Sozialrecht

Asylrechtliches Wiederaufnahmeverfahren wegen Abschiebungsschutz aufgrund von Erkrankung

Aktenzeichen  Au 7 K 16.30699

Datum:
3.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 119062
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 51
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1

 

Leitsatz

1 Die medikamentöse Behandlung einer depressiven Erkrankung ist auch in Nigeria möglich. Allerdings wird eine kostenfreie Medikamentenversorgung vom staatlichen Gesundheitswesen nicht geleistet. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Angaben des Asylbewerbers zu der die behauptete traumatische Belastungsstörung auslösenden, ein Abschiebungsverbot begründenden Vorgeschichte unterliegen der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wird kein glaubhaftes traumatisches Ereignis dargelegt, das die Diagnose einer PTBS rechtfertigen könnte, und ist das dafür ursächliche Verfolgungsschicksal nicht schlüssig vorgetragen, ist eine PTBS, ausgelöst durch Ereignisse im Heimatland, nicht plausibel. (Rn. 68 – 71) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die aus dem Abbruch medizinischer Behandlung im Inland und der Abschiebung selbst entstehenden Probleme stehen nicht im Zusammenhang mit den Verhältnissen im Zielstaat; sie sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2016 ist – soweit er im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung, beim Kläger unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 9. Mai 2014 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festzustellen, angefochten wurde – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Für diesen Folgeantrag sind die in § 71 Asylgesetz (AsylG) enthaltenen Regelungen nicht anwendbar, da die Geltendmachung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Teil des Asylantrags ist (vgl. § 13 AsylG). Für das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt daher die allgemeine Regelung des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unmittelbar zur Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C-18/05 – BVerwGE 127, 33).
1. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend die Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Zu Recht geht das Bundesamt im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen. Insbesondere hat der Kläger seine Erkrankung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Er befindet sich seit dem 6. Juni 2014 in psychiatrischer Behandlung. Gleichwohl ging der Wiederaufnahmeantrag erst am 1. April 2015 beim Bundesamt ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den Ausführungen (Nr. 1. der Begründung, S. 2 und 3) in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
b) Dem Kläger ist auch nicht nach § 51 Abs. 5 VwVfG, §§ 48, 49 VwVfG der begehrte Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzuerkennen. Danach hat das Bundesamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung – teilweise – zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C-41/99 – BVerwGE 111, 77).
Die Ablehnung des Widerrufs der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt in dem Bescheid vom 9. Mai 2014 begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt geht zu Recht davon aus, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Maßgeblich ist dabei § 60 Abs. 7 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, in Kraft seit 17. März 2016 (BGBl. I S. 390).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Erfasst werden nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Mit dem Begriff der erheblichen konkreten Gefahr wird insoweit umschrieben, dass sich die vorhandene Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C-18/05 – juris, Rn 15 m.w.N.). Für die Frage, wann eine ‘Gefahr’ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C-109/84 – juris, Rn.12). Danach ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus. Darüber hinaus statuiert der Begriff der ‘Konkretheit’ der Gefahr in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten, erheblichen Gefährdungssituation.
Eine wesentliche Verschlechterung ist danach nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Dies kann auch der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer eine grundsätzlich mögliche medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann. Im Hinblick auf Krankheiten ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungstandards nicht möglich oder unzureichend ist und/oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C-1/02 – DVBl 2003, 463; BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C-18/05 – NVwZ 2007, 712). Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können.
Andererseits dient dieses Abschiebeverbot nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Dies lässt sich nunmehr ausdrücklich der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des § 60 Abs. 7 Satz 2-4 AufenthG entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel zudem vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats erlangt werden kann (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG).
Der Kläger hat zwar mehrere psychotherapeutische Stellungnahmen der ihn behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin Frau … (nachfolgend: Therapeutin) vorgelegt, zuletzt vom 4. Juli 2016, die das Vorliegen einer PTBS und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostizieren. Dennoch ist bei dem Kläger nicht eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben auf Grund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, so dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen (PTBS sowie schwere Depression) nicht die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen.
aa) Das Gericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger trotz der im gesamten Verfahren vorgelegten psychotherapeutischen Gutachten vom 14. Juli 2014, 4. August 2014, 24. Februar 2015 und 4. Juli 2016, sowie der Aussagen der Therapeutin in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 an einer PTBS leidet, die auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland zurückgeht.
Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – BVerwGE 129, 251; B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Jedenfalls die im Verfahren zuletzt vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme vom 4. Juli 2016 entspricht den vorgenannten Mindestanforderungen, indem sie Angaben darüber enthält, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren geben die Stellungnahme und die Aussagen der den Kläger behandelnden Therapeutin Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).
Gemäß der international classification of diseases (ICD-10: F43.1) entsteht jedoch die PTBS als „Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“. Ein traumatisches Ereignis/Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS. Ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer PTBS folglich nicht gestellt werden. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Ausländer gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris; VGH BW, B.v. 20.1.2006 – A 9 S 1157/06 – juris).
Bei der Diagnose kommt es daher entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist die inhaltliche Analyse der von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten selbst erhobenen Aussagen in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Asylsuchender sein Verfolgungsschicksal schlüssig zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BayVGH, B.v. 7.9.2012 a.a.O. Rn. 7). Die Angaben des Asylbewerbers zu der die behauptete traumatische Belastungsstörung auslösenden, ein Abschiebungsverbot im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden Vorgeschichte unterliegen der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2012 – 9 ZB 12.30293 – Rn 8).
Liegt ein fachärztliches Attest vor, das dem Ausländer eine PTBS bescheinigt, so kann das Gericht zwar regelmäßig mangels hinreichender Sachkunde die Bescheinigung nicht von sich aus als nicht aussagekräftig ansehen. Anders ist es aber dann, wenn die Bescheinigung nicht nachvollziehbar ist, weil sie nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C-8/07 – BVerwGE 129, 251, juris).
So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat insoweit seiner Therapeutin geschildert, er habe miterlebt, wie seine Eltern bei den Geschehnissen in … umgebracht worden seien und wie er nach … geflohen sei (Psychotherapeutische Stellungnahme vom 4.7.2016). Zu der Flucht des Klägers ist in der Stellungnahme vom 24. Februar 2015 (S. 1) festgehalten, dass er unter Panik, um sein eigenes Leben zu retten, geflohen sei. Die sachverständige Zeugin führt in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 aus, dies sei für sie das sogenannte traumaauslösende Ereignis gewesen.
Nach Auffassung des Gerichts ist damit jedoch kein – glaubhaftes – traumatisches Ereignis dargelegt worden, das die Diagnose einer PTBS rechtfertigen könnte.
Am Vorliegen einer PTBS bestehen schon deswegen durchgreifende Zweifel, da der Kläger sich erstmals im Juni 2014 in psychiatrische Behandlung begeben hat, also fast zwei Jahre nach seiner Ankunft in Deutschland im Juli 2012. Dabei drängt es sich geradezu auf, dass der Grund für die Inanspruchnahme psychiatrischer Behandlung darin liegt, dass mit Bescheid vom 9. Mai 2014 das Asylbegehren des Klägers durch das Bundesamt abgelehnt wurde. Eine Erklärung dafür, warum er sich erst im Jahr 2014 in psychiatrische Behandlung begeben hat, hat der Kläger im gesamten bisherigen Verfahren nicht ansatzweise begründet. In diesem Zusammenhang führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, dass er nach seiner Ankunft in Deutschland bereits Tabletten bekommen habe, weil er nachts nicht habe schlafen können. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung sind daraus jedoch nicht abzuleiten.
Vielmehr hat hierzu die in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 vernommene sachverständige Zeugin das Beispiel angeführt, dass sich der Zustand des Klägers massiv verschlechterte, als er einen Brief vom Landratsamt erhalten habe, in dem es um sein Bleiberecht gegangen sei. Somit spricht bereits viel dafür, dass die krankheitsbedingten Gefahren beim Kläger auf ein eventuelles „Verlassenmüssens“ des Bundesgebiets zurückzuführen sind. Damit kann jedoch kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet werden. Insoweit kann allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht werden.
Hätte der Kläger während seines bereits zweijährigen Aufenthaltes in Deutschland entsprechende psychische Auffälligkeiten gezeigt oder geäußert, wäre er im Rahmen von Arztbesuchen, die er entsprechend seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung einräumte oder durch professionelle und ehrenamtliche Helfer, die gerade auch in denjenigen Unterkünften, die der Kläger längere Zeit bewohnt hat, tätig sind, mit Sicherheit auf entsprechende psychiatrische Therapiemöglichkeiten hingewiesen worden.
Der Vortrag des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte (einschließlich seines behaupteten Reisewegs nach Deutschland), aber auch zu wesentlichen Punkten seiner Lebensumstände in Nigeria, ist insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers nicht auf einem realen Erleben beruht. Der Kläger hat sein Verfolgungsschicksal nicht schlüssig darlegen können. Sein Vorbringen enthält vielmehr in wesentlichen Teilen nicht auflösbare Widersprüche.
