Sozialrecht

Asylbewerberleistungsgestz: Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch fehlende Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren.

Aktenzeichen  L 8 AY 105/20 B ER

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29480
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
AsylbLG § 2
SGG § 86

 

Leitsatz

1. Antragstellung bei der Behörde – als Zulässigkeitsvoraussetzung für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – erforderlich, wenn Widersprüche bereits vor mehreren Jahren eingelegt wurden. (Rn. 31)
2. Zur fehlenden zeitlichen Beschränkung einer Bewilligung bis auf Weiteres und der Konsequenz für nachfolgende Änderungsbescheide. (Rn. 31)
3. Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch fehlende Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren. (Rn. 37)

Verfahrensgang

S 32 AY 120/20 ER 2020-08-07 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. August 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Die Antragsteller (ASt) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der ASt zu 1, nach eigenen Angaben 1974 geboren, und die ASt zu 2, nach eigenen Angaben 1979 geboren, geben an, verheiratet und beide Staatsangehörige des Senegals zu sein. Sie haben inzwischen drei gemeinsame Kinder (geboren 2014, 2016 und 2018). Am 17.11.2015 reisten die ASt über Österreich nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Seit 22.12.2015 sind die ASt der Antragsgegnerin (Ag) zugewiesen (Bescheid der Regierung von O. vom 16.12.2015) und wohnen in einer dezentralen Gemeinschaftsunterkunft. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhielten die ASt Aufenthaltsgestattungen und bezogen – zusammen mit ihren Kindern – zunächst Grundleistungen nach dem AsylbLG von der Ag (Bescheid vom 03.08.2016).
Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gaben die ASt im Rahmen der Anhörung zum Asylverfahren am 11.10.2016 u.a. an, der ASt zu 1 sei mit einem gambischen Reisepass ausgereist und er habe einen Personalausweis aus dem Senegal besessen, die ASt zu 2 habe einen senegalesischen Reisepass und einen Personalausweis besessen. Sämtliche Gepäckstücke hätten sie auf der langen Reise verloren. Das BAMF lehnte mit Bescheid vom 18.10.2016 die Anträge der ASt auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anträge auf Asylanerkennung und die Anträge auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und forderte die ASt zum Verlassen der Bundesrepublik binnen einer Woche auf. Der diesbezüglich zum Bayer. Verwaltungsgericht A-Stadt (VG) gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 08.11.2016 (M 10 S 16.33692) und ein Abänderungsantrag mit Beschluss vom 24.05.2017 (M 10 S7 17.39058) abgelehnt; die Klage wies das VG mit Urteil vom 16.11.2017 (M 10 K 16.33691) ab. Die ASt erhielten in der Folge Duldungen.
Die Regierung von O. – Zentrale Ausländerbehörde – (ZAB) belehrte die ASt unter dem 06.04.2017 darüber, dass sie bei der Klärung ihrer Identität mitwirken müssten, einen Pass oder Passersatz vorlegen müssten und verpflichtet seien, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Bei einer Befragung am selben Tag gab der ASt zu 1 an, einen Personalausweis gehabt, diesen aber verloren zu haben.
Mit Bescheid vom 27.04.2017 bewilligte die Ag den ASt und deren damals zwei Kindern für die Zeit ab März 2017 bis auf Weiteres sog. Analogleistungen i.H.v. monatlich 679,80 EUR (Barbetrag der ASt je 202,38 EUR).
Anlässlich einer Vorsprache der ASt wurde ihnen von der senegalesischen Botschaft unter dem 06.06.2017 bescheinigt, dass sie zur Ausstellung von Reisepässen eine Kopie des digitalisierten senegalesischen Personalausweises und einen Auszug der Geburtsurkunde (nicht älter als drei Monate) oder eine Bescheinigung der Nationalidentifikationsnummer benötigten, hierüber aber nach eigener Auskunft nicht verfügten.
Die ZAB wies die ASt mit Schreiben vom 26.06.2017 erneut darauf hin, sie seien verpflichtet, bei Maßnahmen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten durch deutsche Behörden mitzuwirken und auch eigenständige Anstrengungen zur Erlangung von Identitätsnachweisen und gültigen Reisedokumenten zu unternehmen. Die ASt wurden aufgefordert, Dokumente, die Auskunft über die Identität oder Herkunft geben, bis 18.08.2017 zu beschaffen und vorzulegen.
Mit Bescheiden vom 16.01.2018 „beendete“ die Ag ab Februar 2018 jeweils die Gewährung von Analogleistungen an die ASt. Sie hätten die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst, da sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien.
