speziell an der Kontaktstelle zwischen Blockierelement und der ISOFIX-Verbindung wirkenden Kräfte gehört zu den üblichen Fähigkeiten des Fachmanns.
140
Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung zur erforderlichen Federkraft (SS v. 7.09.18, S. 7 ff.) ist aus zwei Gründen nicht zielführend, da die Feder (10) nicht die komplette bei einem Crash wirkende Kraft aufnehmen muss.
141
Zum einen muss der Aufprall-Absorptionsmechanismus nur dafür ausgelegt sein, bei üblichen Bremsvorgängen und den dabei wirkenden Kräften die blockierte ISOFIX-Verbindung nicht freizugeben. Die bei dem von der Klägerin angesetzten Crashvorgang herrschenden Kräfte müssen nicht vollständig absorbiert werden, da die Blockierung schon bei Kräften aufgehoben werden kann, die nur über den bei üblichen Bremsvorgängen herrschenden Kräften wirken. Darüber hinaus versteht das Streitpatent unter der Absorption der Aufprallkräfte, dass bei einem Aufprall durch das Überwinden des Blockierelements nur eine Teilenergie der Aufprallenergie absorbiert wird und andererseits das Einfahren der ISOFIX-Verbindung in die Basis zu einer Verkürzung des Hebelarms führt, um den die Basis um das Verankerungselement bei einem Aufprall verschwenkt wird. Der Fachmann erkennt, dass durch diese Verkürzung des Hebelarms und der daraus resultierenden Verringerung des auf das Kinderrückhaltesystem wirkenden Schwenkmoments die auf den Kindersitz wirkende, verbleibende Aufprallenergie weiter verringert wird. Dem Streitpatent ist auch nirgends zu entnehmen, dass die bei einem Auffahrunfall entstehende Aufprallenergie vollständig absorbiert werden muss.
142
Entsprechend der Merkmale M6a und M6b muss der Aufprall-Absorptionsmechanismus sicherstellen, dass das Blockierelement bei einer normalen Fahrsituation die ISOFIX-Verbindung blockiert, während bei einer anormalen Fahrsituation wie z.B. einen Heckaufprall die ISOFIX-Verbindung freigegeben werden soll. Der Fachmann, der dafür in der Kinematik des Aufprall-Absorptionsmechanismus einen Schwellenwert festlegen muss, ab dem die Kraft, mit der die ISOFIX-Verbindung gegen das Blockierelement beziehungsweise das daran vorgesehene Ansatzstück drückt, ausreichend ist, das Blockierelement oder das Ansatzstück aus dem Weg der ISOFIX-Verbindung zu verschwenken oder zu verschieben, erhält daher aus dem Streitpatent unter Berücksichtigung seines Fachwissens, speziell in der Gestaltung von Sicherheitssystemen in Kraftfahrzeugen, ausreichend Informationen, wie er diese Lösung technisch realisieren kann.
143
6. Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
144
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht gegeben, da das Kinderrückhaltesystem nach Anspruch 1 im Stand der Technik gemäß der BB2 (DE 20 2007 012 746 U1) bereits vorbekannt war. Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II, § 6 (1) Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) liegt daher vor.
145
Die BB2 zeigt ein Kinderrückhaltesystem bzw. einen Kindersitz zur Verwendung in einem Fahrzeug, das eine Basis aufweist (Bodenteil 8, Fig. 1+2 – M0). Die Basis (8) hat eine Unterseite, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz ruht (M1).
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146
Die Basis ist weiterhin mittels mit dem Fahrzeug fest verbundenen Verankerungsbügeln festgelegt, wobei eine Schwenkverbindung zwischen der Basis (8) und den Verankerungselementen bereitgestellt ist (Absatz [0001] – M 2). Die Basis (8) bildet das Bodenteil des Kindersitzes und ist daher mit dem Kindersitz verbunden (Absatz [0049] – M3). Weiterhin umfasst die Basis eine Verriegelungseinrichtung, bestehend aus einer ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) und einer Verriegelungsbaugruppe (46) mit einem Querstift (50) als Blockierelement, wobei die Verriegelungsbaugruppe aufgrund ihrer nachfolgend noch beschriebenen Wirkungsweise einen Aufprall-Absorptionsmechanismus im Sinne des Streitpatents darstellt (Fig. 4, Absatz [0072] – M4). Entsprechend der Darstellung in Figur 1 und Absatz [0049] ist die ISOFIX-Verbindung in einem Zwischenraum in der Basis angeordnet (M5).
