Sozialrecht

BK Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV bei einem Profifußballer

Aktenzeichen  L 17 U 365/18

Datum:
16.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29429
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 9 BK Nr. 2102

 

Leitsatz

1. Die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV setzt bei einem Profifußballer nicht den Nachweis einer bestimmten, in Stunden zu berechnenden Mindest-Expositionszeit voraus (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2021 – L 8 U 1828/19 für den Profihandballer). Hierfür spricht nicht nur die grammatikalische, sondern auch die systematische und teleologische Interpretation des Verordnungstextes der BK Nr. 2102 sowie des dazugehörigen Merkblatts. (Rn. 36 – 39)
2. Eine Ermittlung der belastenden und der nicht belastenden Einwirkungen bei Ausübung des Profifußballsports ist daher nicht geboten. (Rn. 40)
1. Eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke im Sinne der BK Nr. 2102 ist biomechanisch an eine Dauerzwangshaltung oder an eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung gebunden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2.  Eine geeignete Belastungsdosis liegt vor, wenn das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Begriff “mehrjährig” im Sinne der BK Nr. 2102 erfordert einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, wobei eine solche zweijährige Tätigkeit auch dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit im Lauf des Berufslebens insgesamt zwei Jahre mit Unterbrechungen verrichtet wurde. (Rn. 35 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Weil die Art der Meniskusbelastung eines Profifußballers sich von der eines in andauernder Hock- oder Kauerposition arbeitenden Beschäftigten unterscheidet, kann bei der Bewertung der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht von denselben Bewertungsmaßstäben und Bewertungsgrundlagen ausgegangen werden. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 2 U 65/15 2018-10-16 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand ist die Anerkennung des Innenmeniskusschadens des Klägers im linken Kniegelenk als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV.
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2014 (Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015), mit dem die Beklagte die Anerkennung einer BK nach der Nr. 2102 abgelehnt hat (§ 95 SGG).
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 16.10.2018 unter Abänderung des Bescheides vom 02.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2015 festgestellt, dass der Innenmeniskusschaden des Klägers im linken Kniegelenk eine Berufskrankheit nach der Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV darstellt. Beim Kläger liegen nämlich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Meniskuserkrankung als BK Nr. 2102 vor. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2015 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Für die Anerkennung einer BK muss die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen müssen weiterhin die betreffende Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkungen und Krankheit müssen im sogenannten Vollbeweis vorliegen. Hierfür ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit (BSG v. 27.03.1958 – 8 RV 387/55, juris Rn. 16). Die volle Überzeugung wird als gegeben angesehen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d. h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (BSG v. 27.04.1972 – 2 RU 147/71, juris Rn. 30; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl., § 128 Rn. 3b m.w.N.).
Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt dagegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen ihn spricht und ernsthafte Zweifel hinsichtlich einer anderen Ursache ausscheiden (BSG v. 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, juris Rn. 4 m.w.N.; BSG v. 02.02.1978 – 8 RU 66/77, juris Rn. 13). „Wesentlich“ ist dabei nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem schädigenden Ereignis, den Befunden und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie der gesamten Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung an dem konkreten Versicherten ist der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen (vgl. BSG v. 06.10.2020 – B 2 U 10/18, juris Rn. 27 m.w.N.).
Die BK Nr. 2102 hat der Verordnungsgeber in der Anlage 1 zur BKV wie folgt bezeichnet:
„Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.“
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßgaben stellt der Senat fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung der Meniskuserkrankung im linken Knie als BK Nr. 2102, d. h. die arbeitstechnischen (1.) und medizinischen (2.) Voraussetzungen, erfüllt sind.
Zu 1.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegen die arbeitstechnischen Voraussetzungen hier vor.
Der Kläger unterlag als Profifußballspieler im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 (Profifußballer beim FC K1, Slowenien) und vom 01.01.2002 bis Januar 2005 (Profifußballer bei der Spielvereinigung U) einer Belastung im Sinne der BK Nr. 2102 und erfüllt daher die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Meniskuserkrankung als BK Nr. 2102. Der Kläger war – wie von der BK Nr. 2102 gefordert – bezüglich der gefährdenden Einwirkungen aufgrund seiner versicherten Tätigkeit als Profifußballspieler einer deutlich höheren Belastungsdosis als die Gesamtbevölkerung ausgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 SGB VII).
