Sozialrecht

Bewilligung von Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung

Aktenzeichen  L 9 AL 27/16

Datum:
21.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25531
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 3, § 145
SGB X § 48

 

Leitsatz

1. Das Ergebnis der Begutachtung des/der Arbeitslosen durch den ärztlichen Dienst der BA stellt (bei unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen) keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. (Rn. 68)
2. Hieraus folgt, dass eine unter (irrtümlicher) Annahme der Voraussetzungen der sog. Nahtlosigkeitsregelung erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden kann, wenn der ärztliche Dienst der BA festgestellt hat, dass die Voraussetzungen einer Leistungsbewilligung nach § 145 SGB III nicht vorgelegen haben. (Rn. 63 und 66 – 67)
3. Ohne eine ausdrückliche Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender subjektiver Verfügbarkeit kann nicht von einem Erklärungswillen des/der (arbeitsunfähigen) Arbeitslosen ausgegangen werden, er/sie sei entgegen den Formblattangaben bei der Antragstellung nicht mehr bereit, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III anzunehmen und auszuüben. (Rn. 77 – 80)

Verfahrensgang

S 6 AL 107/14 2015-12-22 Endurteil SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Mai 2014 und 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 verurteilt, Arbeitslosengeld über den 16. Mai 2014 hinaus zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 22.12.2015 ist gemäß den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und sachlich begründet.
Der Senat konnte im vorliegenden Fall gemäß § 124 Abs. 2 SGG nach Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Bescheide vom 14.05.2014 und 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2014, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld an die Klägerin ab 17.05.2014 aufgehoben hat, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die Beklagte hat den streitigen Ausgangsbescheid vom 14.05.2014 auf Aufhebung des zuvor ab 22.03.2014 (endgültig) bewilligten Arbeitslosengeldes auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gestützt. Auch die mit Änderungsbescheid vom 10.06.2014 verfügte befristete Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 14.05. bis 16.05.2014 wurde – ohne Bezugnahme auf den Aufhebungsbescheid vom 14.05.2014 – wegen „eigener Abmeldung aus dem Leistungsbezug“ auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gestützt.
Nach dieser Befugnisnorm soll u.a. ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder wusste bzw. nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Ermessen ist dabei auch in atypischen Fällen nicht auszuüben, § 330 Abs. 3 SGB III.
Hiervon abweichend, hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 17.05.2014 auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt.
Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Entscheidend für die zeitliche Abgrenzung der Regelungen des § 45 SGB X und des § 48 SGB X als rechtliche Grundlage für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist der Zeitpunkt des Zugangs des begünstigenden Bescheides beim Adressaten. Ist die Leistungsbewilligung bereits zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig, ist die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – auf § 45 SGB X zu stützen.
War der Verwaltungsakt bei dessen Bekanntgabe zunächst rechtmäßig, haben sich jedoch die Verhältnisse beim Erlass des Bewilligungsbescheides zu Ungunsten des Betroffenen geändert, ist die Aufhebungsentscheidung auf § 48 SGB X zu stützen.
Im vorliegenden Fall war die Bewilligung von Arbeitslosengeld an die Klägerin mit Bescheid vom 30.04.2014 für die Zeit ab 22.03.2014 zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides rechtmäßig.
Gemäß §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist nach § 138 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer
– eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr.1)
– Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2)
– bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und
– bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 25.04.2014 war die Klägerin (sowohl für die Zeit ab 22.03.2014 als auch im streitigen Zeitraum ab 17.05.2014) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden arbeitsfähig. Das ärztliche Gutachten der Beklagten stimmt insoweit auch mit der Begutachtung der Klägerin im Rentenverfahren überein.
Die Klägerin erfüllte daher ab 17.05.2014 nach den Feststellungen der Beklagten die oben dargelegten Voraussetzungen des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III für die sogenannte objektive Verfügbarkeit.
Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld im Zeitpunkt der Bewilligung ab 22.03.2014 scheitert auch nicht an fehlender subjektiver Verfügbarkeit der Klägerin, was voraussetzen würde, dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht bereit gewesen wäre, jede zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III anzunehmen (vgl. § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III).
Insbesondere hat sich die Klägerin von Anfang an ausdrücklich dazu bereit erklärt, im Rahmen ihres Leistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Dies ergibt sich bereits aus ihren Angaben unter den Nummern 2a und 2e im Antragsformular. Entgegenstehende Äußerungen der Klägerin sind – jedenfalls bis zur Vorsprache der Klägerin am 13.05.2014 – nicht bekannt.
Die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 17.05.2014 kann daher mangels Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2014 nicht auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt werden.
Ein Rückgriff der angefochtenen Bescheide vom 14.05.2014 und 10.06.2014 auf die ursprünglich angeführte Befugnisnorm des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X – womit offensichtlich auch das SG seine Entscheidung begründet – scheitert bereits daran, dass eine Änderung der Verhältnisse in der Zeit nach dem Zugang des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2014 nach den Feststellungen des Senats nicht vorliegt.
Wie die Beklagte insoweit zutreffend festgestellt hat, beruhte die mit Bescheid vom 30.04.2014 verfügte Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 22.03.2014 nicht auf der sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III, da diese das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit der Klägerin aufgrund einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit voraussetzen würde, was – wie ausgeführt – nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 25.04.2014 nicht zutrifft.