147
Der Querstift (50) als Blockierelement ist durch eine Feder (52) vorgespannt und in einer Halterung (51) gelagert, wobei die Halterung Stift und Feder räumlich vom Zwischenraum abtrennt und damit entsprechend der Auslegung eine Aussparung im Sinne des Streitpatents darstellt (Fig. 4, Absatz [0070] – M6). Im vorgespannten, verriegelten Zustand ragt der Querstift durch eine Aussparung in der Halterung in den Zwischenraum hervor. Dabei greift die Spitze des Querstifts als Ansatzstück im Sinne des Streitpatents in ein Loch (49) der Lochstange (48) der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) ein bzw. schlägt an diese an und arretiert damit die ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) und damit das Kinderrückhaltesystem gegenüber dem Fahrzeugsitz (Absatz [0070]), wodurch verhindert wird, dass die ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) in die Basis bewegt wird. Da entsprechend der Auslegung des Streitpatents einer entsprechenden Verriegelungsbaugruppe die Eigenschaft immanent ist, bei Bedingungen des üblichen Fahrbetriebs des Fahrzeuges einschließlich normaler Brems- oder Beschleunigungsvorgänge nicht zu entriegeln, offenbart die BB2 dem Fachmann zumindest implizit das Merkmal 6a.
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148
Zur Bewegung der ISOFIX-Verbindung aus der Basis heraus muss der Querstift (50) mittels eines Bowdenzugs gelöst werden (Absatz [0071]). Demgegenüber ist die Verriegelungsbaugruppe (46) so gestaltet, das eine Einschubbewegung der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) in die Basis auch in verriegeltem Zustand der Verriegelungsbaugruppe (46) nicht vollständig verhindert wird. Die der Druckfeder (52) zugewandten Ränder der Löcher (49) weisen in ihren rückwärtigen, den Verankerungsbügeln des Fahrzeugsitzes zugewandten Abschnitten schräg stehende Anlaufflächen auf, welche in der Lage sind, den Querstift (50) entgegen der Druckfeder (52) aus dem Bereich der Lochstange (48) herauszudrücken (Absatz [0072]). Die Verriegelungsbaugruppe sollte nach Absatz [0034] dabei so dimensioniert sein, dass im verriegelten Zustand das geführte Einschieben der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) in den Kindersitz entgegen der Fahrtrichtung möglich ist, so dass während des Einjustierens des Kindersitzes die Verriegelungseinrichtung nicht permanent manuell gelöst werden muss. Entsprechend den Ausführungen zur Auslegung des Streitpatents stellt eine derart dimensionierte Verriegelungsbaugruppe auf jeden Fall sicher, dass sich der Querstift (50) als Blockierelement bei einem Heckaufprall als anormale Verwendung der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) löst, wodurch es der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) ermöglicht wird, in die Basis zu gleiten (Merkmal 6b). Gestützt wird diese Offenbarung der BB2 zusätzlich durch die Ausführungen der Absätze [0073] und [0074], nach denen ein weiterer Aufprall-Absorptionsmechanismus vorgesehen ist, durch den gewährleistet wird,
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149
dass der Kindersitz bei einem Auffahrunfall (Frontalcrash) auch mit seiner Sitzflächen-Einheit (3) in begrenztem Umfang nach vorne ausweichen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass in der BB2 ein separater Aufprall-Absorptionsmechanismus für die bei einem Heckaufprall auftretenden Kräfte als nicht erforderlich angesehen wird, da das dafür erforderliche Ausweichen des Kindersitzes nach hinten schon durch die Verriegelungsbaugruppe (46), die ein Gleiten der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) in die Basis hinein ermöglicht, realisiert wird.
150
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher gegenüber dem Stand der Technik der BB2 nicht neu, da dem dort beschriebenen Gegenstand ein Kinderrückhaltesystem mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 entnehmbar ist.