Zur Beantwortung der im Zusammenhang mit der Anerkennung der BK Nr. 2102 zu prüfenden Frage, welche Voraussetzungen die „äußeren Einwirkungen“ aufgrund der versicherten Tätigkeit erfüllen müssen, ist zunächst auf die Definition der betreffenden BK abzustellen. Die BK Nr. 2102 setzt „mehrjährig andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten“ voraus. Angesichts dieser sehr weiten Definition der äußeren Einwirkung ist ergänzend auf die Ausführungen im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2102 (Bek. des BMA, BArBl. 2/1999 S. 135) abzustellen. Solchen Merkblättern kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu (BSG v. 12.04.2005 – B 2 U 6/04 R = SozR 4-2700 § 9 Nr. 5), sie sind aber als Interpretationshilfe und zur Wiedergabe des bei seiner Herausgabe aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen (BSG v. 18.08.2004 – B 8 KN 1/03 U R). Danach ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke biomechanisch gebunden an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, oder an eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage. Als eine mögliche Gefahrenquelle werden in dem Merkblatt auch Ballsportarten wie Fußball oder Tennis ausdrücklich genannt, soweit diese durch einen Berufssportler ausgeübt werden.
Bei der weiteren Konkretisierung dieser vorgenannten Kriterien ist zu beachten, dass die Einwirkung nicht nur ihrer Art nach, sondern auch nach ihrer Dauer und Intensität zur Verursachung der Krankheit geeignet sein muss, wobei insoweit maßgeblich auf den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzustellen ist (vgl. Brandenburg in jurisPK-SGB VII, § 9, 2. Aufl. 2014, Stand: 17.05.2021, Rn. 45). Erforderlich ist, dass die Belastung mehrjährig andauernd oder häufig wiederkehrend auftritt. Der Begriff „mehrjährig“ bedeutet bereits nach seinem Wortlaut einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. In der Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine zweijährige Tätigkeit, die eine ausreichende Belastung im Sinne der BK Nr. 2102 darstellt, auch dann gegeben ist, wenn eine derartige Tätigkeit im Verlaufe des Berufslebens insgesamt zwei Jahre mit Unterbrechungen verrichtet wurde; Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, Freistellung) sind nicht abzuziehen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 19.03.2021 – L 8 U 1828/19, juris Rn. 54 für den Profihandballer; vgl. auch SG Dresden v. 10.02.2017 – S 5 U 233/16, juris Rn. 25 mit Hinweis auf Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten Verordnung , Stand: 1/2016, M 2102. S. 7). Der Kläger hat vom 01.01.2000 bis Januar 2005 eine versicherte Tätigkeit als Profifußballspieler ausgeübt. Er war daher im Zeitpunkt der Kernspintomographie vom 17.01.2005, mit der die Diagnose einer Innenmeniskusschädigung am linken Knie gesichert wurde, bereits fünf Jahre als Profifußballer überdurchschnittlich meniskusbelastend tätig.
Soweit die Beklagte für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen auf eine Mindestexpositionszeit von 3.200 Stunden für zwei Jahre abstellt, entbehrt dies sowohl einer gesetzlichen als auch einer wissenschaftlichen Grundlage (so zu Recht LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 55; Hessisches LSG v. 30.09.2013 – L 9 U 214/09; SG Dresden, a.a.O., juris Rn. 27; SG Hamburg v. 18.01.2019 – S 40 U 205/17, juris Rn. 61 ff.).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass auf der Grundlage der dargelegten Parameter bei Berufsfußballspielern von einer Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist, mit der Folge, dass bei der Expositionsermittlung eine Teilzeitquote festzulegen wäre. Der Vollarbeiterrichtwert ist – worauf das SG zutreffend hinweist – kein geeignetes Kriterium, die Exposition eines Berufsfußballspielers zu berechnen. Der von der Beklagten angenommene Berechnungsmodus überzeugt nicht. Insoweit hat die Beklagte – unzulässig – die Zeitdauer des Trainings- und Spielbetriebs bei einem Profi-Fußballer mit einer 8-stündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation gesetzt. Der Berechnungsmodus der Beklagten, wonach innerhalb der geforderten „zwei Jahre“ mindestens eine tägliche Belastung von 8 Stunden, d. h. in 2 Jahren 3.200 Stunden (eines Vollarbeiters = 200 Schichten pro Jahr), als Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten“ zugrunde zu legen sei, findet weder eine Stütze im Verordnungstext der BK Nr. 2102 noch im Merkblatt zur BK Nr. 2102. Im Gegensatz zur BK Nr. 2112 setzt die BK Nr. 2102 nicht den Nachweis einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindest-Expositionszeit voraus. Bereits das LSG Sachsen hatte in seiner Entscheidung vom 18.09.2008 (L 2 U 148/07, juris) zu Recht ausgeführt, dass die Annahme einer erforderlichen Exposition von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit keine Stütze im Tatbestand findet, ebenso sei die von der Beklagten angenommene „Stundenzahl eines Vollarbeiters“ als untere Belastungsgrenze unschlüssig. Die Tatbestandsvoraussetzung „mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten“ bedeutet vielmehr bereits nach ihrem Wortlaut eine mindestens 2-jährige Tätigkeit mit einer Exposition, die weder 8 Stunden täglich, noch zu einem Drittel der (Regel?-)Arbeitszeit verrichtet worden sein muss (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; SG Dresden, a.a.O.; SG Hamburg, a.a.O.; SG Reutlingen v. 11.04.2019 – S 6 U 2367/17; SG Braunschweig v. 17.11.2020 – S 29 U 16/14).