Während den Kindern der ASt nach wie vor Analogleistungen gewährt werden (Bescheide vom 17.01.2018, 09.03.2018, 17.08.2018, 05.11.2018, 11.02.2019, 11.11.2019, 16.03.2020), bewilligte die Ag mit Bescheid vom 17.01.2018 den ASt ab Februar 2018 Grundleistungen i.H.v. monatlich 317,98 EUR (Barbetrag jeweils 158,99 EUR). Die notwendigen Bedarfe an Unterkunft und Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts würden an Bewohner dezentraler Unterkünfte in Form von Sachleistungen gewährt. Aufgrund der besonderen Umstände der Unterkunft erfolge die Deckung des Bedarfs „Ernährung“ ebenfalls als Sachleistung (Catering).
Gegen die Bescheide vom 16.01.2018 und 17.01.2018 legten die ASt Widersprüche ein. Die für die Beantragung eines Passes erforderlichen Unterlagen lägen nicht vor. Sie hätten auch keine Möglichkeit, diese zu erlangen. Der ASt zu 1 habe seine Geburtsurkunde bereits beim BAMF abgegeben.
Aufgrund einer erneuten Schwangerschaft der ASt zu 2 änderte die Ag die Leistungsbewilligung ab März 2018 (Bescheid vom 09.04.2018), indem sie einen Schwangerschaftsmehrbedarf berücksichtigte.
Die ZAB wies die ASt mit Schreiben vom 29.05.2018 darauf hin, sie seien verpflichtet, bei Maßnahmen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten durch deutsche Behörden mitzuwirken und auch eigenständige Anstrengungen zur Erlangung von Identitätsnachweisen und gültigen Reisedokumenten zu unternehmen. Das Verweigern der Mitwirkungspflichten habe die Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG zur Folge. Die ASt wurden aufgefordert, Dokumente, die Auskunft über die Identität oder Herkunft geben, bis zum 29.06.2018 zu beschaffen und vorzulegen.
Mit Bescheid vom 17.08.2018 bewilligte die Ag den ASt ab Mai 2018 einen Barbetrag i.H.v. 287,70 EUR (ASt zu 1) bzw. 351,28 EUR (ASt zu 2). Die Neuberechnung sei aufgrund der Umstellung auf Selbstversorgung (Wegfall des Caterings) ab 16.05.2018 erforderlich gewesen.
Für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 bezogen die ASt nur eingeschränkte Leistungen (Bescheide vom 27.09.2018). Sie hätten bei der Beschaffung erforderlicher Heimreisedokumente nicht mitgewirkt.
Die ZAB wies mit Schreiben vom 13.02.2019 nochmals auf die Mitwirkungspflichten der ASt hin. Diesen kämen die ASt auch nach, wenn sie bei der Vorsprache bei der senegalesischen Botschaft ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärten und einen Heimreiseschein erlangten. Sollten die ASt keine Verwandten haben, die ihnen Urkunden beschaffen könnten, sei auch die Kontaktaufnahme zu einem Vertrauensanwalt möglich. Die Nennung der ID-Nummer genüge, um einen Pass oder Passersatz zu beantragen. Die ASt wurden zur Beschaffung und Vorlage von Reisedokumenten bis 18.05.2019 aufgefordert.
Anschließend wurden den ASt erneut bis auf Weiteres Grundleistungen (monatlich je 287,70 EUR bewilligt (Bescheide vom 28.03.2019), bevor von August 2019 bis Januar 2020 eine weitere Anspruchseinschränkung erfolgte (Bescheide vom 04.07.2019, 11.11.2019 und 04.03.2020), da sie trotz Aufforderung und Fristsetzung keine Identitätsdokumente und keine Reisepapiere beschafft hätten.
Erneut forderte die ZAB die ASt mit Schreiben vom 24.05.2019 auf, bis 07.09.2019 Identitätsdokumente und gültige Reisedokumente zu beschaffen und vorzulegen. Weitere gleichlautende Aufforderungen erfolgten mit Schreiben vom 23.09.2019 mit Frist bis zum 11.11.2019 und mit Schreiben vom 26.02.2020 mit Frist bis zum 04.06.2020.
