Aktenzeichen W 3 K 14.1353
BGB § 488 Abs. 1
Leitsatz
1 Im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung können sich berücksichtigungsfähige Schulden auch aus einem Darlehensvertrag mit nahen Angehörigen ergeben, wenn dieser zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen werden kann. Dabei obliegt dem Auszubildenden bei der Aufklärung der zugrunde liegenden Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Am Vorliegen einer Darlehensabrede bestehen dann begründete Zweifel, wenn diese erst zu einem Zeitpunkt schriftlich fixiert und der Darlehensvertrag vorgelegt wird, nachdem das Studentenwerk im Klageverfahren das Fehlen einer schriftlichen Darlehensvereinbarung gerügt hat. (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Allein die Vorlage einer Mietbescheinigung reicht zum Nachweis des Bestehens von Mietschulden eines Auszubildenden gegenüber seinen Eltern nicht aus. Aus ihr ergibt sich nicht, dass er mit der Geltendmachung der Mietschulden auch tatsächlich rechnen muss. (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Wohnraum im Eigentum seiner Eltern steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Auszubildenden unentgeltlich überlassen wurde oder ob er dafür Miete bezahlt. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren als der gewährten Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb sich der Bescheid vom 21.November 2014 als rechtmäßig erweist.
Ausbildungsförderung wird nach dem in § 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) normierten Grundsatz des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt (Bedarf). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden auf den Bedarf angerechnet. Die Anrechnung von Vermögen richtet sich nach §§ 26 bis 30 BAföG.
Gegen die Berechnung der Aktiva sind vom Kläger keine Einwendungen erhoben worden. Nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen. Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen (§ 28 Abs. 3 BAföG). Schulden in diesem Zusammenhang sind alle Forderungen, mit deren Geltendmachung der Schuldner ernsthaft rechnen muss.
Eine Schuld in diesem Sinne kann auch aus einem Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen folgen, wenn dieser zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen werden kann. Dem Auszubildenden obliegt bei der Aufklärung der zugrunde liegenden Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten.
An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Vertrages mit nahen Angehörigen sind mit Blick auf die Gefahr des Missbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Die Darlehensgewährung muss auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung und einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen sein. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsabschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – juris; BayVGH v. 5.10.2009 – 12 ZB 08.2035 – juris; BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 12 ZB 11.479 – juris).
Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss dabei nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Stellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des Fremdvergleichs ist jedoch bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dafür geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zum Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offen legte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, U. v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – juris, Rn. 26, 27).
Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei etwaigen Zahlungen der Eltern an den Kläger nicht um ein Darlehen.
Mit seinem Antrag auf Ausbildungsförderung hatte der Kläger keine ausreichenden Nachweise über eine Darlehensabrede mit seinen Eltern beim Studentenwerk Würzburg vorgelegt. Zwar wurde eine vom Kläger und seinen Eltern unterschriebene Auflistung von Überweisungen und angeblichen Barschulden vorgelegt. Allerdings ergibt sich aus diesen Dokumenten nicht, dass es sich tatsächlich um eine darlehensweise Hingabe von Geld handelt. Insbesondere fehlte es an Angaben zu den näheren Darlehensmodalitäten, wie der Gesamthöhe des Darlehens oder Zeit und Art der Rückzahlungsverpflichtung. Bei den Behörden-Akten befinden sich nur zwei Belege über die Überweisung von Beträgen: Eine Überweisung datiert vom 1. Juli 2014 und enthält keinen Verwendungszweck. Dies ist im Hinblick auf eine Darlehensgewährung bereits deshalb ungewöhnlich, weil es dem Darlehensgeber den Nachweis der Zahlung erschweren würde. Eine Überweisung vom 5. August 2014 trägt den Verwendungszweck „Verpflegung“. Dadurch entsteht der Eindruck, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine Auszahlung eines Darlehens handelte, sondern um einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten.
Auch die nachträgliche schriftliche Fixierung und die Vorlage eines Darlehensvertrages vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass tatsächlich eine Darlehensabrede den Zahlungen zugrunde liegt. Die Vereinbarung wurde erst am 15. Juli 2015 schriftlich geschlossen, nachdem das Studentenwerk in seinem Klageabweisungsantrag darauf hingewiesen hatte, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliege und deshalb ein Darlehen nicht glaubhaft sei. Bereits die späte Vorlage eines schriftlichen Vertrages weckt gewisse Zweifel. Allein die bloße schriftliche Fixierung, die ausweislich des klägerischen Vortrags nicht mit einer inhaltlichen Modifizierung des Vertrages einhergeht, ändert nichts daran, dass es nicht nachgewiesen ist, dass Zahlungen an den Kläger darlehensweise erfolgt sind. Zudem enthält das Schriftstück auch keinen Hinweis darauf, wann der angebliche mündliche Darlehensvertrag geschlossen wurde, was auch gegen die Annahme einer ernstlichen Vereinbarung spricht.
Der Darlehensvertrag hält auch einem Fremdvergleich im obigen Sinne nicht stand, da er nicht einmal echte Regelungen zu den Grundpflichten eines Darlehensvertrages enthält.
Nach § 488 Abs. 1 BGB wird der durch den Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Wenn für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer kündigt (§ 488 Abs. 3 BGB).
Der vorgelegte Darlehensvertrag enthält nicht die Darlehenssumme. Es ist die Rede von einem „offenen Darlehen“, das tatsächlich gewährte Darlehen soll jeweils Ende des Semesters aufgelistet werden.