§ 145 SGB Abs. 1 SGB III lautet:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
Da der ärztliche Dienst der Beklagten bereits am 25.04.2014 und damit vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2014 die Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 SGB III verneint hatte, beruhte bereits die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 22.03.2014 daher – wie ausgeführt – auf den regulären Voraussetzungen der §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 SGB III und nicht auf der Sonderregelung des § 145 Abs. 1 SGB III.
Eine Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheides kann daher nicht mit einem Wegfall der (offensichtlich zunächst zu Unrecht von der Agentur für Arbeit B-Stadt angenommenen) Voraussetzungen des § 145 SGB Abs. 1 SGB III begründet werden.
Im Übrigen würde allein das Ergebnis der Begutachtung des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 25.04.2014 keine „Änderung der Verhältnisse“ im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X begründen – anders wäre es nur, wenn eine Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin vorgelegen hätte.
Folgerichtig regelt die (für die Zeit ab Juli 2017 gültige) Geschäftsanweisung der Beklagten zu § 145 SGB III (in Nr. 145.4.2 Abs. 5), dass endgültige Bewilligungen nicht (auch nicht für die Zukunft) aufgehoben werden können, wenn die ärztliche Begutachtung ergibt, dass eine Leistungsminderung von bis zu 6 Monaten vorliegt und keine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.
Das Gleiche gilt zur Überzeugung des Senats für den hier vorliegenden Fall, dass eine endgültige Bewilligung von Arbeitslosengeld unter mutmaßlicher Annahme der Voraussetzungen des § 145 SGB Abs. 1 SGB III erfolgt ist und die ärztliche Begutachtung ergibt, dass beim Arbeitslosen vollschichtiges Leistungsvermögen (zumindest auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) besteht.
Allerdings hat die Beklagte – nachdem der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit D-Stadt mit Aktenlage-Gutachten vom 25.04.2014 ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt hatte – am 13.05.2014 der Klägerin das Ergebnis dieses Gutachtens eröffnet und ihre Angabe, sie sei weiterhin krank und könne nicht arbeiten, als fehlende subjektive Verfügbarkeit ausgelegt, was als rechtliche Folge eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X bedeuten würde und eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zukunft rechtfertigen könnte.
Den insoweit getroffenen Feststellungen der Beklagten, der das SG offenbar gefolgt ist, kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats – insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung zu verneinen sind und sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus den allgemeinen Vorschriften der§§ 137 ff. SGB III ableitet – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Arbeitslosengeld im Rahmen der ärztlich festgestellten objektiven Verfügbarkeit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch subjektiv zur Verfügung steht.
Der Senat hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Antragsteller insoweit besonders auf die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld außerhalb des Geltungsbereichs des § 145 SGB III und die rechtlichen Folgen des Fehlens ihrer subjektiven Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt hingewiesen werden müssen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 17.08.2015, Az. L 9 AL 156/15 B ER).
Nach den Feststellungen des Senats kann vorliegend jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die verschiedenen Definitionen des Begriffs „Arbeitsunfähigkeit“ in der AU-Richtlinie, die zwischen einer Arbeitsunfähigkeit bei fortbestehender Beschäftigung und einer Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit unterscheidet (vgl. § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der AU-Richtlinie), am 13.05.2014 von der Arbeitsvermittlerin erläutert worden sind.
In ihrer Aussage vor dem SG hat die Zeugin W. wiederholt auf die sehr schlechte psychische Verfassung der Klägerin hingewiesen und weiter ausgeführt, dass die Klägerin „die sonstigen Umstände wohl nicht verstanden habe“.
Ohne eine ausdrückliche Belehrung über die Rechtslage und die Folgen der fehlenden subjektiven Verfügbarkeit kann nicht von einem Erklärungswillen der Klägerin ausgegangen werden, sie sei entgegen ihren eindeutigen Angaben bei der Antragstellung nun nicht mehr für eine Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar.
Insbesondere hat die Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten gerade nicht erklärt, sich nicht (mehr) der Arbeitsvermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen zu wollen.
Die Klägerin hat vielmehr ausweislich des Beratungsvermerks vom 13.05.2014 erklärt, sie könne sich aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen, was angesichts der fortlaufend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durch ihre behandelnden Ärzte eine aus Sicht der Klägerin durchaus folgerichtige Erklärung darstellt.
Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin offensichtlich dem ärztlichen Gutachten der Beklagten im Hinblick auf die ihr fortwährend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit widersprochen hat, lässt sich keine Willenserklärung der Klägerin ableiten, dass diese sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zu Verfügung stellen wollte.
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den in einem Vermerk festgehaltenen Angaben der Klägerin vom 13.05.2014 gegenüber einer Mitarbeiterin des Jobcenters B-Stadt (bei der Information über Leistungen nach SGB II) – wobei es vorliegend keiner weiteren Prüfung bedarf, ob Angaben eines Leistungsempfängers nach dem SGB III gegenüber Mitarbeiterinnen anderer Leistungsträgern überhaupt eine rechtliche Bedeutung im Sinne der hier von der Beklagten unterstellten „eigenen Abmeldung aus dem Leistungsbezug“ zukommen kann.
Aufgrund der klaren und eindeutigen Angaben der Klägerin zu ihrer subjektiven Verfügbarkeit bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld können daher – auch unter Berücksichtigung der Äußerungen der Klägerin am 13.05.2014 – die angefochtenen Bescheide vom 14.05.2014 und 10.06.2014 nicht mit einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X ab 17.05.2014 begründet werden.
Der Berufung der Klägerin ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


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