Nicht nur die grammatikalische, sondern auch die systematische und teleologische Interpretation der BK Nr. 2102 – unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens des Verordnungsgebers – sprechen gegen die von der Beklagten als Voraussetzung normierte Mindest-Expositionszeit. In diesem Zusammenhang führt das LSG Baden-Württemberg (a.a.O., juris Rn. 55 ff.) überzeugend aus:
„Es kann dahinstehen, ob diese zeitliche Begrenzung als Abschneidekriterium überhaupt arbeitsmedizinisch empirisch begründbar ist, was in der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte – gestützt auf Sachverständigengutachten, wie im Urteil des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.05.2008 – L 1 U 3824/06 -) – verneint wird. Jedenfalls ist eine solche Zeitgrenze, die aus der statischen Belastung durch Kniezwangshaltung bei stark abgewinkelten Knien entwickelt wurde, sportmedizinisch auf die dynamische Bewegungsbeanspruchung des Kniegelenks nicht übertragbar (vgl. Senatsurteil, a.a.O.)…Eine geeignete Belastungsdosis liegt nach der Rechtsprechung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2018, L 15 U 292/16, juris) dann vor, wenn das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt ist, wobei keine prozentuale Mindestbelastung zu fordern ist (vgl. auch Mehrtens/Brandenburg, BKV M 2102 Anm. 3)”.
Gerade aufgrund der fehlenden Dosis-Wirkung-Beziehung bei der BK Nr. 2102 ist die Forderung der Beklagten nach 3.200 h meniskusbelastenden Tätigkeiten – worauf C in der Zeitschrift „Trauma und Berufskrankheit“ (Sonderheft 2/2018) zutreffend hinweist – nicht zielführend. Der Annahme der Beklagten, dass professionell betriebener Fußballsport – bezogen auf die Kniegelenke – keine Vollzeitbelastung darstelle, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die Intensität der Trainings- und Spielbelastung auf Profiniveau führt zu deutlich höheren Belastungsspitzen als die von der ersten Belastungsalternative erfassten Tätigkeiten, die sich vielmehr durch die Gleichförmigkeit der Belastungen auszeichnen. Die beiden Belastungsalternativen der BK Nr. 2102 erfassen somit unterschiedliche Meniskusbelastungen, mit der Folge, dass die Geeignetheit der Meniskusbelastung jeweils differenziert beurteilt werden muss (so zu Recht LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 57). Daher ist es nicht zulässig, die Zeitdauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der 8-stündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen (so zu Recht auch Hessisches LSG v. 30.09.2013, a.a.O.).