151
Somit hat Patentanspruch 1 mangels Patentfähigkeit keinen Bestand. Da ein eigenständiger erfinderischer Gehalt eines der Unteransprüche weder geltend gemacht wurde noch für den Senat ersichtlich ist, ist das Streitpatent in der erteilten Fassung wegen fehlender Patentfähigkeit in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
152
III. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen
153
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Neuheit des jeweiligen Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, 2 und 3 nicht gegeben, da das jeweils beanspruchte Kinderrückhaltesystem im Stand der Technik gemäß der BB2 (DE 20 2007 012 746 U1) bereits vorbekannt war bzw. sich dem Fachmann basierend auf seinem Fachwissen aus dem Stand der Technik nach der BB2 naheliegend ergab. Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II, § 6 (1) Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1a) liegt daher vor.
154
1. Hilfsantrag 1
155
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das geänderte Merkmal 3‘:
156
3‘. ein Kindersitz (3) ist lösbar (
“releasable”
) mit der Basis (2) verbunden;
157
womit auf die Formulierung im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 zurückgegriffen wird.
158
Ein derartiges Kinderrückhaltesystem mit den Merkmal 3‘ zeigt die BB2 nicht. Kinderrückhaltesysteme mit einem lösbar mit der Basis verbindbaren Kindersitz sind dem Fachmann aber geläufig, so zum Beispiel aus dem Stand der Technik nach der N3, der BB5 oder der BB10.
159
Die Möglichkeit, den Kindersitz lösbar mit der Basis des Kinderrückhaltesystems zu verbinden, steht in keinem technologischen bzw. funktionalen Zusammenhang mit der in Anspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchten Ausgestaltung der Basis des Kinderrückhaltesystems. Daher wird der Fachmann, je nach Kundenwünschen oder anderen Erfordernissen die aus der BB2 bekannte Basis mit dem Kindersitz entweder starr oder lösbar verbinden. In der Auswahlentscheidung kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.
160
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der BB2 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
161
2. Hilfsantrag 2
162
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die geänderten Merkmale 6a und 6b, in denen anstelle der Formulierungen “normal utilization of the child restraint”
und “abnormal utilization of the child restraint” wieder auf die Formulierungen “normal driving conditions” und “abnormal driving conditions” des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 zurückgegriffen wird.
163
Da entsprechend den Ausführungen zur Zulässigkeit der Anspruchsfassung nach Hauptantrag die Formulierungen “normale/anormale Fahrbedingungen” und die Formulierungen “normale/anormale Verwendung” des Kinderrückhaltesystems als synonym anzusehen sind, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 insoweit als identisch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag anzusehen. Dementsprechend gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auch für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
164
Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Stand der Technik der BB2 auch nicht neu, da dem dort beschriebenen Gegenstand ein Kinderrückhaltesystem mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 entnehmbar ist.
165
3. Hilfsantrag 3
166
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das geänderte Merkmal 6a, bei dem die Formulierung “to be moved into the base” durch die Formulierung “from being movable relative to the base” ersetzt wurde. Die neue Formulierung beruht auf der ursprünglichen Offenbarung in Absatz [0034] der dem Streitpatent zugrundeliegenden Offenlegungsschrift, wo sie so wörtlich verwendet wird.
167
Das nun geltende Merkmal 6a nach Hilfsantrag 3, nachdem bei normaler Verwendung eine relative Bewegung des ISOFIX-Verbinders gegenüber der Basis nun nicht mehr nur in Richtung in die Basis, sondern faktisch in beide Richtungen verhindert wird, ist auch schon aus der BB2 bekannt. Der Querbolzen 50 verhindert bei normaler Verwendung im Sinne der Auslegung eine relative Bewegung des ISOFIX-Verbinders gegenüber der Basis in beide Richtungen.
168
Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Stand der Technik der BB2 auch nicht neu, da dem dort beschriebenen Gegenstand ein Kinderrückhaltesystem mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.
169
Die Bedenken der Klägerin zur Zulässigkeit der Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag 1 bis 3 können daher dahingestellt bleiben.
170
4. Hilfsantrag 4
171
Der Senat konnte nicht feststellen, dass dem streitpatentgemäßen Kinderrückhaltesystem zur Verwendung in einem Fahrzeug nach Anspruch 1 vor dem Hintergrund des geltend gemachten Standes der Technik die Neuheit fehlt. Der Gegenstand nach Anspruch 1 erweist sich entgegen dem Vortrag der Klägerin auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 getragen. Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II, § 6 (1) Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) liegt daher nicht vor.