Für die Zeit von Februar bis Juli 2020 gewährte die Ag den ASt ebenfalls nur eingeschränkte Leistungen i.H.v. monatlich jeweils 160,18 EUR (Bescheide vom 27.01.2020 und Änderungsbescheide vom 05.03.2020). Die Ausländerbehörde habe die ASt mit Schreiben vom 23.09.2019 unter Fristsetzung bis 11.11.2019 aufgefordert, einen gültigen Pass, Passersatz oder ein anderes gültiges Reisedokument vorzulegen. Dem seien die ASt nicht nachgekommen.
Unter dem 16.03.2020 legten die ASt eidesstattliche Versicherungen vor, wonach sie Verwandte im Senegal nicht beauftragen könnten, bei der Beschaffung der für die Passbeschaffung notwendigen Dokumente im Senegal zu helfen. Mithilfe einer Bekannten sei es möglich gewesen, Geburtsurkunden zu besorgen. Diese Bekannte sei massiv bedroht worden und habe daraufhin den Kontakt abgebrochen; seit 2016 habe man von ihr nichts mehr gehört.
Mit Bescheiden vom 21.04.2020 hob die Ag die Bescheide vom 05.03.2020 ab 23.03.2020 auf und bewilligte den ASt wiederum Grundleistungen bis auf Weiteres, nun i.H.v. monatlich je 319,58 EUR. Da eine Ausreise faktisch unmöglich geworden sei, fehle es an der geforderten Ursächlichkeit des Verhaltens der ASt.
Die Regierung von O. wies mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2020 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.01.2018 und mit Widerspruchsbescheiden vom 05.06.2020 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 16.01.2018 zurück. Hiergegen wurde Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (S 32 AY 115/20).
Am 10.07.2020 haben die ASt außerdem beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Ohne finanzielle Absicherung befänden sie sich in einer finanziellen Notlage. Als Familie stehe ihnen nur wenig Geld zur Verfügung. Ihnen stünde keine andere Möglichkeit der Beschaffung der Dokumente offen.
Das SG hat mit Beschluss vom 07.08.2020 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Soweit die Ansicht vertreten werde, dass schon kein Anordnungsgrund für Analogleistungen vorliege, wenn Grundleistungen erbracht würden, werde dem nicht gefolgt, da nur die Analogleistungen das soziokulturelle Existenzminimum sicherten. Regelmäßig sei es nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es bestehe jedoch kein Anordnungsanspruch. Für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts in Deutschland sei ein sozialwidriges Verhalten mit objektiver und subjektiver Komponente erforderlich, welches das Ziel verfolge, die Aufenthaltsdauer zu verlängern. Dies liege hier vor, da die ASt sich über drei Jahre nicht ausreichend bemüht hätten, alle für die Ausstellung eines Heimreisedokumentes erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Nach eigenen Angaben besäßen die ASt Geburtsurkunden, allerdings wohl nicht der geforderten Aktualität. Um die Beschaffung aktueller Geburtsurkunden hätten sie sich nicht ausreichend bemüht. Die ASt hätten die Möglichkeit, einen Vertrauensanwalt zu kontaktieren, der bei der Ausstellung einer aktuellen Geburtsurkunde, eines Personalausweises und einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung behilflich sei. Dies hätten die ASt nicht nachgewiesen. Die von der ZAB erfolgten Aufforderungen seien ausreichend individuell und konkret gewesen.
Dagegen haben die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ihre Familien seien gegen eine Ehe gewesen. Die Nachbarin, die in der Vergangenheit behilflich gewesen sei, sei so massiv bedroht worden, dass sie sich dies nun nicht mehr traue. Es gebe zudem Dokumente, die nicht über einen Rechtsanwalt, sondern nur bei einer persönlichen Anwesenheit im Senegal beantragt werden könnten. Aufgrund der geringen Leistungen nach dem AsylbLG könnten sie sich auch keinen Anwalt leisten.
Die Ag hat erwidert, die ASt könnten Kosten für den Einsatz eines Vertrauensanwalts erhalten. Die ZAB habe auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Vertrauensanwalt auch hingewiesen. Es lägen keine Bemühungen vor, eine Kostenübernahme für die Beauftragung eines Vertrauensanwalts zu erhalten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG), insbesondere ist sie statthaft, da Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die ASt haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG, insbesondere auch nicht auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsybLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des ASt, höhere Leistungen nach dem AsylbLG, konkret in Form von Analogleistungen, zu erhalten. Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist – jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip – die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R und Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/11 R – alle nach juris).
Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die ASt ihr Begehren allein auf einen Anspruch auf Analogleistungen beschränkt haben. So machen sie geltend, sie hätten als Familie zu wenig Geld. Daraus folgert der Senat, dass es ihnen allein auf höhere Leistungen ankommt, egal auf welche Anspruchsgrundlage diese gestützt würden. Zeitlich ist das Begehren der Antragsteller auf die Zeit ab der Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (10.07.2020) begrenzt, denn für davor liegende (vergangene) Zeiträume besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund mehr (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 35e). Dafür, dass hier dennoch Leistungen für weiter zurückliegende Zeiten begehrt werden, sieht der Senat keinen Anhalt. Eine zeitlich in die Zukunft gerichtete Begrenzung trägt das Begehren der ASt nicht in sich, wie bereits das SG herausgestellt hat.
Mit diesem Inhalt ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon nicht zulässig. Der Antrag richtet sich hier nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, da er auf eine Erweiterung der Rechtsposition der ASt gerichtet ist. Diese kann auch nicht teilweise über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der ASt beim SG (S 32 AY 115/20) gegen die Bescheide vom 16.01.2018 und 17.01.2018 einschließlich der seitdem ergangenen weiteren Bescheide über Leistungsbewilligungen i.S.d. § 86a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erreicht werden. Die Ag hatte den ASt mit Bescheid vom 27.04.2017 bereits Analogleistungen bewilligt. Diese Bewilligung wurde „beendet“ mit den Bescheiden vom 16.01.2018 und den ASt wurden ab Februar 2018 mit den Bescheiden vom 17.01.2018 die niedrigeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt. Die Bescheide der Ag vom 16.01.2018 enthalten somit Aufhebungen i.S.d. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i.V.m. § 9 AsylbLG, da die Ag aufgrund der zwischenzeitlich durch die ZAB an die ASt ergebnislos ergangenen Aufforderungen zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten und Reisepapieren (Schreiben der ZAB vom 26.06.2017) von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ausging. Demzufolge kam den Widersprüchen bzw. der Klage der ASt gegen die Bescheide vom 16.01.2018 gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG keine aufschiebende Wirkung zu. Mangels abschnittsweiser Leistungsbewilligung – mit dem Bescheid vom 27.04.2017 wurden Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem 3. Kapitel des SGB XII ab März 2017 bis auf Weiteres, also zukunftsoffen, bewilligt, zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Bewilligung für die Monate nach März 2017 durch separate Verwaltungsakte auf sonstige Weise, v.a. durch bloße Auszahlung erfolgen sollte – sind – anders als dies offenbar die Widerspruchsbehörde gesehen hat – auch alle bislang ergangenen Bewilligungsbescheide gemäß § 86 SGG verfahrensgegenständlich geworden bzw. würden dies zukünftige Bescheide gemäß § 96 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris). Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung könnten die ASt jedoch erneut nur einen Anspruch auf Leistungen in der im Bescheid vom 27.04.2017 festgelegten Höhe von monatlich je 202,38 EUR erreichen und damit in geringerer Höhe als gegenwärtig mit den Bescheiden vom 21.04.2020 bewilligt (je 319,58 EUR).
Somit steht der Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung zwar nicht die Bestandskraft der aktuellen Leistungsbewilligung mit den Bescheiden vom 21.04.2020 entgegen (vgl. hierzu Keller, a.a.O., Rn. 26d), da diese Bescheide als durch die Widersprüche gegen die Bescheide vom 16.01.2018 mitangefochten gelten (siehe oben). Allerdings fehlt es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für jedes Rechtsschutzbegehren. Dieses beinhaltet für den Fall einer einstweiligen Anordnung, dass der jeweilige Antragsteller sich zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 26b). Daran fehlt es hier. Auch wenn Bezugspunkt des vorliegenden Antrags auf einstweiligen Rechtschutz die Klage der ASt (S 32 AY 115/20) betreffend die Leistungsbewilligung durch die Ag ab Februar 2018 mit den Bescheiden vom 16.01.2018 und 17.01.2018 und allen nachfolgenden Bescheiden ist, so liegen die Widersprüche der ASt doch bereits mehrere Jahre zurück und die Ag hat seitdem mehrfach neu über die Leistungsbewilligung an die ASt entschieden (zuletzt: Bescheide vom 21.04.2020), ohne dass die ASt ihr Begehren nach Analogleistungen nochmals gegenüber der Ag deutlich gemacht haben. Das wäre aber angesichts des Zeitablaufs erforderlich gewesen, zumal seitdem allein über Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG gestritten wurde. Vor dem geschilderten zeitlichen Hintergrund war auch ein ausnahmsweises Absehen von einer vorherigen Befassung der Ag nicht möglich (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 26b).