Aus den dargelegten Gründen war der Senat auch nicht gehalten, die während der versicherten Tätigkeit belastenden Einwirkungen anhand des versicherten Arbeitsablaufs aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses der Beklagten festzustellen bzw. weitere Ermittlungen gemäß § 106 SGG durchzuführen. Denn es kommt nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des Verordnungstextes der BK Nr. 2102 und dem dazugehörigen Merkblatt gerade nicht auf die von der Beklagten angestrebte, dezidierte (rechnerische) Trennung zwischen den belastenden und den nicht belastenden Einwirkungen bei Ausübung des Profifußballsports an. Dementsprechend ist in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass eine 2-jährige Tätigkeit, die eine ausreichende Belastung im Sinne der BK Nr. 2102 darstellt, auch dann gegeben ist, wenn eine derartige Tätigkeit im Verlaufe des Berufslebens insgesamt zwei Jahre mit Unterbrechungen verrichtet wurde, und Fehlzeiten (Urlaub, Krankheitstage, Freistellung) nicht abzuziehen sind (vgl. SG Dresden v. 10.02.2017, a.a.O., juris Rn. 25 mit Hinweis auf Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand 1/2016, M 2102, S.7, juris).
Somit war der Senat auch nicht gehalten, der Anregung der Beklagten (ehemals Beweisantrag zu 1. im Schreiben vom 29.03.2021, der in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2021 nicht mehr aufrechterhalten wurde) zu entsprechen und zur stattgehabten Einwirkung im Sinne der BK Nr. 2102 eine gutachterliche Expertise eines technischen Sachverständigen einzuholen. Hiergegen spricht überdies, dass es im Rahmen der BK Nr. 2102 – anders als etwa bei der BK Nr. 2112 (Gonarthrose) – keine Dosis-Wirkung-Beziehung zwischen der beruflichen Belastung und der Meniskopathie gibt, welche einer Beurteilung durch einen technischen Sachverständigen zugänglich wäre.
Unabhängig davon hat das BSG anlässlich der Probleme bei der Konkretisierung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers ist, diese Voraussetzungen wie allgemein die Bedingungen für die Anerkennung einer BK in dem für einen rational begründbaren und berechenbaren Gesetzesvollzug notwendigen Umfang selbst festzulegen (BSG v. 30.10.2007 – B 2 U 4/06 R, juris). Die Konkretisierung und Festlegung der erforderlichen Belastungsdosis ist somit Aufgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers und nicht der Verwaltung (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 19.03.2021 – L 8 U 1828/19).
Somit erfüllt ein unter professionellen Bedingungen ausgeübter Fußballsport die Anforderungen an eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der BK Nr. 2102. Da im Fußballsport extreme dynamische Belastungen auftreten, ist es zur Überzeugung des Senats nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit „auf grob unebener Unterlage“, wie z. B. bei Rangierern, verrichtet worden zu sein braucht. Da der Kläger diesen Sport auch mehrjährig ausgeübt hat, sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht diese Beurteilung dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand, der vom Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 07.06.2018 einschließlich ergänzender Stellungnahmen vom 16.07.2018, 29.12.2020, 23.02.2021 und 21.04.2021 schlüssig und umfassend dargelegt wird. Die Frage, welche Krankheiten durch Einwirkungen welchen Umfangs verursacht worden sind, ist unter Zuhilfenahme von Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten (BSG v. 06.10.2020 – B 2 U 10/18 R, juris Rn. 27; v. 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R; v. 15.09.2011 – B 2 U 25/10 R, juris Rn. 22; v. 23.04.2015 – B 2 U 6/13 R; v. 17.12.2015 – B 2 U 11/14 R und v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R). Dem entsprechen solche medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungssätze, die von der Mehrheit der auf diesem Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt wurden (Bieresborn, Berufskrankheiten, Sozialgerichtsbarkeit 06/16, 314, 315).