172
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das im Merkmal 4 eingefügte Merkmal 4.1
173
M4.1 wherein the at least one ISOFIX connector (4) comprises a first end with a latching portion for engaging with the anchorage means (12) in the vehicle seat (13) and a second end opposite the latching portion,
174
 (wobei die mindestens eine ISOFIX-Verbindung (4) ein erstes Ende mit einem Verriegelungsabschnitt zum Eingreifen in die Verankerungsmittel (12) im Fahrzeugsitz (13) und ein dem Verriegelungsabschnitt gegenüberliegendes zweites Ende aufweist, – Übersetzung durch Senat)
175
und das dementsprechend präzisierte Merkmal 6a‘
176
M6a‘ …, the stud (11) abutting against the second end (17) of the at least one ISOFIX connector (4) and locking the ISOFIX connector (4) under normal utilization of the child restraint,….
177
 (wobei das Ansatzstück (11) bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen das zweite Ende (17) der mindestens einen ISOFIX-Verbindung (4) anschlägt und die ISOFIX-Verbindung (4) verriegelt,….- Übersetzung durch Senat)
178
Weiterhin sind gegenüber der erteilten Anspruchsfassung nach Hauptantrag die Ansprüche 7 und 8 ersatzlos gestrichen worden.
179
4.1. Zulässigkeit der Anspruchsfassung
180
Die neuen bzw. geänderten Merkmale beruhen auf der ursprünglichen Offenbarung der Offenlegungsschrift, aus der hervorgeht, dass die ISOFIX-Verbindung ein Ende mit einem Verriegelungsabschnitt zum Eingreifen in die Verankerungsmittel im Fahrzeugsitz (Absatz [0017]) und ein Ende, gegen das der Querbolzen des Blockierelements anschlägt (Absatz [0020]), aufweist. Dass sich diese beiden beschriebenen Enden der ISOFIX-Verbindung gegenüberliegen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Figur 4.
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181
4.2. Patentfähigkeit der Anspruchsfassung
182
Der Gegenstand des Patentanspruch 1 erweist sich als patentfähig, da die beanspruchte Lehre neu ist (Art. 54 EPÜ) und für den angesprochenen Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). Deshalb ist der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. II §6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ unbegründet.
183
Nach Absatz [0030] des Streitpatents stelle auch eine Ausgestaltung eine alternative Ausführungsform der Erfindung dar, bei der die ISOFIX-Verbinder auf ihrer dem Querbolzen des Blockierelements zugewandten Seite mit mehreren Aussparungen versehen sind und der Querbolzen dann mit den Aussparungen in den ISOFIX-Verbindern zusammenwirkt, so dass nach Einstellung der ISOFIX-Verbinder das Blockierelement in jeder der gewählten Stellung in Kontakt mit einer der Aussparungen in den ISOFIX-Verbindern (4) gebracht wird und die ISOFIX-Verbinder verriegelt.
184
Da der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 darauf beschränkt ist, dass das Ansatzstück bei einer normalen Verwendung der Kinderrückhaltung gegen das zweite Ende (17) bzw. die Stirnseite (vgl. Figuren 4 und 5) der mindestens einen ISOFIX-Verbindung anschlägt, fällt diese alternative Ausgestaltung nicht mehr unter den Gegenstand des Hilfsantrag 4. Dementsprechend hat die Beklagte den auf die alternative Ausgestaltung gerichteten, erteilten Anspruch 7 gestrichen, da dieser im Widerspruch zu Anspruch 1 stehen würde.
185
Gemäß den nachfolgenden Feststellungen des Senats zeigt kein aus den Stand der Technik bekanntes Kinderrückhaltesystem mit einer einen Aufprall-Absorptionsmechanismus im Sinne des Streitpatents darstellenden Verriegelungsbaugruppe, bei der ein federbelastetes Verriegelungselement mit mehreren Aussparungen oder Rasten zusammenwirkt, um eine ISOFIX-Verbinder-Baugruppe gegenüber dem Kindersitz zu verriegeln, das Merkmal 6a‘ des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, da bei keiner dieser Verriegelungsbaugruppen das Blockierelement mit dem Ende der ISOFIX-Verbindung, sondern mit mehreren Aussparungen in oder an der ISOFIX-Verbindung zusammenwirkt.
186
4.2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch die von der Klägerin zur fehlenden Neuheit herangezogene Druckschrift BB2 nicht vorweggenommen.
