Sozialrecht

Dienstunfall eines Hochschullehrers durch lautes Sprechen nach Mikrofonausfall

Aktenzeichen  3 B 15.563

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (wie BVerwG NVwZ 2010, 708). (redaktioneller Leitsatz)
Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG BeckRS 1999, 31353504). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. (redaktioneller Leitsatz)
Nicht ursächlich iSd Gesetzes sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. (redaktioneller Leitsatz)
Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 11.791 2013-11-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013, der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 1. September 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. März 2011 werden aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, das Unfallereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Folge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.
III.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“. Insofern erweist sich der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung – BeamtVG 2006 – als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.11.2013 – 2 C 9/12 – ZBR 2014, 167 – juris Rn. 6).
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachenden Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
Der Kläger hat sich die Karotisdissektion unstreitig in der durch den Mikrofonausfall geprägten besonderen Vorlesungssituation am 23. Dezember 2009 zugezogen. Es handelt sich damit um ein im Dienst erlittenes Unfallereignis, wobei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden besteht.
Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlichlogischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81/08 – ZBR 2011, 35 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 12). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 – 2 B 117.98 – juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 – II C 118.64 – BVerwGE 26, 332/339 – juris Rn. 44; vgl. weiter BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 14 ZB 12.2449 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 – 2 B 54.03 – juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 – 2 B 34.12 – juris Rn. 8).
Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 14). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall – gegebenenfalls neben einer festgestellten Vorschädigung – zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 14 ZB 14.1016 – juris Rn. 20).
Nach diesen Maßstäben ist die Kausalität zwischen dem Ereignis, also der besonderen Vorlesungssituation, und dem Schaden, der „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“, zu bejahen. Der Senat schließt sich insoweit den nachvollziehbaren, in sich stimmigen und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, sowie seinen Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen beider Instanzen an, die von der Beklagtenseite nicht substantiiert in Frage gestellt werden konnten.
Der Sachverständige hat unter Darlegung und Auswertung des wissenschaftlichen Meinungsstandes zu Gefäßdissektionen ausgeführt, dass der genaue Entstehungsmechanismus nicht eindeutig geklärt ist. Als Risikofaktoren gelten angeborene Bindegewebserkrankungen und wahrscheinlich auch Infektionen. Ferner besteht eine plausible Assoziation mit schweren Traumen des Schädels und der Halswirbelsäule (z. B. schwere Verkehrsunfälle), die sich jedoch nur bei einem sehr geringen Teil betroffener Patienten eruieren lassen (ca. 1%). Aber auch leichtere mechanische Belastungen, sogenannte Bagatelltraumen der Halswirbelsäule (wie z. B. extreme Drehbewegungen des Halses beim Einparken, Sport, Überstreckung des Kopfes bei Narkosen, Achterbahnfahrt) können offensichtlich zu Dissektionen führen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, warum bei manchen Menschen diese eher geringen Belastungen der Halbwirbelsäule mit Dissektionen assoziiert sind und bei anderen nicht. Die Vorstellung einer rein mechanischen Ursache ist daher in den letzten Jahren zunehmend verlassen worden. Vielmehr wird ein komplexer Entstehungsmechanismus mit Kombination von Risiko- und Auslösefaktoren angenommen: also beispielsweise eine erblich bedingte Bindegewebsschwäche in Verbindung mit einem Trauma der Halswirbelsäule. Aber auch wenn prädisponierende Umstände bei der Karotisdissektion beschrieben werden, müssen diese nicht notwendig vorhanden sein. So kann beispielsweise die Karotisdissektion auch durch eine Achterbahnfahrt oder einen Autounfall ausgelöst werden, ohne dass prädisponierende Faktoren erkannt werden können. Der Sachverständige akzeptiert eine allein traumabedingte Gefäßdissektion und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Meinungsstand (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.4.2012 – L 2 U 224/07 – juris Rn. 42: „Zur notwendigen Eignung des Unfallereignisses, eine Karotisdissektion zu verursachen, hat Dr. P den diesbezüglichen Meinungsstand dahin wiedergegeben, dass schwere direkte Gewalteinwirkungen auf den Hals für ausreichend erachtet würden, dass aber „vermutlich“ auch geringe traumatische Einwirkungen auf den Hals oder den Kopf wie bei HWS-Distorsionen ausreichen könnten.“)