Darüber hinaus erweist sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch in der Sache als unbegründet. Gemäß dem hier einschlägigen § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt und der dem Streitgegenstand eines Hauptsacheverfahrens entspricht – sowie eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO), wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) möglich ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), verbleibende Zweifel sind unschädlich (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand: 04.12.2019, § 86b Rn. 415).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12).
Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 176 Rn. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 42).
Nach diesen Maßstäben steht den ASt kein Anspruch auf höhere Leistungen zu als derzeit bewilligt. Die Ag hat den ASt (für die Zeit ab 23.03.2020) mit Bescheiden vom 21.04.2020 monatliche Leistungen i.H.v. je 319,58 EUR bewilligt. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Leistungsbewilligung haben die ASt nicht geltend gemacht und dies ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich.
Ein weitergehender Anspruch auf Leistungen ergibt sich im hier streitigen Zeitraum auch nicht nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem 3. Kapitel des SGB XII. Demnach ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten – hier wohl nur 15 Monate (§ 15 AsylbLG), dies kann aber dahinstehen – ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Eine solche rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts in Deutschland liegt aber im Fall der ASt vor und steht daher dem Anspruch entgegen. Im Ausgangspunkt will das Merkmal der (fehlenden) rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG verhindern, dass sich jemand auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig geschaffen hat. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs wird im AsylbLG an keiner Stelle definiert. Er wurzelt in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet er eine objektive Komponente – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. Demgegenüber genügt – anders als bei § 1a AsylbLG – nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, wobei angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten genügt. Das Verhalten muss generell geeignet sein, die Aufenthaltsdauer überhaupt beeinflussen zu können, und es muss vor allem unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von solchem Gewicht sein, dass der Ausschluss privilegierter Leistungen gerechtfertigt ist. Art, Ausmaß und Folgen des Pflichtverstoßes müssen unter Berücksichtigung des Einzelfalles gewichtet und in ein Verhältnis gesetzt werden zu der strengen Sanktion des unbegrenzten Ausschlusses von Leistungen auf dem Sozialhilfeniveau. Nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), führt zum Ausschluss von Analog-Leistungen. Die Frage, welche Mitwirkungshandlungen Ausländern zumutbar sind, beurteilt sich nach ausländerrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls. Im Grundsatz sind sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich sind (z.B. Nationalpässe, Passersatzpapiere) und eben nur persönlich von den Ausländern vorgenommen werden können. Eine Mitwirkungshandlung, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, kann Ausländern nicht abverlangt werden. Um den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer erheben zu können, bedarf es nachhaltiger – unter Umständen – jahrelanger Pflichtverletzungen. Das rechtlich missbilligte Verhalten muss mit der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts in einem Zusammenhang stehen, wobei der Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Leistungsberechtigten und der gesamten Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik herzustellen ist. Ein „Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinne“ muss dafür nicht vorliegen, sondern es genügt eine „typisierende“, „generellabstrakte Betrachtungsweise“. Die subjektive Komponente der Rechtsmissbräuchlichkeit setzt einen doppelten Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Umstände des missbilligten Fehlverhaltens beziehen und auf den „typisierten“ Kausalzusammenhang gleichermaßen, d.h. die Leistungsberechtigten müssen in voller Kenntnis des ihnen vorgeworfenen Verhaltens handeln und dieses Fehlverhalten auch wollen; sie müssen sich auch über den aufenthaltsverlängernden typisierten Charakter ihres Fehlverhaltens bewusst sein und dieses ebenfalls wollen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, Stand: 17.08.2020, § 2 AsylbLG Rn. 73 ff.).
