Sozialrecht

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

Aktenzeichen  M 10 K 15.4729

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 3 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 7
BayMeldeG Art. 13 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer setzt eine fristgerechte Antragstellung voraus; allein das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung reicht nicht aus.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Teilklagen laufen hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils sämtliche Fristen, wie zB die Verjährungsfrist, weiter.   (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch Zweitwohnungsinhaber trifft grundsätzlich eine Meldepflicht nach den melderechtlichen Vorschriften. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Nach Anhörung der Parteien konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Haupt- und Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg.
1. Im Hauptantrag sind die Klagen teilweise zulässig aber unbegründet.
Mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids. Es handelt sich somit um eine Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO. Der Antrag zu 3. richtet sich gegen den Steuerbescheid vom 16. Juli 2012 und begehrt dessen Aufhebung. Insoweit handelt es sich um eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO.
a) Die Anfechtungsklage auf Aufhebung des Steuerbescheids ist bereits unzulässig. Hier steht die materielle Rechtskraft des rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2014 entgegen. Im Verfahren 4 BV 13.1239 ist über den identischen Streitgegenstand des Antrags zu 3. rechtskräftig entschieden worden. Die Berufung wurde in diesem Punkt im Tenor zurückgewiesen. Der Steuerbescheid vom 16. Juli 2012 wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig angesehen. Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist im hiesigen Verfahren an diese Entscheidung gebunden und kann über diesen Antrag nicht mehr abweichend entscheiden, § 121 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 705 ZPO.
b) Die Versagungsgegenklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Für diese Klage besteht für die Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 BV 13.1239 thematisch mit dem Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer. Zeitlich tat er dies jedoch nur für Jahre 2012 und 2013. Von der materiellen Rechtskraft erfasst ist nur die Entscheidung über den Streitgegenstand gemäß der Urteilsformel. Der Tenor erfasst nur die Befreiung für die Jahre 2012 und 2013. Ein Antrag wurde bezüglich der Jahre 2009 bis 2011 nicht gestellt, so dass die Zurückweisung der Berufung („im Übrigen“) diese Jahre auch nicht erfasst. Der Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 ist nicht von der materiellen Rechtskraft des Urteils vom 12. November 2014 erfasst.
Die Versagungsgegenklage ist aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG für die Jahre 2009 bis 2011. Für die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 bestand zu keiner Zeit ein gebundener Anspruch. Die Ermessensausübung der Beklagten ist im Übrigen fehlerfrei.
Gemäß der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfüllt die Klägerin grundsätzlich für alle im Bescheid vom 16. Juli 2012 erfassten Steuerjahre die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 KAG (hierzu BayVGH, U. v. 12.11.2014 – 4 BV 13.1239). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist und war es aber zu keinem Zeitpunkt ausreichend, alleine die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG bedarf es grundsätzlich einer fristgerechten Antragstellung auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer. Ein gebundener Anspruch besteht nur dann, wenn bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, der Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer gestellt wird. Für das Kalenderjahr 2012 muss der Antrag also bis 31. Januar 2013 gestellt werden, für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. Januar 2014. Die zurückliegenden Steuerjahre werden zu keinem Zeitpunkt direkt von Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG erfasst. Hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2011 unterfiel die Klägerin zu keinem Zeitpunkt unmittelbar dem Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG. Ein gebundener Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bestand daher nicht.
Die Beklagte hat von Anfang an für die Fälle der Steuerjahre 2009 bis 2011 lediglich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu treffen. Dieses Ermessen ist durch die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten gebunden. Die gängige Kulanzregelung sieht vor, bei erstmaliger rückwirkender Steuerfestsetzung auch die Befreiungsanträge für zurückliegende Steuerjahre mit stellen zu können, d. h. 2012 einmalig für 2006 und folgende. Die erste Antragstellung vom 16. März 2012 wurde jedoch nach Auffassung des Gerichts voll umfänglich durch den Ablehnungsbescheid verbeschieden und durch die Verpflichtungsklage der Klägerin nicht ausdrücklich erneut – zu diesem Zeitpunkt noch fristgerecht – gestellt. Die zweite Antragstellung unterfällt bereits nicht mehr der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Die dennoch erforderliche Ermessensentscheidung ist fehlerfrei.