187
Die BB2 zeigt mit der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe (25) mit einem ersten Ende (30) mit einem Verriegelungsabschnitt zum Eingreifen in die Verankerungsmittel im Fahrzeugsitz und dem Verriegelungsabschnitt gegenüberliegenden zweiten Ende Hohlprofil (14) bzw. Lochstange (48) zwar auch das Merkmal 4.1, nicht aber das Merkmal 6a‘. Der Querstift (50) schlägt nicht gegen das Ende der Hohlprofile (14) oder der Lochstange (48), sondern greift in verschiedene Löcher (49) der Lochstange (48) ein. Die Lochstange (48) weist an ihrem Ende darüber hinaus noch ein Anschlagelement (55) auf, mit dem das Ausfahren der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe aus der Basis begrenzt werden soll.
188
Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann aus dem Stand der Technik oder seinem Fachwissen eine Anregung erhalten hätte, das Blockierelement ausschließlich mit dem Ende der ISOFIX-Verbindung zusammenwirken zu lassen, hätte den Fachmann die Ausgestaltung des Kinderrückhaltesystems der BB2 davon abgehalten, die ihm vorliegende Konstruktion der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe der BB2 im Sinne des Streitpatents abzuändern, da diese dann nicht mehr zum Einstellen des Kindersitzes in verschiedenen Positionen geeignet wäre.
189
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von BB2 auch unter Berücksichtigung des übrigen im Verfahren befindlichen Stands der Technik oder seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.
190
4.2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch die von der Klägerin zur fehlenden Neuheit herangezogene Druckschriften N3, BB5 und BB10 auch nicht vorweggenommen.
191
Die weiter in der Verhandlung diskutierten druckschriftlichen Entgegenhaltungen N3, BB5 und BB10 gehen bezüglich der Merkmale M4.1 und M6a‘ nicht über die Offenbarung der BB 2 hinaus. Alle drei Entgegenhaltungen zeigen jeweils ISOFIX-Verbinder-Baugruppen mit einem ersten Ende mit einem Verriegelungsabschnitt zum Eingreifen in die Verankerungsmittel im Fahrzeugsitz und mit einem dem Verriegelungsabschnitt gegenüberliegenden zweiten Ende, an dem eine Verriegelungsbaugruppe angeordnet ist, die zum Einstellen des Kindersitzes gegenüber den ISOFIX-Verbindern in verschiedenen Positionen dient.
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192
Bei der N3 besteht die Verriegelungsbaugruppe aus einer an der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe angeordneten Zahnleiste (36) und einer an der Basis angeordneten, mit der Zahnleiste zusammenwirkenden, federbelasteten schwenkbaren Klinke (38) (Figur 5B).
193
Eine identische Verriegelungsbaugruppe mit einer Zahnleiste 108/109 und einer schwenkbaren Sperrklinke (205) zeigen die Figuren 9 bis 11 der BB5.
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194
Die BB10 zeigt eine an der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe angeordnete Steuerstange (20) mit zahnförmigen Einschnitten (21) und einen damit zusammenwirkenden, an der Basis schwenkbar gelagerten Hebel (27) mit einem Verriegelungsstift (Figur 4).
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195
Entsprechend den Ausführungen zur BB2 zeigt daher keine der drei Entgegenhaltungen zumindest das Merkmal 6a‘ und legt dem Fachmann eine entsprechende Ausgestaltung auch nicht nahe.
196
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von N3, BB5 oder BB10 auch unter Berücksichtigung des übrigen im Verfahren befindlichen Stands der Technik oder seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.
197
4.2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird auch durch die von der Klägerin zur fehlenden Neuheit herangezogene, behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen der Kindersitze Römer Duo Plus und Recaro ebenfalls nicht vorweggenommen.
198
Der in der Verhandlung diskutierte und in Augenschein genommene Kindersitz Römer Duo Plus, der nach Vortrag der Klägerin entsprechend dem Anlagenkonvolut BB25 bis BB32 eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des Streitpatents darstellen soll, geht bezüglich der Merkmale M4.1 und M6a‘ auch nicht über die Offenbarung der BB 2 hinaus.
