Patent- und Markenrecht

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Aktenzeichen  1 Ni 6/17 (EP), führend verb. m. 1 Ni 9/17 (EP)

Datum:
23.5.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:230518B1Ni6.17EP.0
Spruchkörper:
1. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache


betreffend das europäische Patent 2 295 299
(DE 60 2005 035 066)
(hier: Tatbestandsberichtigung)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2018 durch die Präsidentin Schmidt, die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart, die Richterin Grote-Bittner sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 12. Oktober 2017 wird auf Antrag der Klägerin zu 1. im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 8 unten muss es statt „.. verweist die Klägerin zu 1. ..“ richtig heißen „…verweisen die Klägerinnen ….“;
Auf Seite 9 oben sind bei der Auflistung der Entgegenhaltungen nach der E6 die auf Seite 9 unten/Seite 10 oben genannten Dokumente E7 bis E10 und nach der E11 die Dokumente E12, E13 sowie nach der E15 die Dokumente E16 bis E18 und nach der E29 die Dokumente E36 bis E41 einzufügen.
Auf Seite 9 unten ist nach „E52 Preisliste Zubehörkatalog Toyota MR2 Roadster (Stand: 11/2002)“ statt eines Kommas ein Punkt zu setzen.
Auf Seite 9 unten und Seite 10 oben ist der Passus von
„und die Klägerin zu 2. des Weiteren auf folgende Dokumente:…“
bis
„E41 DE 100 15 166 A1.“
zu streichen.

Gründe

I.
1
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, beantragt die Klägerin zu 1., den Tatbestand des ihr am 9. Februar 2018 zugestellten Urteils vom 12. Oktober 2017 auf Seite 8 bis 10 wie geschehen zu berichtigen. Zur Begründung führt sie aus, dass der berichtigte Wortlaut klarstelle, dass sie sich, wie auch die Klägerin zu 2., zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit nicht nur auf die von ihr selbst eingereichten Entgegenhaltungen, sondern auf sämtliche im verbundenen Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen gestützt habe, unabhängig von welcher Klägerin sie eingereicht wurden. So habe die Klägerin zu 1. beispielsweise in ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 2017, S. 6 ff. umfangreich zu den von der Klägerin zu 2. eingereichten Druckschriften E37 und E16 vorgetragen. Die zumindest missverständliche Formulierung im Tatbestand sei daher antragsgemäß zu berichtigen.
2
Die Klägerin zu 2., der das vollständig abgefasste Urteil am 15. Februar 2018 zugestellt worden ist, beantragt mit Schriftsatz vom 19. März 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, den Tatbestand gemäß dem Antrag der Klägerin zu 1. zu berichtigen.
3
Die Beklagte hat sich zu den Berichtigungsanträgen der Klägerinnen nicht geäußert.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
5
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu 1. ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 96 Abs. 1 PatG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils eingereicht.
6
Der Berichtigungsantrag der Klägerin zu 1. ist auch begründet, so dass der Tatbestand wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen ist. Denn die Formulierung, dass die Klägerin zu 1. auf die auf Seite 9 oben bis Mitte genannten Entgegenhaltungen „verweist“, und die Klägerin zu 2. auf die auf Seite 9 unten/Seite 10 aufgeführten Dokumente ist unrichtig. Denn wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, sind diese im einzelnen aufgelisteten Druckschriften zwar jeweils von der Klägerin zu 1. oder zu 2. zur Akte gereicht worden. Jedoch haben sich beide Klägerinnen mit sämtlichen Entgegenhaltungen, dabei auch jeweils mit den von der anderen Klagepartei eingereichten Entgegenhaltungen, auseinandergesetzt und damit auch diese Druckschriften zum Inhalt ihres Vortrags zur fehlenden Patentfähigkeit gemacht.
7
Dagegen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu 2. unzulässig, da er nicht innerhalb von zwei Wochen und damit verspätet eingelegt worden ist. Das Urteil ist der Klägerin zu 2. am 15. Februar 2018 zugestellt worden, Berichtigung hat sie aber erst am 19. März 2018 beantragt. Das Urteil vom 12. Oktober 2017 ist im Tatbestand somit allein aufgrund des Antrags der Klägerin zu 1. zu berichtigen.


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