a) Die erste Antragstellung vom 16. März 2012 auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2009 und folgende unterfällt noch unstreitig dieser Kulanzregelung und war fristgerecht im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Das Ermessen der Beklagten wäre gebunden gewesen. Aufgrund materiell-rechtlicher Fehlauffassungen der Beklagten im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KAG wurde der Antrag der Klägerin jedoch zu diesem Zeitpunkt abgelehnt. Dieser Ablehnungsbescheid umfasste entsprechend dem zugrunde liegenden Antrag wiederum die Jahre 2009 und folgende. Das sich anschließende Gerichtsverfahren (M 10 K 12.3768 und 4 BV 13.1239) führte zur Klärung der materiell-rechtlichen Fragen letztlich teilweise, nämlich hinsichtlich des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer zugunsten der Klägerin. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2012 wurde für rechtswidrig, der Steuerbescheid vom selben Datum hingegen für rechtmäßig befunden.
Die Klägerin stellte ihren Verpflichtungsantrag jedoch gerade nur für die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2012 und 2013. Die Jahre 2009 bis 2011 erfasste die Klägerin dabei – aus unerfindlichen Gründen – in ihrem Antrag nicht, so dass über diese Jahre vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil den Ablehnungsbescheid in vollem Umfang aufgehoben. Der Wortlaut des Tenors ist eindeutig. Das Urteil des Gerichts äußert dahingehend keine Beschränkungen, die mit Formulierungen wie „soweit“ durchaus möglich gewesen wären. Zwar ist der Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2012 – genauso wie der Steuerbescheid – trennbar in mehrere Bescheide für die einzelnen Steuerjahre, denn er ist jeweils bezogen auf diese und in diesem Bezug auch sinnvoll und abgeschlossen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält sich jedoch an den Antrag und die äußere Form des Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2012 und hebt diesen in seiner Gänze, umfassend alle im Antrag der Klägerin genannten Steuerjahre, auf, so dass tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keine Anträge mehr gestellt waren, denn sie waren verbeschieden. Damit stellte es sich nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch so dar, dass die Beklagte nur umzusetzen hatte, wozu der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie verpflichtet hatte. Im Übrigen hatte der Steuerbescheid Fortbestand und es waren keine Anträge auf Befreiung mehr im Raum.
b) Am 8. Dezember 2014 erfolgte sodann die zweite Antragstellung auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2009 bis 2011. Mit der nochmaligen Antragstellung zeigt auch die Klägerin, dass sie nicht etwa davon ausging, dass die Befreiung für die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 eine Selbstverständlichkeit und zwingende Folge des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist. Auch wenn sie in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 auf die erstmalige Antragstellung vom 16. März 2012 Bezug nimmt, formuliert sie die nochmalige Antragstellung und bezieht sich erstmals ausdrücklich auf die Kulanzregelung der Beklagten. Dieser unterfällt sie nach Überzeugung des Gerichts aber nicht mehr unmittelbar, da sie nicht zusammen mit den Anträgen für die Jahre 2012 und 2013 im ersten Verfahren gestellt wurde. Das Ermessen, das der Beklagten nun zustand, war bereits weiter zu fassen, als das Ermessen, das sie bei erstmaliger und im Sinne der Kulanzregelung fristgerechter Antragstellung auszuüben gehabt hätte.
Zur Überzeugung des Gerichts erfolgte diese zweite, weitere Ermessensausübung der Beklagten fehlerfrei. Die Abwägung, die die Beklagte zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Die besonderen Umstände, die die Klägerin für sich beanspruchen möchte, liegen nicht vor. Dass sich die Rechtslage nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu ihren Gunsten verschoben hatte, mag für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Fragen maßgebend sein. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin von allen Anforderungen – wie hier von der grundsätzlich fristgerechten Antragstellung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG oder im Sinne der Kulanzregelung – zu befreien wäre. Die materielle Rechtslage lässt diese Anforderungen gerade inhaltlich unberührt, so dass die Klägerin diese grundsätzlich zu erfüllen hat. Ein materiell-rechtlich abänderndes Urteil befreit den Anspruchsteller nicht von der Wahrung etwaiger Verfahrensanforderungen.
Die Behörde muss nach einem für sie nachteiligen Urteilsspruch nicht alle zurückliegenden, aber nicht angefochtenen Bescheide überprüfen. Es ist praktisch nicht durchführbar und widerspricht auch der Idee des Prozesses, der die Rechtsfragen für beide Parteien und den jeweiligen Streitgegenstand abschließend klären soll.
Es sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum die Klägerin nicht auch die Jahre 2009 bis 2011 in den Verpflichtungsantrag miteinbezogen hat, obwohl sie diese unproblematisch zum Antragsgegenstand hätte machen können. Offene materiell-rechtliche Fragen sind für die Jahre 2009 bis 2011 genauso bedeutsam wie für die Jahre 2012 und 2013. Damit schafft sie eine Situation, die als Teilklage zu werten ist. Das Institut der Teilklage ist auch der VwGO nicht unbekannt. Die Klägerin macht weniger geltend, als sie könnte. Inwiefern das von den Beteiligten erkannt wurde, unterscheidet zwar zwischen offener und verdeckter Teilklage, ist aber für die Konsequenz dieser prozesstaktischen Entscheidung der Klägerin irrelevant. Selbst bei offener Teilklage gesteht man der Klägerin keine schutzwürdige Position zu. Materiell-rechtlich ist es bei Teilklagen stets so, dass hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils sämtliche Fristen, wie z. B. die Verjährung, weiterlaufen. Es ist das spezifische Risiko der Teilklage, sozusagen die Kehrseite der Medaille. Eine Besserstellung soll es materiell-rechtlich durch die Teilklage nicht geben. Der nicht eingeklagte „Rest“ der Ansprüche soll von der Erhebung der Teilklage gerade nicht profitieren. Damit kann für die nichteingeklagten Steuerjahre 2009 bis 2011 auch nicht die grundsätzlich hemmende Wirkung des laufenden Verfahrens sprechen. Der Steuerbescheid vom 16. Juli 2012 ist rechtmäßig und hat nach wie vor Bestand. Er ist formell wie materiell rechtskräftig, da gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht binnen einen Monats ab Zustellung des Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Revision eingelegt wurde. Das Risiko der Teilklage hat sich verwirklicht und ist der Klägerin zur Last zu legen.
Dies unterstützt auch die Feststellung, dass die Klägerin in einem dritten Verfahren die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 geltend machen könnte. Dies würde zu einer künftigen Aufspaltung eines einheitlichen Sachverhalts führen, der der reinen Willkür der Klägerin entspränge.
Auch trifft die Klägerin grundsätzlich eine Meldepflicht nach den melderechtlichen Vorschriften. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Meldegesetz ist sie verpflichtet, sich binnen einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Dass sie dies versäumt hat und sich erst nachträglich mit Zweitwohnsitz – entgegen der kurzen Frist des Meldegesetzes – bei der Meldebehörde anmeldete, ist ihr zuzurechnen und nicht der Beklagten. Nur deshalb kam es überhaupt zu einem rückwirkenden Steuerbescheid, der die Kulanzregelung der Beklagten erst anwendbar machte. Hätte sich die Klägerin entsprechend ihrer Pflichten fristgerecht angemeldet, wäre es zu dem vorliegenden „Turm“ von Steuerjahren, die rückwirkend veranschlagt wurden, nicht gekommen. Die bloße Notwendigkeit der Anwendung der Kulanzregelung fällt bereits in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Umso weniger ergeben sich für sie nun besondere Umstände, die die nochmalige Ausweitung der Kulanzregelung der Beklagten zu ihren Gunsten rechtfertigen würden. Besondere Umstände, die eine Ermessensentscheidung zulasten der Rechtssicherheit und zugunsten der Klägerin rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
2. Die Hilfsanträge, über die nach Ablehnung des Hauptantrags zu entscheiden war, haben keinen Erfolg.
Der Hilfsantrag auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 16. Juli 2015 (a) ist zulässig, aber unbegründet, da der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist (siehe oben).
Der Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 (b) ist zulässig, aber unbegründet, da die Frist für die Antragstellung bereits verstrichen ist und dieses Risiko zulasten der Klägerin geht (siehe oben).
Der Hilfsantrag auf Aufhebung des Steuerbescheids ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, da über diesen Streitgegenstand im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (4 BV 13.1239) bereits entschieden wurde (siehe oben).
Der hilfsweise zu c) gestellte Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neuentscheidung über die Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 16. Juli 2012 ist unzulässig, da dieser bereits aufgehoben wurde (siehe Urteil des BayVGH vom 12.11.2014 – 4 BV 13.1239).
Aus diesen Gründen war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 1.230,– festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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