199
Die Inaugenscheinnahme des Kindersitzes Römer Duo Plus ergab eine Ausgestaltung der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe, bei der im Gegensatz zum Gegenstand des Streitpatents eine schwenkbare Klinke als Blockierelement an der ISOFIX-Verbinder-Baugruppe und eine Zahnleiste an der Basis des Kindersitzes angeordnet sind. Damit zeigt der Kindersitz Römer Duo Plus schon nicht die Merkmale 6 und 6a‘. Darüber hinaus weist der Kindersitzes Römer Duo Plus wie die BB2 nur eine ISOFIX-Verbinder-Baugruppe auf, mit einem dem am ersten Ende angeordneten Verriegelungsabschnitt gegenüberliegenden zweiten Ende, an dem eine Verriegelungsbaugruppe angeordnet ist, bei der ein federbelastetes Verriegelungselement mit mehreren Zähnen einer Zahnleiste zusammenwirkt, um die ISOFIX-Verbinder-Baugruppe gegenüber dem Kindersitz in verschiedenen Positionen verriegeln zu können. Daher offenbart der Kindersitz Römer Duo Plus kein Blockierelement, das entsprechend dem Merkmal 6a‘ mit dem Ende der ISOFIX-Verbindung zusammenwirkt. Analog zu den Ausführungen zur BB2 wird dem Fachmann eine Ausgestaltung der Verriegelungsbaugruppe entsprechend dem Merkmal 6a‘ ausgehend vom Kindersitz Römer Duo Plus auch nicht nahegelegt.
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200
Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom Kindersitz Römer Duo Plus auch unter Berücksichtigung des übrigen im Verfahren befindlichen Stands der Technik oder seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.
201
Nach Angaben der Klägerin geht der Kindersitz mit der Recaro ISOFIX-Basisstation, der nach Vortrag der Klägerin entsprechend dem Anlagenkonvolut BB33 bis BB39 eine weitere offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des Streitpatents darstellen soll, über die Offenbarung der BB10 nicht hinaus bzw. ist mit dieser identisch. Daher wurde während der Verhandlung in Übereinstimmung mit den Parteien auf eine Inaugenscheinnahme des Kindersitzes mit der Recaro ISOFIX-Basisstation verzichtet. Hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 gegenüber dem Kindersitz mit der Recaro ISOFIX-Basisstation gelten daher die Ausführungen zur BB10.
202
Die Frage, ob einer der beiden Kindersitze tatsächlich nachweisbar offenkundig vorbenutzt wurde, kann daher dahingestellt bleiben.
203
4.2.4 Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen konnten für sich allein oder in beliebiger Kombination dem Fachmann keine Anregungen geben, zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 zu gelangen, da keine der Entgegenhaltungen einen Hinweis oder eine Anregung dazu enthält, einen Aufprall-Absorptionsmechanismus eines Kinderrückhaltesystems so zu gestalten, dass das Blockierelement so an der Basis gelagert wird, dass es gegen das zweite Ende der ISOFIX-Verbindung anschlägt, die dem ersten Ende der ISOFIX-Verbindung mit einem Verriegelungsabschnitt zum Eingreifen in die Verankerungsmittel im Fahrzeugsitz gegenüberliegt.
204
Die N7 zeigt einen Kindersitz (9) zur Verwendung in einem Fahrzeug, der eine Basis (8) bestehend aus ISOFIX-Verbindern (6) und Schiebern (7) aufweist. Die Basis ist über die ISOFIX-Verbinder (6) mittels am Fahrzeug unbeweglich festgelegten Verankerungselementen (18) festgelegt.
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205
Innerhalb der Schieber (7) ist eine Blockiervorrichtung, bestehend aus einem Zahnprofil an den ISOFIX-Verbindern (6) und federbelasteten Haltern (38, 39) bzw. Stiften (27) vorgesehen, die zur Einstellung der Position des Kindersitzes gegenüber dem Fahrzeugsitz dient. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zeigt die N7 daher zumindest nicht die Merkmale 4.1 und 6a‘.
206
Die N9 zeigt einen Kindersitz 10, der über Verbindungselemente (19, 20, 31, 32) mit der Basis (12) verbunden ist (Figur 1, M3). Die Basis (12) umfasst weiterhin eine ISOFIX-Verbindung (“attachment” 27), die in Führungen (42) als Zwischenraum der Basis angeordnet ist. Blockierelemente (“stopper element” 105) sind innerhalb der ISOFIX-Verbindung (27) angeordnet und dienen zur Verriegelung der ISOFIX-Verbindung (27) mit den Führungen (42) in verschiedenen Positionen. Daher zeigt auch die N9 zumindest nicht die Merkmale 4.1 und 6a‘.