Der gerichtliche Sachverständige M hat für den Senat überzeugend zunächst ausgeführt, dass erhebliche Unterschiede in der Art der Meniskusbelastung zwischen den ebenfalls im Merkblatt zur BK Nr. 2102 genannten Untertagearbeitern oder Fliesenlegern, die in andauernder Hock- oder Kauerposition arbeiten müssen, und Berufsfußballspielern bestehen. Die Belastungsmomente, die bei Profifußballspielern auf das Meniskusgewebe einwirken, unterscheiden sich nämlich deutlich von denen eines Untertagearbeiters oder beispielsweise eines Fliesenlegers. Schon die Bewegungen und Einwirkungen sind nicht vergleichbar, weil es schnelle und ruckartige Belastungsspitzen bei Profifußballern gibt, während bei den anderen Berufsgruppen, welche im Rahmen der BK Nr. 2102 in Betracht kommen, Zwangshaltungen zu betrachten sind, die ein völlig anderes Einwirkungsvermögen auf das Meniskusgewebe nach sich ziehen. M führt insoweit zutreffend aus, dass sowohl im Training wie auch im Spiel das Gewebe eines Profifußballers anderen Belastungsmechanismen ausgesetzt ist, wie z. B. Springen, raschen Drehungen des Körpers und der Kniegelenke, auch Körperkontakten mit Gegenspielern. Es handelt sich dabei nicht um langsam entstehende Überlastungen in monotonen Körperhaltungen, sondern um abrupte unphysiologische Belastungsspitzen. Deshalb ist nicht – für nicht vergleichbare Belastungen des Meniskusgewebes bei verschiedenen Berufsgruppen und verschiedener Art und Weise der Einwirkung auf das Meniskusgewebe – bei der Bewertung der arbeitstechnischen Voraussetzungen von denselben Bewertungsmaßstäben und Berechnungsgrundlagen auszugehen. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Expositionszeit, die sich an der Berechnung des Expositionszeit für Untertagearbeiter orientiert, ist nicht überzeugend, weil sie dabei die tatsächlichen unterschiedlichen Gegebenheiten der Tätigkeit eines Fußballspielers vollkommen außer Acht lässt.
In Übereinstimmung mit der Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen M überzeugt den Senat auch das Argument der Beklagten nicht, dass es dann zu Ungerechtigkeiten kommen könne, weil beispielsweise eine Expositionszeit von nicht ganz zwei Jahren nicht zu einer Anerkennung führen würde, und deshalb eine konkrete Berechnung, wie hier vorgelegt, durchzuführen sei. Denn eine Berechnungsgrundlage, die für eine spezielle Berufsgruppe zutreffen mag, kann nicht einfach auf einen divergenten Sachverhalt übertragen werden, ohne die Spezifikation des anderen Tätigkeitssachverhaltes mit völlig anderen Belastungsmodalitäten zu berücksichtigen. Da es beim andauernden Hocken und Kauern der genannten Untertagearbeiter zu anhaltender Quetschung des Meniskusgewebes kommt, wovon in besonderem Maße das Innenmeniskushinterhorn betroffen ist, kann ausschließlich bei den im Merkblatt zur BK Nr. 2102 genannten Berufsgruppen der Bergmänner, Ofenmaurer und Fliesen- oder Parkettleger davon ausgegangen werden, dass sich das Meniskusgewebe erholen kann, wenn die Zwangshaltung des Kniegelenks zumindest vorübergehend beendet wird.
Bereits in der 1968 von Pressel erstellten Studie, auf die M verweist, wurde festgestellt, dass sich das Erkrankungsalter eines Lizenzfußballers deutlich von dem eines Untertagearbeiters sowie der Normalbevölkerung unterscheidet. Während Bergleute nach dieser Studie mit durchschnittlich 38,2 Jahren erkrankten, betrug das Alter der erstmaligen Erkrankung bei Fußballspielern durchschnittlich lediglich 28,6 Jahre. Auch die Expositionszeit – also der Zeitraum zwischen Aufnahme der kniebelastenden Tätigkeit und dem Auftreten des Meniskusschadens – war nach dieser Studie bei den Fußballspielern mit 7,6 Jahren im Vergleich zu den Bergleuten (12 Jahre) erheblich kürzer. Da seit Einführung der Fußball-Bundesliga im Jahr 1962 die Professionalisierung des Fußballsports immer weiter zugenommen hat, bestehen auch für den Senat im Anschluss an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen M keine Zweifel, dass seit dieser Studie die sportartspezifischen Belastungen sowie Art und Umfang kniebelastender sportlicher Beanspruchung – auch durch veränderte Trainingsmethoden – inzwischen nochmals deutlich angestiegen sind.