Selbst wenn man das vom Kläger auf den … 1993 korrigierte Geburtsdatum zugrunde legt, ist diese Altersangabe nicht mit dem Vorbringen zu seiner schulischen Ausbildung vereinbar. Der Kläger will im Alter von 4 Jahren nach … in die Familie des Freundes seines Vaters gekommen sein. Eingeschult worden sei er im Jahr 2000 bzw. 2001. Wenn er 5 Jahre die Grundschule besucht haben will und im 5. Jahr die „secondary school“ abgebrochen haben sollte, kann das nicht mit seiner Angabe übereinstimmen, die Schule im Februar 2012 abgebrochen zu haben. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf Frage im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt angab, im Alter von 16 Jahren die Schule abgebrochen zu haben (Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt am 26.8.2013, nachfolgend: Protokoll, S. 4,5), so wäre das bei seinem angegebenen Geburtsdatum 1993 im Jahr 2009 gewesen.
Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich daraus, dass der Kläger vor dem Bundesamt angab, ca. neun Jahre bei dem Freund des Klägers in … gelebt zu haben. Danach wäre der Aufenthalt bereits im Alter von 13 Jahren in … beendet gewesen, was mit den obigen Ausführungen des Klägers zu seinen Altersangaben in keinster Weise in Einklang gebracht werden kann. An einer weiteren Stelle gibt er hingegen an, bis Februar 2012 in … bei dem Freund des Vaters gelebt zu haben (Protokoll, S. 2).
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, warum der Kläger, der gerade von seinen „Adoptiveltern“ im Alter von 2 Jahren angenommen wurde, nach nur weiteren zwei Jahren an einen Freund nach … abgegeben worden sein soll. Die behaupteten schulischen Gründe überzeugen das Gericht dabei nicht, da es möglich sein müsste, auch in der Großstadt … ein dem Kläger entsprechendes Schulangebot zu finden. Vom Kläger geschilderte Zwischenfälle in den Schulen in … dürften auch in Schulen in … nicht gänzlich ausgeschlossen sein.
Lebensfremd erscheint weiter, dass die Adoptiveltern den Kläger in der Familie in … belassen haben, obwohl der Kläger seine Eltern in … von angeblichen Schwierigkeiten, die der Kläger mit der Frau des Freundes gehabt haben soll, in Kenntnis gesetzt haben will. Dies ist umso unverständlicher, soll doch laut Vortrag des Klägers die Frau des Freundes den Kläger nicht gemocht haben; vielmehr soll sie dem Kläger Gift ins Essen gemischt haben, was einen Krankenhausaufenthalt des Klägers nach sich zog. Daher erachtet das Gericht sowohl den Vortrag des Klägers zu seinem Aufenthalt in … als auch die Aussage, wissentlich keine Verwandte in Nigeria zu haben, für nicht glaubwürdig.
Weiter zeigen auch die Schilderungen zu den Geschehnissen in … Ungereimtheiten. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 26. August 2013 (Protokoll, S. 3) gab der Kläger an, den Freund des Vaters im Februar 2012 in … aus den Augen verloren zu haben und nicht zu wissen, ob dieser noch lebt oder nicht. Demgegenüber gibt der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 an, an dem Tag des großen Aufstandes in … den leblosen Körper des Freundes seines Vaters, bei dem er in … gelebt habe, auf dem Boden liegen gesehen zu haben.
Auch die Schilderung des Klägers zu den Umständen seiner Flucht von … nach … ist für das Gericht nicht glaubwürdig.
Vor dem Bundesamt am 26. August 2013 führte der Kläger aus, dass er sich zu der Zeit der Unruhen zusammen mit einem Freund in der Kanalisation versteckt habe und von dort aus das Geschehen mitangesehen habe. Als alle Leute Weg gewesen seien, sei er zu dem Haus des Freundes seines Vaters in … gegangen; nachdem dies auch niedergebrannt gewesen wäre, sei er nach … zurückgekehrt (Protokoll S. 7). Anhaltspunkte für eine Flucht „aus Panik“, wie sie der Kläger anscheinend gegenüber seiner Therapeutin darstellte (Psychologische Stellungnahme vom 24.2.2015), sind in diesem Vortrag nicht erkennbar.