Der Beginn und die Höhe einer eventuellen Rückzahlung sind nicht festgelegt, sondern zeitlich unbestimmt („ab dem Zeitpunkt einer Aufnahme der Berufstätigkeit“) und nebulös formuliert („die Höhe der monatlichen Raten würde nach Aufnahme einer Berufstätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen festgelegt“). Die Rückzahlungsverpflichtung wird in Abhängigkeit der Solvenz des Darlehensnehmers ausgestaltet („Hierbei ist zu beachten, dass der Pfändungsfreibetrag dem Darlehensnehmer monatlich erhalten bleibt“). Das Darlehen wird ohne jegliche Sicherheiten gewährt. In der Anlage zum Darlehensvertrag wird auf „§ 3, Tilgung“ verwiesen, obwohl es hierbei um die Darlehenssumme gehen soll. Einen so unbestimmten Darlehensvertrag, der keine verbindlichen Regelungen zur Darlehenshöhe und zur Rückzahlung enthält, würde natürlich keine Bank abschließen. Die aus dem „Darlehen“ abgeleiteten Pflichten stehen in ständigem Fluss sowie unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit. Unter Verwandten mögen solche nicht rechtsgeschäftlichen Abreden vorkommen; im Ausbildungsförderungsrecht führen derartige Vorbehalte jedoch zum Ausschluss der Anerkennungsfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – juris für die Treuhandabrede).
Schließlich ist auch völlig unplausibel, aus welchen Gründen überhaupt die Gewährung eines Darlehens erfolgt sein soll.
Nach eigenem Vortrag des Klägers verfügen seine Eltern nur über ein geringes Einkommen. Weshalb und vor allem aus welchen Mitteln sie dem Kläger ein Darlehen gewähren (können), obwohl dieser selbst über beträchtliche Vermögenswerte verfügt, ist nicht plausibel.
Nach dem Vortrag des Klägers verfügen seine Eltern im Wesentlichen lediglich über eine Rente von ca. 600 EUR. Damit dürften sie nach Sicherstellung des Lebensunterhalts kaum in der Lage sein, Beträge anzusparen und an den Kläger weiter zu geben. Nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – „sogenanntes Hartz IV“) wurde für das Jahr 2014 für einen Zwei-Personen-Haushalt ein Regelbedarf von 744,00 EUR (391,00 EUR für den Haushaltsvorstand, 353,00 EUR für den volljährigen Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft) plus Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt. Das Einkommen der Eltern liegt weit unter diesem Satz. Auch wenn sie eine eigene Immobilie besitzen, fallen Kosten für die Unterkunft an (Steuern, Versicherung, Müllabfuhr, Kanal, etc).
Der Kläger hingegen verfügte über ein Vermögen in Höhe von 9.617,96 EUR. Selbst wenn er seinen Bausparvertrag in Höhe von 5.767,79 EUR nicht auflösen wollte, erschließt sich nicht, weshalb er ein Depot mit dem Betrag von 3.059,04 EUR sowie weitere Spareinlagen nicht auflöst und stattdessen von seinen von Mitteln unter dem Hartz IV-Satz lebenden Eltern Darlehen in beträchtlicher (und nahezu deckungsgleicher) Höhe des Vermögens erhalten sollte.
Hinsichtlich des Bausparguthabens ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits 10% des Guthabens unberücksichtigt bleiben und somit der Bausparvertrag nur mit 5.191,02 EUR zu berücksichtigen wäre. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG bleibt bei dem Vermögen ein Betrag von 5.200,00 EUR anrechnungsfrei. Der Bausparvertrag allein hätte sich förderungsrechtlich nicht ausgewirkt, weil auch ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtungen aus dem KfW-Darlehen das anrechenbare Vermögen des Klägers unter dem Freibetrag von 5.200,00 EUR gelegen hätte.
Auch bezüglich der Mietschulden des Klägers gegenüber seinen Eltern ist nicht substantiiert dargelegt, dass er mit deren Geltendmachung rechnen muss. Allein eine Mietbescheinigung begründet eine solche Rückzahlungspflicht nicht. Auch hier erschließt sich nicht, dass die Eltern, die angeblich am Existenzminimum leben, und die Mietzahlung gut gebrauchen könnten um ihr geringes Einkommen aufzubessern, dem Kläger die Miete stunden und darlehensweise zur Verfügung stellen sollten.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die monatlichen Mietzahlungen bei der Berechnung der zustehenden Ausbildungsförderung rechtlich unbeachtlich sind. Nach § 13 BAföG wird als monatlicher Bedarf 49,00 EUR für die Unterkunft angesetzt wenn der Studierende bei seinen Eltern wohnt. Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern steht (§ 13 Abs. 3a BAföG). Dieser erweiterte Begriff des Wohnens gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Auszubildenden unentgeltlich überlassen wurde, oder ob er dafür Miete zahlt (Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, EL März 2011, § 13 Rn. 6). Der Bedarf (§ 11 Abs. 1 BAföG) des Klägers wurde um einen Betrag von 49,00 EUR für den Wohnbedarf erhöht. Eine Berücksichtigung von angeblichen Mietschulden würde letztlich dazu führen, dass bei dem Kläger – entgegen der gesetzlichen Regelung – höhere Mietkosten als der Bedarf von 49,00 EUR berücksichtigt würden.
Somit hat das beklagte Studentenwerk zu Recht von dem positiven Vermögen nur die Schulden abgezogen, die aus der Ausbildung des Klägers zum Handelsfachwirt resultieren. Eine weitere Berücksichtigung von Schulden, insbesondere von angeblichen Darlehen kann nicht erfolgen. Somit verbleibt nach Abzug des Freibetrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 2.135,60 EUR. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Die Anrechnung von monatlich 177,96 EUR (2.135,60 EUR : 12) auf den Bedarf des Klägers ist rechtmäßig.
Aus diesen Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.