Schließlich ergibt sich auch keine andere Beurteilung aufgrund des Aufsatzes von B, Braunschweig, Grosser, Ochsmann und Schiltenwolf vom 08.05.2020 („Das Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheit 2102 Meniskopathie“ – Ergebnisse einer interdisziplinären Arbeitsgruppe“, veröffentlicht in: „Der Orthopäde“). Insoweit beruft sich die Beklagte darauf, dass die vom BMAS etablierte interdisziplinäre Arbeitsgruppe in diesem Aufsatz beim Krankheitsbild der BK Nr. 2102 zu der Auffassung gelange, dass für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 eine beidseitige drittgradige Meniskopathie nach Stoller et al. in der MRT vorwiegend im Bereich des Innenmeniskushinterhorns erforderlich sei. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Aussage, es sei eine beidseitige, mindestens drittgradige Meniskopathie nach Stoller et al. im Bereich des Innenmeniskus zu fordern, auf den Studienergebnissen von Rytter et al. zur Meniskusbelastung von Bodenlegern aus dem Jahr 2009 beruht, d. h. die Ausführungen beziehen sich somit nur auf die erste Belastungsalternative nach dem Merkblatt zur BK Nr. 2102. Dies haben die Autoren in einem zweiten Aufsatz als Reaktion auf einen Leserbrief von Spahn et al. („Zur Diskussion über das Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheit 2101 Meniskopathie“, veröffentlicht in: Der Orthopäde 10/2020, S. 925 bis 927) ausdrücklich klargestellt und darauf verwiesen, dass die Studie von Rytter et al. keine Aussage für die zweite Belastungsalternative nach dem Merkblatt der Bundesregierung in Form einer häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage machen kann. Beide Aufsätze enthalten daher keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur hier einschlägigen zweiten Belastungsalternative und zur Berufsgruppe der Profiballsportler, d. h. auch der Profifußballspieler.
Soweit die Beklagte einwendet, dass zur Beantwortung der Frage, ob es für die Berufsgruppe des Profifußballers vergleichbare epidemiologische Studien, wie die von Rytter et al. gebe, die Ergebnisse eines noch laufenden systematischen Reviews von Bahns et al. abgewartet werden sollten, verkennt sie, dass der aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnis- und Forschungsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, d. h. zum 16.06.2021, zugrunde zu legen ist (BSG SozR 3-2200 § 551 Rn. 16 S. 83) und aus den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Veröffentlichungen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gerade keine anderweitige Bewertung des streitigen Sachverhalts folgen kann. Das Ergebnis des systematischen Reviews von Bahns et al. lag zum 16.06.2021 nicht vor. Der Senat war daher nicht gehalten, das Ergebnis des systematischen Reviews von Bahns et al. abzuwarten, sodass der Beweisanregung der Beklagten im Schreiben vom 29.03.2021 (Beweisantrag zu 3.) nicht nachzukommen war. Im Übrigen würde eine einzige Arbeit sicherlich nicht ausreichen, eine wissenschaftliche Evidenz zu begründen; das Krankheitsbild der BK Nr. 2102 würde nicht allein durch die Veröffentlichung des Ergebnisses des systematischen Reviews von Bahns et al. – worauf der Kläger zutreffend hinweist – neu definiert. Aus den dargelegten Gründen war der Senat auch nicht gehalten, der Beweisanregung der Beklagten im Schreiben vom 29.03.2021 (Hilfsantrag zum Beweisantrag 3.) nachzukommen und bei B nach dem Zwischenstand des diesbezüglich aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- und Forschungsstands anzufragen.
Soweit die Beklagte für den Fall, dass der Senat das Tatbestandsmerkmal „mehrjährig“ rein zeitlich auslege, angeregt hat (Beweisantrag zu 2. im Schreiben der Beklagten vom 29.03.2021), zur Klärung des derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnis- und Forschungsstandes zu den Anforderungen der Einwirkung im Sinne der BK Nr. 2102 bei der Sportart Profifußball eine gutachterliche Expertise eines Sachverständigen-Experten einzuholen, der entweder Mitglied des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMAS sei oder sich nachweislich wissenschaftlich mit Fragestellungen zur BK Nr. 2102 Sportart Fußball befasst habe, hat der Senat ebenfalls keine Veranlassung gesehen, dieser Anregung nachzukommen. Denn zum einen verweist die Beklagte nicht auf wissenschaftliche Abhandlungen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 bereits veröffentlicht waren, sondern regt lediglich an, solche durch Einholung einer Expertise „auszuforschen“; zum anderen ist nicht ersichtlich, warum eine entsprechende Fachkunde zur Beurteilung der streitigen Fragen lediglich ein Mitglied des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMAS haben sollte. Der vom SG und Senat beauftragte gerichtliche Sachverständige M ist Orthopäde und Unfallchirurg und langjährig erfahrener Gutachter auf dem Gebiet des Berufskrankheitenrechts. Er besitzt eine ausreichende Fachausbildung, um den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand bei der BK Nr. 2102 darlegen und bewerten zu können, wie dies auch der Fall ist.