In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger nicht, dass er sich in der Kanalisation in … versteckt gehalten hat, legte jedoch ausführlich dar, wie seine Flucht in den Busch zusammen mit einer Gruppe erfolgt ist. Eine Flucht in der Gruppe in den Busch erwähnte der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt nicht ansatzweise.
Weiter sind auch die Ausführungen zum Reiseweg lebensfremd und unglaubwürdig. Bei der Behauptung, sich an Bord eines Schiffes mit einigen anderen „blinden“ Passagieren versteckt zu haben, und ohne Bezahlung für die Reise etwas bezahlt haben zu müssen, handelt es sich zudem um ein Standardvorbringen, das in nur unwesentlich abweichenden Variationen von einer Vielzahl von Asylbewerbern behauptet wird, die über ihren tatsächlichen Reiseweg, insbesondere die Einreise über einen sicheren Drittstaat und die Dauer ihres Aufenthalts in den während ihrer Reise durchquerten Staaten, aus asyltaktischen Gründen keine Auskunft geben wollen. In diesem Zusammenhang ist weiter unglaubhaft, dass der Kläger in Deutschland mit dem Pkw weitertransportiert worden sein soll, ohne irgendetwas für die Reise und den Weitertransport bezahlt haben zu müssen.
Fehlt es aber an einem glaubhaften Vortrag, so ist die nach der Schilderung des Klägers vorgenommene therapeutische Bewertung der Symptome der Erkrankung und die darauf gestützte Ableitung traumatisierender Ereignisse im Leben des Klägers nicht plausibel. Für die gestellte Diagnose PTBS fehlt es daher schon an deren Grundlage, nämlich am traumatisierenden Ereignis, d.h. der Diagnose wird ein traumatisierendes Ereignis zugrunde gelegt, welches der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts nicht erlebt hat.
Wie die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausführte, kennt sie die örtlichen Gegebenheiten des Heimatlands des Klägers nicht, und prüft die Angaben, wenn auch therapeutisch begründet, nicht vollständig auf die Glaubwürdigkeit hin ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Therapeutin nach eigenen Angaben mit dem Kläger nicht in das einzelne Traumaerlebnis eingeht, was ihrer Aussage entsprechend auch therapeutisch nicht gut sein soll. Damit wurden jedoch die der Diagnose zugrunde gelegten Schilderungen nicht auf die Glaubwürdigkeit hinterfragt.
Die Tatsachengrundlagen, die ursächlich für die Traumatisierungen des Asylbewerbers sein sollen, sind vorliegend gerade nicht zur richterlichen Überzeugung glaubhaft gemacht. Die darauf gestützten therapeutischen Bewertungen zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Klägers sind damit nicht auf tatsächliche Grundlagen gestützt, die die Diagnose einer PTBS tragen können.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beim Kläger eine PTBS, ausgelöst durch Ereignisse im Heimatland des Klägers, nicht vorliegt.
bb) Das Gericht ist nach Auswertung der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahmen und den Ausführungen der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass bei Rückkehr des Klägers nach Nigeria eine wesentliche Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach den in diesem Folgeverfahren eingereichten psychotherapeutischen Stellungnahmen und der Aussage der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger an einer schweren Depression mit psychotischen Anteilen leidet, die derzeit medikamentös und seit Juni 2014 auch im Rahmen einer Psychotherapie behandelt wird.
Dass ein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatrie- und Psychotherapiewesen in Nigeria nicht existiert, ist unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die bisherige, nunmehr ca. drei Jahre dauernde therapeutische Behandlung des Klägers keine stabilen Fortschritte erbracht hat und zwar offensichtlich deswegen, weil der wohl überwiegende Grund für die Entwicklung und das (Weiter-) Bestehen des depressiven Syndroms in den Lebensumständen des Klägers in Deutschland liegt (unsicherer Aufenthaltsstatus, drohende Abschiebung), wie die in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeugin bekundet hat. Damit ist aber auch für absehbare Zeit zu erwarten, dass die ggf. erforderliche Behandlung akuter psychischer Syndrome weiterhin im Wesentlichen medikamentös erfolgt.
Eine medikamentöse Behandlung der depressiven Erkrankung ist aber auch in Nigeria möglich. In der Regel gibt es dort fast alle geläufigen Medikamente in Apotheken zu kaufen, unter anderem auch Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden, wobei aus Qualitätsgründen empfohlen wird, Produkte aus europäischer oder US-amerikanischer Herkunft zu wählen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Medikamenten in Nigeria schwierig und teuer ist. Eine kostenfreie Medikamentenversorgung durch die staatliche Gesundheitsversorgung wird nicht geleistet (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Kläger Stand: September 2016 – Kläger des Auswärtigen Amtes vom 21.11.2016, nachfolgend: Lagebericht, Nr. IV 1.3, 1.4). Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Nigeria: Psychiatrische Versorgung“ (Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 22.1.2014 – im Internet veröffentlicht) ist – trotz aller dort eingehend beschriebenen Mängel – eine psychiatrische Behandlung auch von klinischen Depression und suizidalen Tendenzen möglich (SFH-Länderanalyse a.a.O., S. 3); Antidepressiva sind erhältlich (Schweizerische Flüchtlingshilfe: „Nigeria: Behandlung von PTSD“, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 9.11.2009, S. 5).
Beim Kläger ist davon auszugehen, dass er die erforderlichen Medikamente für die Behandlung einer depressiven Erkrankung in Nigeria erlangen kann. Wie unter 1 b aa) ausgeführt wurde, sind die Angaben des Klägers zur eigentlichen Verfolgungsgeschichte (Ermordung der Eltern und die geschilderte Flucht) völlig unglaubwürdig. Zudem ist aufgrund der Schulbildung des Klägers davon auszugehen, dass er nicht aus einer armen Familie stammt. Auch konnte der Kläger offensichtlich die erheblichen Kosten für seine Reise nach Deutschland aufbringen, da es völlig unglaubwürdig ist, dass er für die gesamte Reise keinerlei finanzielle Mittel leisten musste. Es ist für das Gericht vorliegend beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Nigeria persönliche und finanzielle Unterstützung durch seine Familie erhalten wird. Im Übrigen hat er, die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt, auch völlig auf sich selbst gestellt, seinen Lebensunterhalt in der Zeit von Februar 2012 bis Juli 2012 bestritten.
Eine Verschlimmerung des Zustands des Klägers bedingt durch die Abschiebung selbst würde ein inländisches Abschiebungshindernis darstellen, das hier nicht Gegenstand der Prüfung ist. Die aus einem Abbruch der Behandlung im Inland und der Abschiebung selbst entstehenden Probleme stehen in Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher und nicht mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat. Bei dieser Sachlage sind aber nicht die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) sind gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen. Insoweit ist es Aufgabe der Ausländerbehörde, Vorkehrungen zu treffen, um – falls erforderlich – krankheitsbedingte Gefahren im Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang auszuschließen. Das Auswärtige Amt führt in dem oben genannten Lagebericht zu Nigeria vom 21. November 2016 (IV 1.3) aus, dass das in … befindliche „…“ mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. … sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger anbiete, die aus Deutschland abgeschoben werden sollen, insbesondere dann, wenn sie hier durch einen Arzt in Empfang genommen und gegebenenfalls noch länger betreut werden müssen. Zudem sei dort auch die stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation möglich. Konkrete Ansprechpartner könnten beim Deutschen Generalkonsulat in … erfragt werden.
Nach allem kann somit im Rahmen der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2011 – 10 B 1/11, 10 B 1/11, 1 PKH 1/11 – juris Rn. 7 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Feststellung von Abschiebehindernissen kommt somit nicht in Betracht.
cc) Die vom Klägerbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragte Beweiserhebung kann, weil unbehelflich, unterbleiben. Da auch das Gericht, wie oben ausgeführt, davon ausgeht, dass der Kläger an einer depressiven Erkrankung leidet, die in Nigeria entsprechend obiger Ausführungen behandelbar ist, erübrigt sich eine Beweiserhebung darüber.
Eine Beweiserhebung war auch hinsichtlich der von der sachverständigen Zeugin diagnostizierten PTBS nicht veranlasst. Allein der Umstand, dass der Kläger widersprüchliche Angaben zum Verfolgungsgeschehen, zu Ereignissen in seinem Heimatland und ersichtlich unwahre Angaben zu den Umständen seiner Aus- bzw. Einreise nach Deutschland machte, stellt keinen Hinweis auf besondere Umstände in seiner Persönlichkeit dar, die erheblich vom Normalfall abweicht und es deshalb als geboten erscheinen ließe, die Hilfe eines weiteren (psychiatrischen) Sachverständigengutachters in Anspruch zu nehmen. Die Einholung eines solchen Gutachtens drängte sich für das Gericht nicht auf, noch dazu, da es um Glaubwürdigkeitsbeurteilungen geht, die im Rahmen der tatrichterlichen Aufgabe vorzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2012 – 9 ZB 12.30293).
2. Da somit die Klage nach allem abzuweisen war, trägt der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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