Demnach haben die ASt die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Entgegen der mehrfachen Hinweise der ZAB (Schreiben vom 26.06.2017, 29.05.2018, 13.02.2019, 24.05.2019, 23.09.2019, 26.02.2020) auf ihre ausländer- und asylrechtlichen Mitwirkungspflichten, vor allem die Pflicht zur Mitwirkung an der Klärung der Identität und zur Beschaffung und Vorlage von Identitätspapieren (§ 15 des Asylgesetzes – AsylG) und auch auf die leistungsrechtlichen Folgen einer ausbleibenden Mitwirkung (Schreiben vom 29.05.2018) haben die ASt jahrelang keine bzw. keine ausreichenden Bemühungen zur Klärung ihrer Identität und zur Beschaffung von Identitäts- und Reisedokumenten unternommen. Nach ihren Angaben verfügten die ASt im Senegal über einen Personalausweis bzw. zusätzlich einen Reisepass (ASt zu 2). Ferner hat ihnen eine Bekannte im Senegal bereits einmal Geburtsurkunden besorgt. Dass der ASt zu 1 seine Geburtsurkunde dem BAMF vorgelegt habe, kann der Senat nicht glauben. Denn es ist nicht anzunehmen, dass das BAMF diese nicht der Ausländerbehörde übermitteln würde. Allerdings kann dies dahin stehen, denn nach den Angaben der ZAB, diesen folgt der Senat, hätte es für die Beantragung und Ausstellung von Identitätsdokumenten und Reisepapieren keiner aktuellen Geburtsurkunde bedurft. Vielmehr hätte es genügt, die ID-Nummer zu nennen. Angesichts des vormaligen Besitzes senegalesischer Personalausweise ist nicht klar, weshalb ihre ID-Nummern nicht von den ASt in Erfahrung zu bringen sein sollten. Einer persönlichen Anwesenheit im Senegal bedarf es dazu sicherlich nicht. Zudem hätten sich die ASt eines sog. Vertrauensanwalts bedienen können, haben aber dazu bisher keine erkennbaren Anstalten unternommen, worauf zuletzt auch die Ag hingewiesen hat. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass die hierfür anfallenden Kosten gemäß § 6 AsylbLG von der Ag übernommen werden. Der Einwand der ASt, sie hätten keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Vertrauensanwalt, greift also nicht. Insgesamt ergibt sich für den Senat, dass die ASt über Jahre hinweg nur zögerliche oder keine Versuche unternommen haben, um ihrer Verpflichtung zur Beschaffung der für eine Ausreise erforderlichen Papiere nachzukommen. Nachdem sie schon seit dem Beschluss des VG vom 08.11.2016 (M 10 S 16.33692) vollziehbar ausreisepflichtig sind, mithin seit bald vier Jahren, erweist sich ihre mangelnde Mitwirkung als so nachhaltig, dass sie den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit trägt. Der Senat ist auch überzeugt davon, dass den ASt bewusst war, dass ihr Verhalten maßgeblich für die Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland ist. Aufgrund der vielfachen, ausführlichen und konkreten Belehrungen durch die ZAB ist davon auszugehen, dass den ASt sehr wohl klar war, was von ihnen verlangt wurde. Wenn sie dem dennoch nicht folgten, ist dies als gewollt anzusehen, da die vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig erscheinen.
Höhere Leistungen sind den ASt auch nicht vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zuzusprechen. Die familiäre Lebensgemeinschaft der ASt mit ihren Kindern kann nicht nur im Bundesgebiet geführt werden, sondern ihnen ist das Verlassen der Bundesrepublik zumutbar (vgl. zu diesem Kriterium: Oppermann/Filges, a.a.O., Rn. 125). Wie sich aus dem Bescheid des BAMF vom 18.10.2016, bestätigt durch das Urteil des VG vom 16.11.2017 (M 10 K 16.33691) ergibt, bestehen – neben der fehlenden Verfolgung – auch keine Abschiebungsverbote.
Der Senat hat auch keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von existenzsichernden Leistungen auf dem Niveau von Grundleistungen nach den §§ 3 f. AsylbLG. Soweit in diesem Zusammenhang Bedenken bestehen (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.06.2020 – L 9 AY 22/19 B ER – juris), beziehen sich diese vornehmlich auf die in § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG vorgesehene Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor, vielmehr sind die ASt Eheleute mit einer gemeinsamen Haushaltsführung. Außerdem erscheint es fraglich, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine dem Wortlaut des Gesetzes nicht entsprechende Anwendung möglich bzw. geboten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2020 – L 8 AY 52/20 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 – L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH – alle nach juris). Darüber hinaus ist jedenfalls keine evident unzureichende Deckung des Existenzminimums zu erkennen (vgl. Frerichs in jurisPK-SGB XII, Stand: 29.09.2020, § 3 AsylbLG Rn. 50). Die ASt haben zwar vorgetragen, ohne die finanzielle Absicherung befänden sie sich in einer schweren Notlage und es stehe ihnen nur wenig Geld zur Verfügung. Allerdings erbringt die Ag an die drei Kinder der ASt Leistungen in Form von Analogleistungen und an die ASt selbst seit 23.03.2020 wieder Grundleistungen. Die ASt und ihre Familie sind somit nicht ohne „finanzielle Absicherung“. Konkrete Bedarfe, die nicht oder nur teilweise gedeckt sein sollen, sind zudem nicht vorgebracht worden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben