Aktenzeichen Au 7 K 15.1835
Leitsatz
Gründe
Nachdem die Klage in der Hauptsache hinsichtlich der Anfechtung der Bescheide des Beklagten vom 1. September 2012 und vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2015 von den Beteiligten für erledigt erklärt wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Klage – wie vom Bevollmächtigten des Klägers in dem Schriftsatz vom 3. Februar 2016 ausdrücklich beantragt – ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2015.
Die aufrechterhaltene Klage ist bereits unzulässig.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungA/wGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO) fakultativ möglich. Von dieser Möglichkeit wollte der Kläger auch Gebrauch machen, in dem er mit Schreiben vom 28. November 2013 u.a. gegen den in dem Ausstandsverzeichnis vom 1. November 2013 angeführten Rundfunkbeitragsbescheid vom 5. Juli 2013 vorgegangen ist, auch wenn er in dem Schreiben vom 28. November 2013 nicht ausdrücklich den Begriff „Widerspruch“ verwandte. Wenn man dieses Schreiben als Widerspruch wertet, ist dieser nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 VwGO) erhoben worden.
Mit seinem Vorbringen in den Schreiben vom 28. November 2013, 18. Dezember 2013, 22. Januar 2014 und 30. Juli 2014, keinen dieser Beitragsbescheide erhalten zu haben, kann der Kläger nicht durchdringen.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 7.10.2013 – 7 ZB 13.875; B.v. 11.5.2011 – 7 C 11.485 B.v. 11.5.2011 – 7 C 11.232 B.v. 6.7.2007 – 7 CE 07.1151 -) ist der vom Kläger bestrittene Zugang des Beitragsbescheids vom 5. Juli 2013 ausreichend bewiesen, ein hinreichender Gegenbeweis dagegen nicht erbracht.
Der Beklagte genügt seinen Nachweispflichten (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) durch den „Beweis des ersten Anscheins“, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diesen Nachweis hat der Beklagte vorliegend erbracht. Er hat insbesondere durch Vorlage der sogenannten HistoryAufstellung des Rundfunkbeitragskontos der Klägerin und durch Vorlage des entsprechenden Bescheidabdruckes nachgewiesen, dass er den Festsetzungsbescheid vom 5. Juli 2013, jeweils versehen mit der damaligen Anschrift des Klägers der Post „als einfachen Brief zur Beförderung übergeben hat und dass dieser Beitragsbescheid, wie auch die weiteren an den Klägpr_vprsandtpn Bescheide nicht als unzustellbar zurückgekommen isyUnter diesen Umständen kann von einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide ausgegangen werden. Irgendwelche konkreten, schlüssig dargelegten oder gar glaubhaft gemachten Umstände, die diesen „Beweis des ersten Anscheins“ hätten erschüttern können und die es zumindest naheliegend erscheinen ließen, dass es eben doch nicht zu einem Zugang des Bescheids vom 5. Juli 2013 gekommen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Jedenfalls hat sich am Anwesen des Klägers, auch wenn dieses angeblich im maßgebenden Zeitraum unbewohnbar war, ein Briefkasten befunden. Sollte die Post nicht in der den Kläger erreichen, hätte er eine Obliegenheit gehabt, eine anderweitige Erreichbarkeit auf dem Postweg sicherzustellen und kann sich nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauj ben (vgl. § 242 BGB) nicht auf den fehelenden Zugang des Bescheids berufen.
Im Übrigen konnte der Kläger auch keinen anderen festen Wohnsitz angeben, an dem ihn die an ihn gerichtete Post erreicht hätte.
Ein mit Schreiben vom 23. November 2013 eingelegter Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Juli 2013 ist daher verspätet, so dass der Bescheid vom 5. Juli 2013 bestandkräftig und die Klage insoweit unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da er im Fall einer streitigen Entscheidung in der Hauptsache auch insoweit unterlegen wäre (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.§ 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.