Schließlich hatte der Senat auch nicht der Beweisanregung der Beklagten im Schreiben vom 29.03.2021 (Beweisantrag zu 4.) nachzukommen, nämlich den für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 erforderlichen Nachweis des rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs (Einwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität) durch Einholung eines Gutachtens zu klären, dessen Ersteller nachweislich Expertise auf arbeits- und sportmedizinischem Fachgebiet vorweise. Wie bereits dargelegt ist der gerichtliche Sachverständige M Orthopäde und Unfallchirurg und besitzt daher eine ausreichende Fachausbildung, um sowohl die Einwirkungskausalität als auch die haftungsbegründende Kausalität im Rahmen der BK Nr. 2102 hinreichend sicher beurteilen zu können. Eines Rückgriffs auf einen Arbeitsmediziner oder Sportmediziner bedarf es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten für diese Beurteilung nicht. Im Übrigen decken sich die Ausführungen und Wertungen des M mit denen des Chirurgen-Unfallchirurgen, Sportmediziners und Sozialmediziners C, welcher in der ersten Instanz ein umfassendes und schlüssiges Gutachten über den Kläger angefertigt hatte. Bei diesem handelt es sich um einen Vorreiter und Experten in Sachen BK Nr. 2102, wie es seine zahlreichen Publikationen in einschlägigen medizinischen Fachzeitschriften sowie sein Werk „Begutachtung chirurgisch-orthopädischer Berufskrankheiten, 2019“ belegen.
Zu 2.
Im Anschluss an das Ergebnis des Gutachtens des M einschließlich ergänzender Stellungnahmen steht für den Senat zur vollen Überzeugung fest, dass beim Kläger eine primäre Meniskopathie im Sinne der BK Nr. 2102 vorliegt, die im Vollbeweis gesichert ist, und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf seine Belastung im Rahmen der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Profifußballspieler zurückzuführen ist.
Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen M stellt der am 17.01.2005 diagnostizierte Innenmeniskusschaden im linken Knie ein belastungskonformes Schadensbild dar. Auch der Zustand nach Entfernung des Meniskusschadens ist Folge der primären Meniskopathie. Konkurrierende Erkrankungen sind nicht bekannt bzw. nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Für den im Jahr 2005 operierten Innenmeniskusschaden gibt es – worauf M in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.12.2020 zu Recht hinweist – keine andere Ursache wie beispielsweise eine frühere Verletzung, eine vorbestehende Kniegelenksarthrose, eine entzündliche Erkrankung oder eine Stoffwechselstörung. Dies hatte bereits C am 06.06.2016 zutreffend festgestellt. Das Gutachten des M steht in Übereinstimmung mit den vorangegangenen ärztlichen Gutachten, die beim Kläger ebenfalls einen primären Meniskusschaden festgestellt haben. Die Meniskuserkrankung des Klägers beruht auch auf vorzeitigen Verschleißerscheinungen, welche im Wesentlichen auf die mehrjährige Belastung durch das Profifußballspielen zurückzuführen sind. Dabei wurde von M nachvollziehbar dargelegt, dass die spezifische Belastungssituation der Kniegelenke beim Fußballspielen und die hierbei erfolgende unterschiedliche Beanspruchung der beiden Kniegelenke ohne Weiteres mit der bei dem Kläger vorliegenden überwiegenden Betroffenheit des linken Kniegelenks zu vereinbaren ist.
Da es für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Belastung aufgrund der versicherten Tätigkeit und dem Eintritt der zur Entschädigung berechtigenden Gesundheitsstörung ausreichend ist, dass die berufliche Belastung zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache im vorgenannten Sinn darstellt, steht dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass dieser bei einer Aufnahme des Fußballsports im Alter von 9 Jahren (1990) und nach Durchlaufen aller Jugendmannschaften bis zum Übergang zum Profifußball möglicherweise ein vorgeschädigtes Meniskusgewebe aufgewiesen hat. Denn die Belastung der Kniegelenke durch die Ausübung der Tätigkeit als Profi-Fußballspieler in den bei der Beklagten versicherten Beschäftigungsverhältnissen stellt für den Eintritt der Meniskuserkrankung zumindest eine wesentliche Teilursache dar.
Damit liegen zur Überzeugung des Senats sämtliche Voraussetzungen einer BK Nr. 2102 beim Kläger vor.
Die Beklagte hat dem Kläger daher die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten, §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.


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