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207
Der aus der BB3 bekannte Aufprall-Absorptionsmechanismus eines Kinderrückhaltesystems zeigt kein mit den ISOFIX-Verbindungen zusammenwirkendes Blockierelement im Sinne der Merkmale 5, 6, 6a und 6b. Das Funktionsprinzip des Aufprall-Absorptionsmechanismus der BB3 ist ein anderes als das des Streitpatents. Die Montageschienen als ISOFIX- Verbindungen sind über Verankerungspunkte am Fahrzeug festgelegt. Der Kindersitz ist über die Basis so an den Montageschienen festgelegt, dass er sich im Normalbetrieb nicht gegenüber den Montageschienen verschiebt. Am Berührungspunkt der Halter (21) des Kindersitzes mit den Montageschienen (22) ist ein sogenanntes Opfermaterial als energieabsorbierende Komponente vorgesehen (Fig. 5, 12, S.12, Absatz 1). Über das Opfermaterial (43) und die an den Haltern (21) angeordneten Kontaktelemente (41) stehen die Halter des Kindersitzes und die Montageschienen bei normaler Verwendung in ständiger Anlage, während sich die Montageschienen innerhalb der Basis befinden (vgl. Fig. 6.1). Treten erhöhte Verzögerungsmomente infolge einer Aufprallsituation auf, überwinden diese einen aus der Gestaltung von Opfermaterial und Kontaktelement resultierenden Schwellenwert, worauf sich der Kindersitz vom Fahrzeugsitz wegbewegt (Fig. 6.2) und sich die Montageschienen aus der Basis hinausbewegen. Die Bewegung des Kindersitzes wird dabei durch ein Abschälen des Opfermaterials durch das/die Kontaktelemente abgebremst, wodurch ein Teil der durch den Auffahrunfall entstehenden Aufprallenergie absorbiert wird. Kontaktelement und Opfermaterial bleiben dabei im Gegensatz zum Streitpatent notwendigerweise im permanenten Kontakt.
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208
Die BB3 zeigt daher entsprechend der Auslegung des Streitpatents zumindest nicht die Merkmale 4.1, 6a‘ und 6b.
209
Die BB4 zeigt ähnlich der BB3 verschiedene Ausgestaltungen eines Kinderrückhaltesystems mit einem Aufprall-Absorptionsmechanismus, bei dem jeweils Brems- bzw. Verzögerungselemente derart gestaltet sind, dass ein Element der Bremselemente mit der Basis und das zweite Element mit der Tragstange der ISOFIX-Verbindung verbunden ist. Über verschiedene Ausgestaltungen der Bremselemente wird bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gewährleistet, dass mittels Kraft-, Form- oder Reibschluss ein Anschlag zwischen der Basis und der ISOFIX-Verbindung hergestellt wird, der verhindert, dass sich die Basis gegenüber der ISOFIX-Verbindung bewegt.
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210
Bei einem Crash als eine anormale Verwendung im Sinne des Streitpatents wird ein Schwellenwert des Bremselements (Druckfeder, einkerbbares bzw. zerdrückbares Opfermaterial, verformbare Zähne, Torsionsfeder, hydraulischer Stoßdämpfer oder Bremsen mit Reibbelägen) überwunden, wodurch es der Basis ermöglicht wird, auf der ISOFIX-Verbindung zu gleiten. Entsprechend der Auslegung des Streitpatents zeigt auch die BB4 nicht die Merkmale 4.1, 6a‘ und 6b.
211
Die BB6 zeigt einen Kindersitz mit einer Basis (2), die über eine nicht weiter beschriebene ISOFIX-Verbindung verfügt, (Absatz [0005], Satz 1), während ein zwischen Basis und Kindersitz installiertes zusätzliches Schienenpaar (6, 7) einen Aufprall-Absorptionsmechanismus darstellt, der über ein an einer breiten Ausnehmung (7b) der unteren Schiene (7) anliegendes Blockierelement (6b) und einen zusätzlichen Scherstift (8) verfügt.
