Sozialrecht

Berücksichtigung von Darlehen innerhalb der Familie im Rahmen der BAföG-Bewilligung

Aktenzeichen  W 3 K 15.1323

Datum:
16.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG BAföG § 11 Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 3
SGB X SGB X § 45, § 50

 

Leitsatz

1 Eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG kann auch aus einem Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen folgen, wenn dieser zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Vertrages mit nahen Angehörigen sind mit Blick auf die Gefahr des Missbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, kann auf äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) abgestellt werden (ebenso BVerwG BeckRS 2008, 40959). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrages – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Vertrages – ist ein objektives Indiz im Sinne der Rechtsprechung für das tatsächliche Bestehen einer solchen Vereinbarung (OVG LSA BeckRS 2010, 56932). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Bei sachgerechter Auslegung des Klageantrages (§§ 86, 88 VwGO) begehrt die Klägerin die Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2015. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 2007 ist § 45 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Der Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2007 ist rechtswidrig, weil bei der Berechnung der Ausbildungsförderung Vermögen der Klägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist.
Nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seiner Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den Förderbedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Von dem Vermögen sind die zu Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 BAföG). Schulden sind in diesem Zusammenhang alle Forderungen, mit deren Geltendmachung der Schuldner ernsthaft rechnen muss.
Eine Schuld in diesem Sinne kann auch aus einem Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen folgen, wenn dieser zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen werden kann. Dem Auszubildenden obliegt bei der Aufklärung der zugrunde liegenden Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten.
An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Vertrages mit nahen Angehörigen sind mit Blick auf die Gefahr des Missbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Die Darlehensgewährung muss auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung und einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen sein. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsabschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – juris; BayVGH v. 5.10.2009 – 12 ZB 08.2035 – juris; BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 12 ZB 11.479 – juris).
Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss dabei nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Stellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des Fremdvergleichs ist jedoch bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dafür geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zum Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offen legte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, U. v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – juris, Rn 26, 27).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin den Abschluss eines wirksamen Darlehensvertrages nicht nachgewiesen.
Es gibt bereits keinen objektiven Nachweis für den Abschluss eines Darlehensvertrages. Die Klägerin hat keinen schriftlichen Darlehensvertrag mit ihren Eltern geschlossen. Zwar muss die Annahme einer wirksamen begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich standhalten. Gleichwohl wäre das Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrages – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Vertrages – ein objektives Indiz im Sinne der Rechtsprechung für das tatsächliche Bestehen einer solchen Vereinbarung. Denn ohne schriftlichen Vertrag bleibt beispielsweise unklar, ob, wann und mit welchem Inhalt die Klägerin die maßgebliche Darlehensabrede mit ihren Eltern getroffen haben will (VG Bayreuth, U.v. 06.12.2010 – B 3 K 09.643 -juris Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.02.2010 – 3 L 222/07 – juris, Rn. 50).
Auch die Übertragung des Festgeldkontos i.H.v. 2.500,00 EUR an die Mutter der Klägerin ist für den Nachweis des Darlehens nicht ausreichend, da der Rechtsgrund für die Übertragung dadurch nicht bewiesen wird (s.a. VG München, U.v. 21.07.2011 – M 15 K 11.1860 – Rn. 34, juris).
Ebenso sind die von der Klägerin genannten Gründe für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht dazu geeignet, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer freiwilligen Schenkung oder freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltsleistung zu ermöglichen. Vielmehr stellen gerade die von der Klägerin genannten Ausgaben Posten dar, die im Rahmen eines angemessenen Unterhalts als eine Art der Unterhaltsgewährung geleistet worden sein könnten und gerade im Hinblick auf die Beschaffung von Hausrat auch häufig von Angehörigen als freiwillige Unterstützung oder Schenkung vorgenommen werden. Die Eltern waren der Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum unterhaltspflichtig. Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen. Soweit der Unterhaltsbedürftige selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hatte, wie dies bei minderjährigen Kindern und bei Kindern, die trotz ihrer Volljährigkeit noch keine angemessene Berufsausbildung absolviert haben, der Fall ist, bleiben Eltern unterhaltspflichtig. Wenn die getätigten Ausgaben der Klägerin im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen der Eltern geschuldet waren, bestand insoweit kein Anspruch der Eltern auf Rückzahlung dieser mit Rechtsgrund erfolgten Zahlungen (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.02.2010 – 3 L 222/07 – juris, Rn. 57).
Außerdem ist auch nicht plausibel, weshalb überhaupt eine Darlehensgewährung von Seiten der Eltern für die Anschaffungen im Zusammenhang mit einer Wohnungsbegründung durch die Klägerin erforderlich gewesen sein sollte. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, dass das Guthaben auf dem Festgeldkonto aufgrund einer festgelegten Laufzeit nicht für sie verfügbar war. Es stellt sich insoweit die Frage, weshalb die Eltern 2.500,00 EUR darlehensweise verauslagt haben sollen, obwohl die Klägerin selbst offenbar ohne weiteres die Anschaffungskosten aus ihrem Vermögen hätte bestreiten können. Auch wenn das Geld auf dem Festgeldkonto nicht verfügbar gewesen wäre, bestehen deshalb erhebliche Zweifel am Grund für eine Darlehensaufnahme.
Gegen ein berücksichtigungsfähiges Darlehen spricht letztlich auch, dass die Klägerin das Darlehen entgegen ihrer aus §§ 60 SGB I, 46 Abs. 3 BAföG folgenden gesteigerten Mitwirkungspflicht nicht bereits in ihrem Förderantrag vom 24. November 2007, bzw. im Rahmen ihrer auf Anforderung des Beklagten nachträglich gemachten Angaben vom 11. Dezember 2007 angegeben hat. Dort hat die Klägerin weder das streitige Festgeldkonto, noch die später von ihr behaupteten Schulden angegeben. Die Klägerin hat das Bestehen von Schulden vielmehr erstmals erwähnt, nachdem sie gegenüber der Beklagten einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Die Klägerin hatte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben versichert. Daran muss sie sich festhalten lassen (VG München, U.v. 16.06.2010 – M 15 K 10.1358 – juris, Rn. 35).
Nachdem die Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraumes über Vermögen über den Freibetrag (§ 29 Abs. 1 BAföG) verfügte, in dem Bescheid vom 19. Juli 2007 aber keine Anrechnung des Vermögens erfolgte, war dieser rechtswidrig.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Die Klägerin hat in den Antragsformblättern und auch mit den nachgereichten Unterlagen 11. Dezember 2007 (Eingangsstempel) weder die Guthaben noch das angebliche Darlehen angegeben und fünf von sieben Konten verschwiegen; außerdem wurde die Höhe des Bausparguthabens unzutreffend bestätigt. Somit hat die Klägerin grob fahrlässig i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass die Klägerin die Konten bei der Volksbank … … mindestens grob fahrlässig verschwiegen hat und ebenfalls bei der Angabe der Höhe des Bausparguthabens grob fahrlässig gehandelt hat. Unter den gegebenen Gesamtumständen musste sich der Klägerin aufdrängen, dass sie diese Guthaben anzugeben hat. In den Spalten des Antragsformulars wird ausdrücklich nach Vermögen gefragt. Die Klägerin hat durch die Eintragung von Leerstrichen bei entsprechenden Fragen das Antragsformular falsch ausgefüllt. Auf ausdrückliche Nachfrage zu ihrem Vermögen hat sie Kontoauszüge für ihr Girokonto bei der Kreissparkasse … und ihr Bausprarkonto vorgelegt. Die Klägerin hat von sieben auf ihren Namen lautenden Konten fünf Konten verschwiegen. Selbst wenn die Klägerin Zweifel gehabt hätte, ob sie das Guthaben auf dem – später auf ihre Mutter überschriebenen – Festgeldkonto zur Begleichung von rechtlich erheblichen Schulden einsetzen kann, hätte sie das Guthaben zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen. Dies hätte sich der Klägerin schon aufgrund der Hinweise am Ende des Antragformblattes aufdrängen müssen. Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Bezug auf die Klägerin rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid konnte deshalb gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Regelmäßig entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, rechtswidrige Bescheide, die zu einer rechtswidrigen Zahlung von öffentlichen Sozialleistungen geführt haben, aufzuheben.
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde gewahrt. Die Beklagte hat den Rücknahmebescheid vom 26. August 2015 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.
Die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Fördermittel folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zur erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Mit Änderungsbescheid vom 26. August 2015 ist der Bescheid vom 19. Dezember 2007 teilweise aufgehoben worden. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X soll die Rückforderung im gleichen Bescheid wie die Änderung erfolgen.
Somit erweist sich der Bescheid vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2015 als rechtmäßig. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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