Der Sachverständige hat davon ausgehend, sorgfältig und umfassend begründet ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nach Aktenlage keine prädisponierenden Faktoren für eine Gefäßdissektion vorliegen, also insbesondere keine familiäre Belastung, keine chronischen Infektionen und keine Bindegewebserkrankungen. Er hat wiederholt betont, dass die geschilderten Beschwerden während der Vorlesung (Schmerzen im linken seitlichen Hals/Nacken, Kopfschmerzen sowie der Stimmverlust) sehr typisch für eine Dissektion der linken Aorta carotis interna mit Kompression von Hirnnerven an der Schädelbasis sind. Der angenommene Verletzungsmechanismus mit repetitivem Drehen und Zurücklegen des Kopfes ist plausible Ursache für die eingetretene Dissektion. Die Kopfposition während der Vorlesung stellt eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung dar. Auch die Stelle der Dissektion ist extrem typisch für eine (ausschließlich) mechanisch bedingte Dissektion. Sie stellt gewissermaßen einen klassischen Fall dar. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden ist. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, zumal sich auch nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbericht des Klinikums Neumarkt vom 17. Februar 2016 keine neuerlichen Dissektionen gezeigt haben (was gegen eine Prädisposition spricht) und sich aus dem Arztbericht nach Einschätzung des Sachverständigen keine Hinweise auf andere Ursachen als die der besonderen Vorlesungssituation für die 2009 stattgefundene Dissektion ergeben.
Sofern die Landesanwaltschaft unter Hinweis auf den nicht geklärten Entstehungsmechanismus der Karotisdissektion und der histologisch bzw. genetisch nicht geklärten und damit nicht ausschließbaren theoretischen Möglichkeit einer subklinischen Bindegewebsschwäche meint, der Kläger sei seiner Beweislast nicht nachgekommen, verkennt sie zweierlei:
Zum einen hat der Sachverständige eine subklinische Bindegewebsschwäche des Klägers verneint, die sich nach seinen Aussagen indiziell bereits an äußeren Kriterien, nämlich laxe Haut und leicht überdehnbare Gelenke erkennen lasse. Zum anderen versteht die Landesanwaltschaft die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Gelegenheitsursache offensichtlich falsch. Nicht bei jeder Vorschädigung ist von einer Gelegenheitsursache auszugehen, die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden entfallen ließe. Entscheidend ist vielmehr, ob dem schadhaften Zustand (hier) der Karotis die wesentliche Bedeutung für die Dissektion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22/01 – ZBR 2003, 140 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.5.2016 – 3 ZB 15.924 – juris Rn. 6). Dies hat der Sachverständige eindeutig verneint. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Dissektion zu 90% mechanisch verursacht worden sei. Weiter konnte er nicht erkennen, dass der Kläger die Karotisdissektion bei irgendeiner nächsten Gelegenheit erlitten hätte. Dies wäre aber gerade ein Kriterium für die Annahme einer sogenannten Gelegenheitsursache.
Aber selbst wenn man mit der Landesanwaltschaft von einer Prädisposition mit einer wesentlichen Bedeutung für die Dissektion ausgehen wollte, wäre die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gleichwohl zu bejahen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kopfhaltung in der Vorlesungssituation nicht alltäglich gewesen und extrem und repetitiv durchgeführt worden sei. Dem ist die Landesanwaltschaft nicht entgegen getreten. Mangels Alltäglichkeit des Ereignisses kann damit nicht von einer sogenannten Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Denn eine sogenannte Gelegenheitsursache ist nach der vorzitierten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Das streitige Unfallereignis ist hier aber in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt und deshalb nicht durch ein anderes, im nichtdienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis ersetzbar. Es liegt mithin eine außergewöhnliche dienstbedingte Anstrengung vor (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2016, § 31 Rn. 44), die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gerade nicht entfallen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).


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