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212
Das Blockierelement (6b) und der Scherstift (8) sichern bei einer normalen Verwendung des Kindersitzes die Verbindung zwischen dem Kindersitz und der Basis, aber nicht die Bewegung der ISOFIX-Verbindung gegenüber der Basis. Bei einem Crash bricht ab einer gewissen Belastung zwar der Scherstift (8), das Blockierelement (6b) wird jedoch nicht aus seinem Anschlag mit der Ausnehmung (7b) der Schiene (7) gelöst. Durch das Blockierelement werden die vorstehenden, zahnartigen Abschnitte (7b) verbogen und herausgedrückt (Absatz [0027]), wodurch es der Schiene (6) ermöglicht wird, aus der Schiene (7) herauszugleiten. Damit unterscheidet sich die Lehre der BB6 von dem Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch, dass zusätzlich zu einer nicht weiter beschriebenen ISOFIX-Verbindung eine separate Befestigungsschiene bereitgestellt wird, welche speziell für die Energieaufnahme während eines Aufpralls vorgesehen ist.
213
Die BB6 zeigt daher zumindest nicht die Merkmale M4, M5, M6a und M6b.
214
Nach Angaben der Klägerin stelle sich ausgehend von der BB6 dem Fachmann die Frage, wie der bekannte Kindersitz kompakter ausgeführt werden könnte. Der Fachmann, welcher mit der Aufgabe der Bereitstellung einer kompakteren Bauform konfrontiert sei, würde daher versuchen, den platzaufwendigen Energieaufnahmemechanismus in der Basis einzubringen. Dabei würde ihm die schienenförmige schwenkbare ISOFIX-Verbindung als Möglichkeit auffallen, die Befestigungsschiene (6) als Teil der ISOFIX-Verbindung auszuführen. Diese könne dann in ein Schienenelement (7) eingreifen, welches zur Verbindung mit der Unterseite des Kindersitzes vorgesehen wäre. Dazu müsse der Fachmann den Mechanismus aus der BB6 bekannten Schiene (6,7) nur umdrehen und daran ISOFIX-Verankerungsarme anbringen, um eine möglichst kompakte Bauform einer ISOFIX-Verankerung mit einem Energie-Aufnahmemechanismus bereitzustellen. Solche Energie-Aufnahmemechanismen als Teil von ISOFIX-Verbindungen und deren Vorteile seien dem Fachmann aus den Druckschriften BB2, BB3 oder BB4 bekannt, sodass er diese Kombination der Verankerungs-Funktion und der Energieaufnahme-Funktion in einem einzigen Element auch in Betracht ziehen würde.
215
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
216
Der Fachmann könnte, ausgehend von der BB6, bei der durch die Klägerin formulierten Aufgabenstellung durchaus ISOFIX-Verbindungen, in denen ein Aufprall-Absorptionsmechanismus integriert ist, entsprechend dem Stand der Technik nach der BB2, BB3 oder BB4 zu Rate gezogen haben und dadurch ggf. die Veranlassung erhalten haben, den ihm aus der BB6 bekannten Aufprall-Absorptionsmechanismus in eine ISOFIX-Verbindung zu integrieren. Damit würde der Fachmann jedoch nicht zum Gegenstand des Streitpatents gelangen, da keine der genannten Entgegenhaltungen BB6 sowie BB2, BB3 oder BB4 einen Aufprall-Absorptionsmechanismus mit einer ISOFIX-Verbindung und einem Blockierelement entsprechend der Merkmale 4.1, und 6a‘ zeigt. Der Fachmann erhält in diesen Entgegenhaltungen nirgendwo den Hinweis darauf, den Aufprall-Absorptionsmechanismus so zu gestalten, dass das Blockierelement so an der Basis gelagert wird, dass es gegen das zweite Ende der ISOFIX-Verbindung anschlägt, die dem ersten Ende der ISOFIX-Verbindung mit einem Verriegelungsabschnitt zum Eingreifen in die Verankerungsmittel im Fahrzeugsitz gegenüberliegt.
217
Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der BB6 auch unter Berücksichtigung des übrigen im Verfahren befindlichen Stands der Technik oder seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.
218
Zu den weiteren von der Klägerin ins Verfahren eingeführten druckschriftlichen Entgegenhaltungen BB7, BB8, BB9 sowie BB11 bis BB24 hat die Klägerin im Verlauf des Verfahrens keine Ausführungen zu deren Offenbarungsgehalt und zu der Frage, inwieweit diese der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents entgegenstehen könnten gemacht.
219
4.2.5 Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 8, die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 beinhalten, werden vom bestandsfähigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.
B.
220
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.


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